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Überführungskosten für Verstorbene in der gesetzlichen Unfallversicherung zurückerhalten

Sie haben die Überführung eines gesetzlich Unfallversicherten bezahlt? Dann können Sie die Kosten zurückerhalten, wenn die Person infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist.

Leistungsbeschreibung

Bei Unfällen kann es vorkommen, dass Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung entfernt von ihrem Wohnort versterben.

Bei Tod infolge eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung erstatten die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen die Kosten der Überführung des Verstorbenen an seinen früheren Wohnort. Als Versicherungsfälle gelten Arbeits-, Wege- und Schulunfälle sowie anerkannte Berufskrankheiten.

Wenn Sie eine solche Überführung bezahlt haben, erhalten Sie Ihr Geld zurück. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen prüfen von sich aus, ob Sie Anspruch auf eine Erstattung haben. Ein Antrag ist daher nicht nötig.

Sie müssen die Erstattung der Überführungskosten nicht beantragen. Der Anspruch der Erstattung wird von Amts wegen von der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse geprüft.

  • Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse informiert die ihr bekannten möglichen Berechtigten, um ihnen die Anmeldung der Ansprüche zu ermöglichen.

Dennoch können Sie die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse online oder per Post kontaktieren.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
  • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihren Unfallversicherungsträger weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Meldung per Post:

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Überführungskosten werden Ihnen erstattet, wenn:

  • der Tod Folge eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung ist,
  • erstattungsfähige Überführungskosten tatsächlich entstanden sind,
  • der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der versicherten Person eingetreten ist,
  • die versicherte Person sich dort aus Gründen aufgehalten hat, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen
  • und Sie die Überführungskosten bezahlt haben.

  • Nachweis über Bezahlung und Höhe der Überführungskosten (zum Beispiel die Rechnung)

Es fallen für Sie keine Kosten an.

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer: 4 - 6 Wochen

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

06.01.2023

Zuständige Stellen

Stelle

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 11568
10117 Berlin, Stadt

Telefon

+49 800 6050404

E-Mail

info@dguv.de

WWW

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

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