Vorabverständigungsverfahren bei grenzüberschreitenden Sachverhalten beantragen
Sind Sie von einem grenzüberschreitenden Sachverhalt betroffen und möchten eine potenzielle Doppelbesteuerung vermeiden? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorabverständigungsverfahren beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Werden zum Beispiel Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen zwischen verschiedenen Unternehmensteilen ausgetauscht, sind sogenannte Verrechnungspreise zu bestimmen. Geschieht der Austausch international, können die Finanzbehörden der beteiligten Staaten die Verrechnungspreise überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Hierdurch kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Um das zu vermeiden, ist ein Vorabverständigungsverfahren sinnvoll.
Mit einem Vorabverständigungsverfahren verständigen sich Staaten im Vorhinein, wie zum Beispiel Verrechnungspreise zwischen international tätigen und miteinander verbundenen Unternehmen geregelt werden. Die Staaten legen dabei Verrechnungspreismethoden für die Unternehmensteile in einem bestimmten Zeitraum fest. Ziele des Verfahrens sind die Rechtssicherheit und die Vermeidung von Doppelbesteuerung für das Unternehmen. Die in Deutschland zuständige Behörde für das Vorabverständigungsverfahren ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Möchten Sie als Unternehmen in einem Verrechnungspreisfall das Vorabverständigungsverfahren beantragen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ihr Unternehmen ist in Deutschland ansässig oder
- Ihr Unternehmen hat in Deutschland eine Betriebsstätte und ist in einem Staat ansässig, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat.
In der Regel müssen Sie den Antrag nicht nur in Deutschland durch den hier betroffenen Unternehmensteil stellen. Sie sollten gleichzeitig auch im Ausland durch den betroffenen Unternehmensteil einen Antrag bei der dort zuständigen Behörde stellen.
Das Vorabverständigungsverfahren ist nicht nur für Verrechnungspreise als Advance Pricing Agreement (APA), sondern auch für andere grenzüberschreitende Sachverhalte möglich. Dies geschieht als Advance Mutual Agreement (AMA), wenn der andere Staat zustimmt.
Welche Arten von Vorabverständigungsverfahren gibt es?
Sie können das Vorabverständigungsverfahren zwischen Deutschland und
- einem weiteren Staat (bilaterales Vorabverständigungsverfahren), oder
- mehreren weiteren Staaten (multilaterales Vorabverständigungsverfahren)
beantragen.
War Ihr Fall bereits Gegenstand einer erfolgreich abgeschlossenen und koordinierten bilateralen oder multilateralen Betriebsprüfung (Joint Audit), können Sie Ihren Antrag auf Basis der Ergebnisse dieser Betriebsprüfung vergünstigt stellen.
Sind Sie als eine oder einer von mehreren Steuerpflichtigen von einem Sachverhalt betroffen, so müssen Sie das Vorabverständigungsverfahren gemeinsam beantragen. Sie bestellen dann eine gemeinsame bevollmächtigte Person, die alle Verwaltungsakte und Mitteilungen empfangen darf.
Wie lange ist das Vorabverständigungsverfahren gültig?
Die Vorabverständigungsverfahren sind zukunftsgerichtet. Die Laufzeit beginnt deshalb in der Regel mit Anfang des Wirtschaftsjahres, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Der Geltungszeitraum soll 5 Jahre nicht überschreiten.
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich beantragen, dass rückwirkend Veranlagungszeiträume einbezogen werden, die der beantragten Laufzeit Ihres Vorabverständigungsverfahrens vorangehen (Roll Back).
Gibt es ein Vorgespräch?
Sie haben die Möglichkeit, ein Vorgespräch (Prefiling) beim BZSt zu vereinbaren. Im Prefiling besprechen Sie detaillierte Informationen zum Verfahrensablauf wie die erforderlichen Unterlagen und die Erfolgsaussicht Ihres Antrags.
Wird Ihr Antrag im Verlauf erfolgreich geprüft und die Verhandlungen zwischen den Staaten verlaufen ebenfalls erfolgreich, dann unterzeichnen die beteiligten Staaten eine Vorabverständigungsvereinbarung. Diese regelt, wie die Doppelbesteuerung vermieden wird. Sie kann jedoch in Deutschland erst umgesetzt werden, wenn Sie deren Inhalt zugestimmt und einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich ihrer zutreffenden Umsetzung erklärt haben.
Gehen Sie für einen Antrag auf ein Vorabverständigungsverfahren folgendermaßen vor:
- Vereinbaren Sie bei Bedarf zunächst einen Termin für das Prefiling.
- Schreiben Sie im Anschluss an das Prefiling einen formlosen Antrag und senden Sie diesen per Mail oder per Post an das BZSt.
- Nach Eingang des Antrags setzt das BZSt pro Antrag eine Gebühr fest, die Sie innerhalb eines Monats zahlen müssen.
- Sie können vor der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zurücktreten und es entstehen keine Kosten. Nach der Gebührenfestsetzung können Ihnen die Kosten auch für einen abgelehnten oder zurückgenommen Antrag nicht mehr erstattet werden. Darüber hinaus können im Ausland weitere Kosten anfallen.
- Die Bearbeitung beginnt erst dann, wenn Sie die festgelegte Bearbeitungsgebühr bezahlt haben.
- Nach Eingang Ihrer Zahlung prüft das BZSt, ob die weiteren Voraussetzungen für die Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens erfüllt sind.
- Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen.
- Anschließend setzen sich die zuständigen Behörden miteinander in Verbindung, tauschen Informationen aus und beginnen die Verhandlungen über das Vorabverständigungsverfahren.
- In der Regel werden Sie als Steuerpflichtiger vom BZSt über den Stand der Verhandlungen mit der ausländischen zuständigen Behörde informiert.
- Wenn sich die zuständigen Behörden geeinigt und eine Vorabverständigungsvereinbarung unterzeichnet haben, informiert das BZSt Sie als antragstellende Person über das Ergebnis.
- Das BZSt wird Sie um Zustimmung zur Vorabverständigungsvereinbarung bitten und Sie müssen dann als antragstellende Person eine schriftliche Zustimmungserklärung abgeben.
- Sie werden gebeten, für die zuständige Landesfinanzbehörde (LFB) eine Übersetzung der Vereinbarung in die deutsche Sprache anzufertigen und ihr gegenüber einen Rechtsmittelverzicht zu unterschreiben.
- Sobald die Zustimmung und der Rechtsmittelverzicht vorliegen, kann die von den beteiligten Staaten unterzeichnete Vorabverständigungsvereinbarung in Deutschland umgesetzt werden.
Sie können in Deutschland ein Vorabverständigungsverfahren beantragen, wenn:
- Sie als Unternehmen einem Konzern angehören, in Deutschland ansässig sind und konzerninterne grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen mit verbundenen Unternehmen in einem Staat haben, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat.
- Ihr Unternehmen eine deutsche Betriebsstätte hat und in einem Staat ansässig ist, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat.
- Ihr Unternehmen in Deutschland ansässig ist und eine ausländische Betriebsstätte in einem Staat hat, mit dem Deutschland ein DBA abgeschlossen hat.
- Sie einen sonstigen grenzüberschreitenden Sachverhalt verwirklichen.
Weitere Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag:
- es besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung für einen bestimmten Sachverhalt,
-
es ist wahrscheinlich,
- dass die Doppelbesteuerung durch das Vorabverständigungsverfahren vermieden wird,
- dass eine gemeinsame Auslegung mit der zuständigen Behörde des anderen Staats erreicht werden kann.
Ihr formloser Antrag muss folgende Informationen enthalten:
- die genaue Bezeichnung der antragstellenden Person und aller anderen beteiligten verbundenen Unternehmen, Betriebsstätten oder Arbeitgeber.
- die Bezeichnung der örtlich zuständigen Finanzbehörde sowie Ihre Steuernummer
- die Steuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer
- die betroffenen Vertragsstaaten
- die Erklärung, warum eine Gefahr der Doppelbesteuerung besteht
-
die Erklärung, ob folgende Anträge gestellt wurden auf:
- Vorabverständigungsverfahren (für andere Zeiträume und/oder Staaten)
- eine verbindliche Auskunft beziehungsweise. Zusage der Finanzbehörde über künftige steuerliche Behandlungen
- eine Anrufungsauskunft
- vergleichbare Auskünfte oder Zusagen, die in einem anderen betroffenen Vertragsstaat beantragt oder erteilt worden sind
-
eine umfassende Darstellung des Sachverhalts mit dem Geltungszeitraum; dazu können gehören:
- die Darstellung der Beteiligungsverhältnisse
- die Darstellung der organisatorischen und operativen Konzernstruktur
- die Beschreibung der betroffenen Tätigkeitsbereiche
- die Darstellung der Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Unternehmen (vorgesehene Vertragsgestaltungen)
- die Darstellung und Erläuterung der übernommenen Funktionen und Risiken
- die Bezeichnung und kurze Beschreibung der relevanten Wirtschaftsgüter
- die Darstellung der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse und der gewählten Geschäftsstrategien
- die Beschreibung und Bewertung der vorgesehenen Wertschöpfungsketten und der gewählten Geschäftsstrategien
- die Beiträge der betroffenen Unternehmen
- die Benennung aller offenen Steuerfragen (auch im Verhältnis zu anderen Steuerverwaltungen), die im Zusammenhang mit dem Sachverhalt stehen.
Welche Unterlagen für die umfassende Darstellung des Sachverhalts notwendig sind, hängt vom Einzelfall ab. Klären Sie diese Frage im Prefiling mit dem BZSt.
Beizufügen sind aber in der Regel auch:
- die maßgebenden Verträge
- die Bilanzen sowie Gewinn und Verlust-Rechnungen aus dem letzten Prüfungszeitraum vor dem Vereinbarungs-Zeitraum
- sämtliche Dokumente, die die Anerkennung der vorgeschlagenen Verrechnungspreismethode begründen sollen
Diese Gebühr gilt für jeden neuen Antrag in Verrechnungspreisfällen.
Gebühr: EUR 30.000,00
Diese Gebühr gilt für Verlängerungsanträge in Verrechnungspreisfällen.
Gebühr: EUR 15.000,00
Diese Gebühr gilt für jeden neuen Antrag in Verrechnungspreisfällen, wenn die Summe der Entgelte der Güterlieferungen voraussichtlich nicht 6 Millionen Euro und die Entgelte für Dienstleistungen nicht 600.000 Euro im laufenden Wirtschaftsjahr überschreiten.
Gebühr: EUR 10.000,00
Diese Gebühr gilt für Verlängerungsanträge in Verrechnungspreisfällen, wenn die Summe der Entgelte der Güterlieferungen voraussichtlich nicht 6 Millionen Euro und die Entgelte für Dienstleistungen 600.000 Euro im laufenden Wirtschaftsjahr überschreiten.
Gebühr: EUR 7.500,00
Diese Gebühr gilt für jeden neuen Antrag in Nicht-Verrechnungspreisfällen.
Gebühr: EUR 7.500,00
Diese Gebühr gilt für Verlängerungsanträge in Nicht-Verrechnungspreisfällen.
Gebühr: EUR 3.750,00
Diese Gebühr gilt, wenn für den Sachverhalt bereits eine erfolgreich abgeschlossene koordinierte bilaterale oder multilaterale Betriebsprüfung (Joint Audit) durchgeführt wurde.
Gebühr: EUR 7.500,00
Es gilt eine Frist nach der Gebührenfestsetzung zu beachten, um die Gebühr zu bezahlen. Erst nachdem die Gebührenfestsetzung unanfechtbar ist und die Gebühr bezahlt wurde, kann das Verfahren beginnen. Die Frist beträgt 1 Monat.
Die Bearbeitungsdauer eines Vorabverständigungsverfahrens kann sehr unterschiedlich sein, weil die zugrundeliegenden Sachverhalte sehr unterschiedlich sein können und immer mehrere Stellen im In- und Ausland beteiligt sind. Sie kann je nach den Umständen des Einzelfalls (etwa bei Verlängerungsanträgen) bei unter einem Jahr, aber auch bei mehreren Jahren liegen.
Bearbeitungsdauer: 1 - 4 JAHR
- Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens kann Einspruch eingelegt und nach Einspruchsentscheidung finanzgerichtliche Klage erhoben werden.
- Gegen Bescheide, mit denen die Gebühr festgesetzt wird, kann ebenfalls Einspruch eingelegt und nach Einspruchsentscheidung finanzgerichtliche Klage erhoben werden.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Bundesministerium für Finanzen (BMF)
03.08.2022
Zuständige Stellen
Stelle | Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Verständigungsverfahren |
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