Wein - Wiederbepflanzungsrechte beantragen
Wenn Weinflächen gerodet werden, entstehen automatisch Wiederbepflanzungsrechte. Es können entweder die gleichen Flächen mit Wein bepflanzt werden oder andere Flächen innerhalb des Betriebes.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Weinflächen gerodet werden, entstehen automatisch Wiederbepflanzungsrechte. Es können entweder die gleichen Flächen mit Wein bepflanzt werden, dann muss kein Antrag gestellt werden. Sollen aber andere Flächen innerhalb des Betriebes bepflanzt werden, so muss das genehmigt werden. In diesem Fall muss ein Antrag ans Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) gestellt werden.
Stimmt die wieder zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, genügt die rechtzeitige Abgabe der Änderungsmeldung zur Weinbaukartei. Diese gilt als Genehmigungsantrag. Die Genehmigung für Wiederbepflanzungen gilt als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet worden ist.
Soll ein Flächentausch vorgenommen werden, ist der „Antrag auf Übertragung von Wiederbepflanzung auf andere betriebseigenen Flächen“ auszufüllen und beim TLLLR einzureichen. Nach Bearbeitung erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid.
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum - Lehr- und Versuchszentrum Gartenbau.
- Es müssen Rebflächen gerodet worden sein.
- Die Rodung muss der Weinbaukartei gemeldet worden sein. (Änderungsmeldung zur Weinbaukartei)
- Wenn auf anderen Flächen im Betrieb gepflanzt werden soll, kann auch schon vier Jahre vor der Rodung ein Antrag auf Wiederbepflanzung gestellt werden.
- Stimmen gerodete und wieder zu bepflanzende Fläche überein, muss kein gesonderter Antrag gestellt werden.
- Soll ein Flächentausch vorgenommen werden, ist der Antrag auszufüllen.
Es fallen keine Gebühren an.
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Formular ja
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum
22.12.2022
Die erteilte Genehmigung ist innerhalb von 3 Jahren zu nutzen. Die fristgerechte Aufrebung ist mit der „Änderungsmeldung zur Weinbaukartei“ anzuzeigen und wird vom TLLLR kontrolliert. Nicht fristgerechte Pflanzung hat eine Sanktion in Höhe von 6.000 € / ha zur Folge.
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 41 - Ländliche Entwicklung, Agrarökonomie und Marketingförderung |
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Telefon | |
Fax | +49 361574062 699 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |