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Waffenbesitz infolge eines Erbfalls Erlaubnis beantragen

Wenn Sie Schusswaffen oder Munition erben und diese behalten möchten, müssen Sie eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Waffen oder Munition nach dem Tod des Waffenbesitzers oder der Waffenbesitzerin in Besitz nehmen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen. Als Erbinnen und Erben, Vermächtnisnehmer und Vermächtnisnehmerinnen und von einer Auflage Begünstigte erwerben und besitzen Sie die Waffe rechtmäßig, auch wenn eine waffenrechtliche Erlaubnis noch nicht erteilt wurde. Sie müssen aber die Erteilung der Erlaubnis fristgerecht beantragen. Die Erlaubnis erhalten Sie, wenn der Erblasser oder die Erblasserin berechtigter Besitzer oder berechtigte Besitzerin war und Sie zuverlässig und persönlich geeignet sind. Sie brauchen nicht sachkundig zu sein. Grundsätzlich sind geerbte erlaubnispflichtige Waffen mit einem Blockiersystem zu sichern. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn Sie zum Beispiel als Jäger oder Jägerin oder Sportschütze oder Sportschützin berechtigter Besitzer oder berechtigte Besitzerin einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe sind. Sofern ein dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechendes Blockiersystem für die Erbwaffe nicht vorhanden ist, müssen Sie einen Antrag auf eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Blockierung stellen.

Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:

  • Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
  • die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
  • Ihre Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung, der berechtigte Besitz der Erblasserin oder des Erblassers, Ihr Erwerb infolge eines Erbfalls und gegebenenfalls das Vorhandensein eines Blockiersystems werden geprüft
  • die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen

  • Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
  • Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
  • Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
  • der Erblasser oder die Erblasserin war berechtigter Besitzer oder berechtigte Besitzerin
  • Sie sind Erwerber oder Erwerberin infolge eines Erbfalles
  • Sie haben bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein Blockiersystem einbauen lassen, sofern kein anderes Bedürfnis nach § 8 und §§ 13 ff WaffG vorliegt

  • Nachweis des Erwerbs infolge eines Erbfalls, zum Beispiel Erbberechtigung, Erbschein
  • Nachweis, dass Ihre Waffen und / oder Ihre Munition sicher aufbewahrt werden
  • gegebenenfalls Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems

Die Waffenbehörde erhebt Gebühren nach Nr. 1.1 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.

Antragsfrist für Erbin oder Erben: 1 Monat nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist;
Antragsfrist für Vermächtnisnehmerin oder Vermächtnisnehmer und Begünstigte oder Begünstigter: 1 Monat ab Erwerb der Schusswaffe

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

02.08.2022

Die für Ihren Wohnsitzort zuständige untere Waffenbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt)

Zuständige Stellen

.
Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2480 Sicherheit und Ordnung/Gewerbe
Handwerkerhof 13
07548 Gera

Die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde bestimmen sich im wesentlichen aus der Gewerbeordnung. Dazu zählen in erster Linie die Gewerbean-, -ab- und -unmeldungen sowie die Auskünfte aus dem Gewerberegister.

Die entsprechenden Formulare für Gewerbean-, -ab- und -ummeldung stehen als Download in der Serviceleiste zur Verfügung.

Darüber hinaus bestimmen aber auch Reisegewerbe/ Wanderlager, Schornsteinfegerangelegenheiten und allgemeine und handwerksrechtliche Fragen die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde.

Die Gebühren der Unteren Gewerbebehörde sind in der zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für WIrtschaft, Technologie und Arbeit vom 7. Dezember 2010 festgelegt.

Telefon

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Fax

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StraßenbahnLinie 3

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ParkplatzParkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja