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Unterlagen für die Aufsicht über die Erstellung und für Inbetriebnahmeverfahren im Eisenbahnsektor elektronisch beim Eisenbahn-Bundesamt einreichen

Wenn Sie als Unternehmen der Eisenbahninfrastruktur neue Eisenbahnbetriebsanlagen errichten, aufrüsten oder erneuern wollen, benötigen Sie dafür eine entsprechende Genehmigung für die Inbetriebnahme vom Eisenbahn-Bundesamt.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) neue Eisenbahnbetriebsanlagen errichten, aufrüsten oder erneuern wollen, müssen Sie dafür eine entsprechende Genehmigung für die Inbetriebnahme beim EBA beantragen. Die Inbetriebnahmegenehmigung kann für die erstmalige Inbetriebnahme eines Teilsystems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die erstmalige Inbetriebnahme der übrigen Eisenbahninfrastruktur erteilt werden.

Auch wenn Sie bestehende Eisenbahnbetriebsanlagen aufrüsten oder erneuern möchten und diese zukünftig in Betrieb genommen werden sollen, benötigen Sie dafür gegebenenfalls eine Inbetriebnahmegenehmigung. Genehmigungspflichtige Aufrüstungen oder Erneuerungen können zum Beispiel sein:

  • Änderungen von mehr als 2.000 Metern Streckengleis, 500 Metern Bahnhofsgleis oder mindestens 4 Weichen in Lage oder Grundform,
  • Arbeiten an Stützbauwerken unterhalb von Gleisen,
  • der Bau von technisch gesicherten Bahnübergängen anstelle von bisher nicht technisch gesicherten Bahnübergängen,
  • der Bau oder die Erneuerung von mehr als 50 Prozent aller elektrischen Anlagen in einem Bahnhof mit mehr als 1.000 Reisenden pro Stunde oder
  • die Erweiterung einer Stellwerksanlage durch zusätzliche abgesetzte elektronische Stellwerke.

Keine Inbetriebnahmegenehmigung benötigen Sie für Maßnahmen, die als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten gelten, zum Beispiel:

  • Korrosionsschutzarbeiten,
  • Rückbau von Gleisen, Weichen, Bahnübergängen oder ungenutzten Oberleitungen,
  • Maßnahmen an überdachten Fahrradabstellanlagen,
  • Maßnahmen an Klima-, Sanitär- oder Lüftungsanlagen, -leitungen oder -kanälen.

Das EBA prüft mit Stichproben, dass bei der Errichtung, Änderung und dem Rückbau einer Eisenbahnanlage die öffentliche Sicherheit und die technischen Baubestimmungen eingehalten werden. Dabei überzeugt sich das EBA beispielsweise davon, dass ein Unternehmen sein Sicherheitsmanagementsystem konsequent anwendet und angemessen weiterentwickelt. Zudem kontrolliert das EBA stichprobenartig, ob die unternehmensinternen Prozesse wirksam sind und zu richtigen Ergebnissen führen. Beispielsweise kann das EBA Bauzustände vor Ort besichtigen, Pläne und Unterlagen kontrollieren oder überprüfen, wie die innerhalb des Unternehmens verantwortlichen Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen.

Wenn Sie die Unterlagen online einreichen:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals verwaltung.bund.de. Von dort werden Sie weitergeleitet zum eService-Portal des Eisenbahn-Bundesamts.
  • Loggen Sie sich mit Ihren Nutzerdaten ein.
    • Sollten Sie noch kein Nutzerkonto für das e-Service-Portal besitzen, müssen Sie sich einmalig registrieren.
  • Der Antragsassistent führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben. Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden den Antrag ab.
  • Das EBA prüft Ihre Unterlagen auf deren Vollständigkeit und Prüffähigkeit und kommt gegebenenfalls auf Sie zu, falls weitere Unterlagen erforderlich sind.
  • Bei Aufrüstungen und Erneuerungen: Das EBA prüft, ob Ihre angezeigte Baumaßnahme genehmigungspflichtig ist.
    • Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis der Prüfung.
  • Das EBA bearbeitet Ihren Antrag und schickt Ihnen anschließend einen Bescheid, in dem
    • die Genehmigung für die erstmalige Inbetriebnahme erteilt oder abgelehnt wird oder
    • die Genehmigung für die Aufrüstung beziehungsweise Erneuerung einer Anlage erteilt oder abgelehnt wird.
    • Ihnen mitgeteilt wird, ob das EBA Ihre Baumaßnahme überwachen wird.

Bei einer genehmigungspflichtigen Maßnahme am Ende des Bau- oder Sanierungsvorhabens erhalten Sie einen Gebührenbescheid.

Sie planen den Neubau, die Aufrüstung oder Erneuerung von Infrastrukturanlagen im Bereich Eisenbahnen.

Inbetriebnahmegenehmigung:

  • Antrag
  • Beschreibung der Anlagen, die in Betrieb genommen werden sollen, einschließlich
    • Übersichts- oder Lageplänen,
    • Verzeichnis der Geschwindigkeiten,
    • Verzeichnis der baulichen Anlagen mit Angabe der Bezeichnung, Lage des Ingenieurbaus, Oberbaus und Hochbaus, des Fachbereichs und der Bauwerksnummer
    • bei Aufrüstungen und Erneuerungen zusätzlich:
      • Erläuterungen zum Umfang der veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile und die Auswirkungen der Aufrüstung oder Erneuerung auf das Eisenbahnsystem
      • Begründung, falls die Aufrüstung oder Erneuerung von den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im europäischen Eisenbahnverkehr abweicht
  • Einstufung, ob eine Aufrüstung oder Erneuerung genehmigungspflichtig im Sinne der EisenbahnInbetriebnahmegenehmigungsverordnung ist,
  • wenn es sich um eine genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung handelt:
    • Beschreibung der Anlagen, die in Betrieb genommen werden sollen
    • Benennung der für die Inbetriebnahme verantwortlichen Person oder anderen Mitarbeitenden mit Angabe
      • des Datums der Ernennung durch das jeweilige Eisenbahnunternehmen sowie der Fachbereiche und
      • der Zuordnung der verantwortlichen Personen oder Mitarbeitenden zu den konkreten Anlagen
    • Liste des anzuwendenden Regelwerkes
    • Benennung und Beauftragung der Prüfsachverständigen im Einvernehmen mit dem EBA
      • Benennung der Prüfsachverständigen für bautechnische Nachweise und für Nachweise des baulichen Brandschutzes und
      • Benennung der Plan- und Abnahmeprüfenden
  • Angaben zu Inhalt, Umfang und Dauer der geplanten Zwischenzustände,
  • Angaben zu Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der geplanten zwischenzeitlichen Betriebsaufnahmen und
  • Angaben zu Inhalt, Umfang und Zeitpunkt des baulichen Endzustands.

Unterlagen für die Überwachung der Erstellung:

  • Bauanzeigen
  • Baubeginn anzeigen
  • Lage und Übersichtspläne
  • Bauzeichnungen
  • Erläuterungsberichte
  • Bauablaufpläne
  • Ausführungspläne
  • baurelevante Dokumente wie
    • Abnahmeniederschriften
    • Freigabeschreiben
    • statische Berechnungen oder
    • Prüfberichte

Darüber hinaus kann das EBA weitere Unterlagen nachfordern.

Kosten für Inbetriebnahmegenehmigungen sowie genehmigungspflichtige Aufrüstungen oder Erneuerungen von Eisenbahninfrastruktur:

  • je nach Gegenstand der Genehmigung individuell berechnet nach Zeitaufwand
    • Stundensatz: 120,00 EUR
    • für jede angefangene Viertelstunde: 30,00 EUR
  • oder nach Höhe der Baukosten:  250,00 EUER – 2.949.900,00 EUR

Kosten für bauaufsichtliche Prüfung:

  • Wenn keine sicherheitsrelevanten Mängel oder Rechtsverstöße festgestellt werden, Abdeckung über Pauschalen gemäß Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV) bei Unternehmen mit Sicherheitsgenehmigung (SiGe), sonst kostenfrei
  • Überwachung von Eisenbahnen im Rahmen der Eisenbahnaufsicht: 360,00 – 2.400,00 EUR, wenn bei der Sachverhaltsermittlung sicherheitsrelevante Mängel beziehungsweise ein Rechtsverstoß festgestellt wurden
  • für die Durchführung von Verwaltungsverfahren zum Abstellen von sicherheitsrelevanten Mängeln:
    • Stundensatz: 120,00 EUR
    • für jede angefangene Viertelstunde: 30,00 EUR

Unterlagen für die Inbetriebnahmegenehmigung für Eisenbahninfrastruktur müssen Sie 2 Jahre vor der geplanten Inbetriebnahme und spätestens 10 Wochen vor Baubeginn einreichen. Aufrüstungen oder Erneuerungen, die über normale Instandhaltungsarbeiten hinausgehen, müssen Sie spätestens 10 Wochen vor Baubeginn anzeigen. Unterlagen für die Überwachung der Erstellung durch das EBA Für die Bauanzeigen gemäß Verwaltungsvorschrift für die Überwachung der Erstellung im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau (VV BAU) in Bezug auf die ausgewählten Baumaßnahmen aus den Baumaßnahmenlisten müssen Sie die Dokumente spätestens bis 4 Wochen vor Baubeginn einreichen. Für die Baubeginnanzeigen gemäß Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und Elektrotechnische Anlagen (VV BAU STE) der ausgewählten Baumaßnahmen müssen Sie die Unterlagen spätestens 2 Wochen vor Baubeginn einreichen.

Antragsfrist: 1 - 24 Monate

Wenn Ihre Antragsunterlagen vollständig vorliegen, erhalten Sie innerhalb von 1 Monat vom EBA eine Bestätigung darüber, dass Ihr Antrag vollständig ist und geprüft werden kann. Bei Inbetriebnahmegenehmigungen für Aufrüstungen und Erneuerungen: Nachdem Ihr Antrag und die Unterlagen eingegangen sind, prüft das EBA innerhalb von 1 Monat, ob Ihre Maßnahmen genehmigungspflichtig sind. Damit wird Ihre Anzeige zum Antrag. Die abschließende Bearbeitung und Entscheidung über Ihren Antrag dauert maximal 4 Monate. Sollte das EBA Mängel an Ihren Unterlagen feststellen, haben Sie Gelegenheit, diese Mängel zu beseitigen. In dieser Zeit ruht die Frist zur Prüfung Ihrer Unterlagen und der Bearbeitung Ihres Antrags.

Bearbeitungsdauer: 1 - 4 Monate

  • Widerspruch .  Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienst vorhanden: Ja

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal


Eisenbahn-Bundesamt (EBA)

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

09.08.2024

Zuständige Stellen

Stelle

Eisenbahn-Bundesamt – Referate 21 und 22
Heinemannstraße 6
53175 Bonn, Stadt

Telefon

+49 228 98260

Fax

+49 228 98269199

E-Mail

ref21@eba.bund.de

E-Mail

ref22@eba.bund.de

Öffnungszeiten

Montag 9:00 - 15:00 Uhr

Dienstag 9:00 - 15:00 Uhr

Mittwoch 9:00 - 15:00 Uhr

Donnerstag 9:00 - 15:00 Uhr

Freitag 9:00 - 12:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleMax-Löbner-Straße / Friesdorf

S-Bahn16m oder 63

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein