Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Veränderungen anzeigen
Wenn Sie Tätigkeiten mit Krankheitserregern ausüben, müssen Sie eintretende Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle anzeigen. Nähere Informationen erhalten Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Sie haben bereits eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt. Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie
- wesentliche Veränderungen (Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, Entsorgungsmaßnahmen) vornehmen,
- die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden oder
- die Tätigkeit mit Krankheitserregern wiederaufnehmen.
Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind unter anderem Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten durchführen. Das sind beispielsweise Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.
Sie arbeiten unter der Aufsicht einer Person, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist? In diesem Fall müssen Sie die Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.
- Sie stellen die Anzeige unverzüglich
- Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet,
- ob Sie die beabsichtigte Tätigkeit mit Krankheitserregern fortführen bzw. wiederaufnehmen dürfen oder
- ob sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.
- Erlaubnis oder Ausnahme beziehungsweise Freistellung gemäß Infektionsschutzgesetz
- Es ist keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür müssen vor allem
- für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
- die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein.
Wesentliche Veränderungen sind durch einzureichende Unterlagen zu belegen:
- Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
- Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
- wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit
Die Gebühren richten sich nach Zeitaufwand und eventuellen Auslagen.
Jede wesentliche Veränderung ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Verwaltungsgerichtliche Klage
Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
23.02.2024
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Dezernat 31
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) |
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Telefon | |
Fax | 0361 57-3815010 |
WWW | |
Parkplatz | ParkplatzBesucherparkplätze auf dem Grundstück Parkplätze: 10 Gebühren: Nein |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |