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Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Veränderungen anzeigen

Wenn Sie Tätigkeiten mit Krankheitserregern ausüben, müssen Sie eintretende Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle anzeigen. Nähere Informationen erhalten Sie hier.

Leistungsbeschreibung

Sie haben bereits eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt. Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie

  • wesentliche Veränderungen (Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, Entsorgungsmaßnahmen) vornehmen,
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden oder
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern wiederaufnehmen.

Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen.

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind unter anderem Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten durchführen. Das sind beispielsweise Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.

Sie arbeiten unter der Aufsicht einer Person, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist? In diesem Fall müssen Sie die Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.

  • Sie stellen die Anzeige unverzüglich
  • Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet,
    • ob Sie die beabsichtigte Tätigkeit mit Krankheitserregern fortführen bzw. wiederaufnehmen dürfen oder
    • ob sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.

  • Erlaubnis oder Ausnahme beziehungsweise Freistellung gemäß Infektionsschutzgesetz
  • Es ist keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür müssen vor allem
    • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
    • die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein.

Wesentliche Veränderungen sind durch einzureichende Unterlagen zu belegen:

  • Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
  • Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
  • wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit

Jede wesentliche Veränderung ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Verwaltungsgerichtliche Klage

Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

23.02.2024

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Dezernat 31

Zuständige Stellen

Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV)
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza

Telefon

0361 57-3815000

E-Mail

poststelle@tlv.thueringen.de

WWW

Internetseite der Behörde

Parkplatz

ParkplatzBesucherparkplätze auf dem Grundstück

Parkplätze: 10

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja