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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Künstlersozialkasse beantragen

Sie haben eine gesetzliche Frist für einen Antrag oder eine Meldung versäumt? Dann können Sie die versäumte Handlung unter bestimmten Voraussetzungen ohne Nachteil nachholen.

Leistungsbeschreibung

Für bestimmte Leistungen im Künstlersozialversicherungsgesetz gibt es gesetzliche Fristen, die Sie einhalten müssen, um die Leistung zu erhalten. Zudem sieht das Künstlersozialversicherungsgesetz bestimmte Meldefristen vor, die Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten einhalten müssen.

Wenn Sie eine dieser Fristen verpassen, können Sie oft Widerspruch einlegen. Zudem steht es Ihnen in vielen Fällen offen, eine Leistung zu beantragen, auch wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist.

Einige Leistungen oder Feststellungen kann die Künstlersozialkasse Ihnen jedoch nicht rückwirkend gewähren, wenn Sie die gesetzliche Frist versäumen.

Sollten Sie eine solche Frist versäumen, können Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.

Wenn die Künstlersozialkasse diesen Antrag bewilligt, werden Sie so gestellt, als hätten Sie die gesetzliche Frist eingehalten.

Beispiele, bei denen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Tragen kommen kann:

  • Für eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht als Berufsanfängerin oder Berufsanfänger gilt: Sie müssen den Antrag spätestens 3 Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht stellen.
  • Für die vorzeitige Beendigung der Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht gilt: Sie müssen den Antrag bis zum Ablauf der Berufsanfängerzeit stellen.
  • Für eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht als Höherverdienende oder Höherverdienender gilt: Sie müssen den Antrag bis zum 31. März eines Jahres stellen.
  • Für die endgültige Abrechnung des Zuschusses zu den Aufwendungen einer freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung gilt: Sie müssen einen Nachweis über Ihre im Vorjahr gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einreichen. Die Frist dafür ist der 31.05. des Folgejahres.

Sie können Ihren Antrag online oder per Post übermitteln.

Online-Antrag:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
  • Für das Online-Formular benötigen Sie ein gültiges ELSTER-Zertifikat, um sich anzumelden. Als selbständig künstlerisch oder publizistisch tätige Person können Sie alternativ Ihr elektronisches Ausweisdokument nutzen.
  • Sie benötigen ungefähr 10 Minuten, um den Online-Antrag auszufüllen.
  • Tragen Sie zunächst Ihre persönlichen Angaben ein, darunter als Unternehmen Ihre Abgabenummer oder als selbständig künstlerisch oder publizistisch tätige Person Ihre Versicherungsnummer. Diese Angaben finden Sie auf den Schreiben der Künstlersozialkasse oben rechts.
  • Auf der nächsten Seite geben Sie an, aus welchem Grund Sie die Frist nicht einhalten konnten.
  • Sollte der Hinderungsgrund bereits weggefallen sein, geben Sie das Datum des Wegfalls an.
  • Sofern vorhanden, laden Sie Nachweise hoch, die den Hinderungsgrund und dessen Dauer belegen.
  • Ist der Hinderungsgrund bereits weggefallen, holen Sie auf der Folgeseite die von Ihnen versäumte Handlung nach. Das heißt, Sie reichen die Meldung, den Antrag oder die Unterlagen ein, für die die ursprüngliche Frist verstrichen ist.

 Antrag per Post:

  • Teilen Sie der Künstlersozialkasse formlos mit, dass Sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
  • Geben Sie in Ihrem Schreiben als Unternehmen Ihre Abgabenummer, und als selbständig künstlerisch oder publizistisch tätige Person Ihre Versicherungsnummer an. Diese Angaben finden Sie auf den Schreiben der Künstlersozialkasse oben rechts.
  • Nennen Sie den Grund, der Sie an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert hat oder weiterhin hindert.
  • Sofern der Hinderungsgrund bereits weggefallen ist, geben Sie das Datum des Wegfalls an. Holen Sie die von Ihnen versäumte Handlung direkt nach, indem Sie die Meldung, den Antrag oder die Unterlagen einreichen, für die die ursprüngliche Frist verstrichen ist.
  • Sollte der Hinderungsgrund noch anhalten, teilen Sie bitte mit, wann mit einem Wegfall des Grundes gerechnet werden kann.
  • Fügen Sie Ihrem Antrag Nachweise in Kopie bei, die den Hinderungsgrund und dessen Dauer belegen.
  • Unterschreiben Sie Ihren formlosen Antrag und schicken Sie ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die Künstlersozialkasse.

Nach Eingang Ihres Antrags prüft die Künstlersozialkasse Ihre Angaben.

Sollten Rückfragen bestehen oder weitere Unterlagen benötigt werden, setzt sich die Künstlersozialkasse per Post mit Ihnen in Verbindung. Bitte antworten Sie auf Rückfragen möglichst umgehend.

Die Entscheidung über Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten Sie entweder in einem gesonderten Bescheid oder zusammen mit dem Bescheid über die beantragte Leistung per Post. 

  • Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person haben die gesetzliche Frist unverschuldet versäumt.

Wenn die gesetzliche Frist bereits 1 Jahr abgelaufen ist:

  • Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person konnten die Frist aufgrund höherer Gewalt nicht einhalten.

  • ausgefüllter Online-Antrag oder formloser Antrag
  • Unterlagen, die den Hinderungsgrund für die nicht eingehaltene gesetzliche Frist glaubhaft belegen
  • Sofern der Hinderungsgrund bereits weggefallen ist:
    • Nachweis über die Dauer des Hinderungsgrundes
    • Nachholung der versäumten Handlung mit den erforderlichen Unterlagen

Es fallen keine Kosten an.

Den Antrag müssen Sie innerhalb von 2 Wochen nach dem Wegfall des Grundes stellen, der Sie daran gehindert hat, die ursprüngliche Frist einzuhalten. Dies gilt für

  • den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sowie
  • das Einreichen der Meldung, der Unterlagen oder des Antrages, für die oder den die ursprüngliche Frist verstrichen ist.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Arbeitsaufkommen.

Bearbeitungsdauer: 1 - 2 Monate

  • Widerspruch

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid der Künstlersozialkasse entnehmen.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

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Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB), Geschäftsbereich Künstlersozialversicherung

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

27.05.2024