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Waisenrente von der Landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen

Nach dem Tod eines Ihrer Elternteile erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Waisenrente von der Landwirtschaftlichen Alterskasse. Auch Enkel und Geschwister der verstorbenen Person können Waisenrente beziehen.

Leistungsbeschreibung

Eine Waisenrente können Sie bekommen, wenn Sie ein leibliches oder adoptiertes Kind der verstorbenen Person waren. Das gleiche gilt, wenn Sie im Haushalt der Person als Stief- oder Pflegekind gelebt haben. Auch als Enkel und Geschwister der oder des Verstorbenen können Sie Waisenrente erhalten, wenn Sie in ihrem Haushalt aufgenommen waren oder von ihr/ihm überwiegend unterhalten wurden. 

Die verstorbene Person muss die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren erfüllt haben.

Sie erhalten die Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie länger einen Anspruch auf Waisenrente. Längstens können Sie die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten.

Es gibt zwei Arten von Waisenrenten:

  • Halbwaisenrente: für den Fall, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil noch lebt
  • Vollwaisenrente: wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr lebt

Eigenes Einkommen wird nicht auf eine Waisenrente angerechnet.
 

Die Waisenrente können Sie schriftlich oder persönlich beantragen:
Schriftliche Antragstellung:

  • Laden Sie das Antrags- und Anlageformular zur Waisenrente auf der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) herunter. Füllen Sie diese vollständig aus und stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen.
  • Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag können Sie mit den erforderlichen Unterlagen per Post an Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse senden.
  • Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse prüft Ihren Antrag. Sie bekommen per Post oder in Ihr elektronisches Postfach bei der SVLFG einen schriftlichen Bescheid.

Hinweis: Ihren Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person.  

Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:

  • Stellen Sie die benötigten Unterlagen zur Antragstellung zusammen und vereinbaren Sie einen Termin bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder einer Beratungsstelle der SVLFG.
  • In Ihrem Gespräch wird Ihr Rentenantrag aufgenommen.
  • Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse prüft Ihren Antrag. Sie bekommen per Post oder in Ihr elektronisches Postfach bei der SVLFG einen schriftlichen Bescheid.


Antragstellung per Online-Verfahren:

  • Gehen Sie auf das Online-Portal der SVLFG und melden Sie sich dort an.
  • Füllen Sie das Formular aus und laden Sie die notwendigen Unterlagen hoch. Danach senden Sie Ihren Rentenantrag online ab. Sie erhalten den Antrag als PDF in das Online-Postfach.
  • Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse prüft Ihren Antrag. Sie bekommen in Ihr elektronisches Postfach bei der SVLFG einen schriftlichen Bescheid.
     

Hinterbliebene Kinder erhalten eine Waisenrente von der Landwirtschaftlichen Alterskasse, wenn der verstorbene Elternteil oder die verstorbenen Eltern die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren erfüllt haben.

  • Bei der Wartezeit von 5 Jahren werden alle Pflichtbeiträge berücksichtigt sowie auch freiwillige Beiträge, die an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt wurden oder die als gezahlt gelten. Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.1995 werden in der Regel nur angerechnet, wenn diese lückenlos sind.
  • Die Wartezeit von 5 Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn die/der Versicherte durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit (Versicherungsfall) gestorben ist und zu diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig war.
  • Wurde zu Gunsten der oder des Verstorbenen ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird das übertragene Anrecht in Wartezeitmonate umgerechnet.

Zeiten aus anderen Versorgungssystemen:

  • Auch Zeiten aus anderen Versorgungssystemen, also zum Beispiel Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, können auf die Wartezeit angerechnet werden, wenn der oder die Verstorbene mindestens für einen Monat Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) gezahlt hat.
  • Überschneiden sich die fremden Zeiten mit denen der landwirtschaftlichen Alterskasse, können die Fremdzeiten nicht zeitgleich angerechnet werden.
    • Dies gilt auch, wenn die oder der Verstorbene im selben Zeitraum als Unternehmerin oder Unternehmer von der Versicherungspflicht zur LAK befreit war.
    • Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als mitarbeitendes Familienmitglied  hingegen steht der Anrechnung von in dieser Zeit zurückgelegten fremden Zeiten nicht entgegen.

Folgende Zeiten können angerechnet werden:

  • Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung und gleichgestellte Zeiten der Sozialversicherung der ehemaligen DDR, 
  • Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, zum Beispiel als 
    • Beamtin oder Beamter
    • Richterin oder Richter
    • Berufs- oder Zeitsoldatin oder -soldat
    • sonstige beamtenähnlich abgesicherte Person, 
  • Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, zum Beispiel 
    • Angestellte und selbstständig Tätige, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören
    • Lehrerinnen und Lehrer und Erzieherinnen und Erzieher an privaten Schulen, falls eine beamtenähnliche Absicherung besteht 
    • bestimmte ausländische Zeiten nach über- und zwischenstaatlichem Recht.

Sie haben Anspruch auf Waisenrente, wenn Sie:

  • leibliches oder adoptiertes Kind des/der Verstorbenen sind,
  • Stief- oder Pflegekind sind, das im Haushalt des/der Verstorbenen aufgenommen war und
  • Enkel oder Geschwister sind, das im Haushalt des/der Verstorbenen aufgenommen war oder von ihm/ihr überwiegend unterhalten wurde,

wenn Sie:

  • noch nicht 18 Jahre alt sind oder
  • noch nicht 27 Jahre alt sind und 
  • sich in einer Schul- oder Berufsausbildung von wöchentlich mehr als 20 Stunden befinden,
  • einen Freiwilligendienst leisten oder
  • wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht für sich selbst sorgen können.

Auch für Übergangszeiten von höchstens 4 Kalendermonaten, beispielsweise zwischen 2 Ausbildungen, kann eine Waisenrente gezahlt werden.

Über das 27. Lebensjahr hinaus kann ein verlängerter Waisenrentenanspruch entstehen, zum Beispiel durch die vorherige Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes in der Probezeit.
 

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes
  • Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils
  • bei Antrag auf Waisenrente für eine volljährige Waise: 
    • Nachweis über die Schul- oder Berufsausbildung oder
    • Nachweis über die Ableistung eines Freiwilligendienstes
  • bei Antragstellung durch andere Personen: 
    • Vollmacht oder
    • Beschluss des Gerichts
       

Gebühr: gebührenfrei

Rückwirkende Zahlung der Waisenrente: bis zu 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat

Antragsfrist: 12 Monate

Wenn Sie sämtliche erforderlichen Antragsunterlagen vorlegen, entscheidet die Landwirtschaftliche Alterskasse zeitnah.

Bearbeitungsdauer: 2 - 13 Wochen

Gegen den Waisenrentenbescheid kann innerhalb eines Monats (im Ausland 3 Monate) nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja

Liegt ein Unfallversicherungsfall (zum Beispiel ein Arbeitsunfall) vor, kann auch eine Waisenrente aus der Unfallversicherung gezahlt werden. Dafür gelten andere Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal


Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) 

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

11.04.2022

Zuständige Stellen

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