Vollstreckung von Steuerschulden
Die Finanzbehörde ist gesetzlich verpflichtet, Steuern nicht nur gleichmäßig festzusetzen, sondern auch gleichmäßig zu erheben. Werden förmlich festgestellte Ansprüche der...
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Die Finanzbehörde ist gesetzlich verpflichtet, Steuern nicht nur gleichmäßig festzusetzen, sondern auch gleichmäßig zu erheben. Werden förmlich festgestellte Ansprüche der Finanzverwaltung nicht freiwillig erfüllt, bedient sich die Finanzbehörde daher des Einsatzes hoheitlicher Machtmittel.
Vollstreckungsvoraussetzungen:
- Es muss sich um einen vollstreckbaren Verwaltungsakt handeln.
- Die Leistung muss fällig sein.
- Es muss grundsätzlich ein Leistungsgebot vorliegen.
- Das Leistungsgebot muss bekannt gegeben worden sein.
- Seit der Bekanntgabe muss eine Schonfrist von einer Woche verstrichen sein.
Vollstreckungsmaßnahmen:
Zwangsvollstreckung in
- bewegliche Sachen und Wertpapiere,
- Geld- und andere Forderungen und Vermögensrechte,
- das unbewegliche Vermögen,
- das gesamte Vermögen (Insolvenzverfahren).
Mehrere Vollstreckungsmaßnahmen können in der Regel gemeinsam ergriffen werden.
Vollstreckungsbehörde ist das Finanzamt, das den Verwaltungsakt erlassen hat.
Aufwendungen, die der Vollstreckungsbehörde durch ein Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner erwachsen, fallen dem Vollstreckungsschuldner zur Last.
6. Teil der Abgabenordnung - AO (§§ 249 bis 346 AO)
Internet-Auktion:
Unter der Internet-Adresse https://www.zoll-auktion.de/ werden Gegenstände, die die Vollstreckungsstellen im Rahmen der Zwangsvollstreckung gepfändet haben, versteigert. Parallel zur Versteigerung im Internet werden sporadisch öffentliche Versteigerungen am jeweiligen Finanzamtsort durchgeführt.
Zuständige Stellen
Stelle | Finanzamt Gera |
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Telefon | |
Fax | 0361 573625-491 |
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Öffnungszeiten | Unsere Servicestelle bleibt dauerhaft geschlossen. Während unserer Servicezeiten beantworten wir Anfragen zu Ihrem konkreten Steuerfall telefonisch: 0361 57 3625-900 Servicezeiten Montag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Sollte ein Anliegen telefonisch nicht geklärt werden können, besteht auch weiterhin die Möglichkeit für einen persönlichen Termin bei Ihrem zuständigen Bearbeiter. |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleErnststr. Straßenbahn1 |
Parkplatz | Behindertenparkplatz Gebühren: Nein Parkplatz Gebühren: Nein |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |
Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2250 Vollstreckung - Vollstreckungsseitige Bearbeitung der Buchstabengruppen im Innendienst |
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Telefon | |
Fax | 0365 838-2205 |
WWW | |
Öffnungszeiten | Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleSorge Markt StraßenbahnLinie 3 |
Parkplatz | ParkplatzParkhaus am UCI Gebühren: Ja |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |