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Waffenherstellung Erlaubnis beantragen

Wenn Sie gewerbsmäßig Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder Instand setzen möchten, benötigen Sie dafür eine Waffenherstellungserlaubnis.

Leistungsbeschreibung

Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition muss bei der für den Ort der gewerblichen Hauptniederlassung zuständigen Waffenbehörde beantragt werden. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

Die Erlaubnis wird nur für eine natürliche Person (Einzelfirma) erteilt. Bei juristischen Personen benötigen der verantwortliche Geschäftsführer oder die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter jeweils eine Erlaubnis.

Wenn das Waffenherstellungsgewerbe durch einen Stellvertreter betrieben werden soll oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann muss für sie eine Stellvertretungserlaubnis beantragt werden

Die Erlaubnis erlischt, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt wurde. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

Sie müssen die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis schriftlich beantragen. Der Antrag muss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Waffenbehörde eingereicht werden, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll.

Wenn Sie während Ihrer Abwesenheit eine Stellvertretung benötigen, so müssen Sie für diese Person eine Stellvertretungserlaubnis beantragen.

Die persönliche Vorsprache des Antragstellers sowie des vorgesehenen Stellvertreters ist in der Regel erforderlich.

Zuständig für die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis ist die Waffenbehörde Ihres Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.

  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
  • Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
    Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt u. a. vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind und keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.
  • Sie besitzen die persönliche Eignung.
    Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
  • Sie besitzen die erforderliche Fachkunde.
    Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen und beschussrechtlichen Vorschriften, die Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition können Sie durch eine Prüfung erlangen. Die Fachkunde gilt als vorhanden, wenn Sie die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllen.
  • Sie weisen das Bedürfnis für die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis nach, indem Sie nachweisen, dass Sie die Waffenherstellung gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausüben möchten. Dafür ist neben Ihren fachlichen Voraussetzungen der Nachweis zu erbringen, dass die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Geschäftsräume zur Verfügung stehen

Stellvertreter müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie Sie.

Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Sie nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder weder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung in Deutschland haben.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis der Fachkunde, wie z. B. Büchsenmachermeister (für Personen, die den Betrieb, eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle selbst leiten),
  • Gewerbeanmeldung
  • bei handwerksmäßiger Betriebsweise: Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle
  • Nicht-EU-Bürger: eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
  • Nachweis über die sichere Unterbringung der Waffen und Munition durch entsprechende Zertifikate oder sicherheitstechnische Gutachten

Die Waffenherstellungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe teilt Ihnen die zuständige Waffenbehörde mit.

Besondere Antragsfristen sind nicht zu beachten. Erfahrungsgemäß sollte die Waffenherstellungserlaubnis einen Monat vor Betriebsaufnahme beantragt werden.

Der Erlaubnisinhaber hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.

TMIK

06.10.2021

Gewerbebehörde, Handwerkskammer

Zuständige Stellen

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Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2480 Sicherheit und Ordnung/Gewerbe
Handwerkerhof 13
07548 Gera

Die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde bestimmen sich im wesentlichen aus der Gewerbeordnung. Dazu zählen in erster Linie die Gewerbean-, -ab- und -unmeldungen sowie die Auskünfte aus dem Gewerberegister.

Die entsprechenden Formulare für Gewerbean-, -ab- und -ummeldung stehen als Download in der Serviceleiste zur Verfügung.

Darüber hinaus bestimmen aber auch Reisegewerbe/ Wanderlager, Schornsteinfegerangelegenheiten und allgemeine und handwerksrechtliche Fragen die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde.

Die Gebühren der Unteren Gewerbebehörde sind in der zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für WIrtschaft, Technologie und Arbeit vom 7. Dezember 2010 festgelegt.

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Aufzug

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Rollstuhlgerecht

Ja

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E-Mail: waffe@gera.de

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Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 21 WaffG bzw. § 21 a WaffG (Waffenherstellungserlaubnis)