Stiftung Anerkennung
Wenn Sie eine Stiftung gründen möchten, dann benötigen Sie dafür die Anerkennung der zuständigen Behörde.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
In einem Stiftungsgeschäft bestimmt der Stifter den Namen, den Sitz, den Zweck, das Vermögen und die Organe der Stiftung. Er verpflichtet sich, die Stiftung mit einem Stiftungsvermögen (Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien etc.) auszustatten, aus dessen Erträgen der Zweck der Stiftung finanziert wird. Die Stiftung kann aber auch als Verbrauchsstiftung ausgestaltet werden. Für diese Fälle bestimmt der Stifter im Stiftungsgeschäft den Zeitraum für den die Stiftung errichtet wird und wie der Verbrauch des Vermögens erfolgen soll.
Eine gleichfalls vom Stifter vorgegebene Stiftungssatzung regelt die innere Organisation.
Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung. Hierzu sind für Stiftungen, die ihren Sitz in Thüringen haben sollen, Stiftungsgeschäft und Satzung bei der Stiftungsbehörde einzureichen. Die Anerkennung der Stiftung erfolgt durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales.
Die Anerkennung wird erteilt, wenn die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind: Eine auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung kann unter anderem nur anerkannt werden, wenn das Stiftungskapital Erträge abwirft, die die Erfüllung des Stiftungszweckes dauerhaft erwarten lassen. Für eine Verbrauchsstiftung muss das zugesicherte Kapital die Zweckerfüllung innerhalb des Bestehenszeitraumes der Stiftung gesichert erscheinen lassen.
Grundlage der Arbeit einer Stiftung ist neben dem Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG) die jeweilige Stiftungssatzung. Diese kann über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehende Regelungen enthalten, die beachtet werden müssen.
Die Stiftungsaufsicht (Thüringer Landesverwaltungsamt) hat nach der Anerkennung darüber zu wachen, dass die Organe der Stiftung den Stifterwillen, die Bestimmungen der Satzung und die für Stiftungen vorgesehenen gesetzlichen Vorschriften beachten.
Wenden Sie sich unmittelbar an das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales. Es wird empfohlen, bereits vor der endgültigen Antragstellung Kontakt aufzunehmen.
- Für die Errichtung einer Stiftung, die ihren Sitz in Thüringen haben soll:
- Erläuterung der Idee
- Nachweis des Stiftungsvermögens
- soweit vorhanden: Stiftungsgeschäft und Satzung
Die Stiftungsbehörde erhebt Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) und der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Innenministeriums ((ThürVwKostOIM):
Für die nach der Abgabenordnung wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigt anerkannten Stiftungen werden für die Anerkennung keine Gebühren erhoben. Für sonstige Stiftungen beträgt der Gebührenrahmen 25,00 € bis 1000,00 €
Es sind keine Fristen zu beachten.
In der Regel zwischen vier (nicht gemeinnützige Stiftungen) und acht Wochen (gemeinnützige Stiftungen).
Potenziellen Stiftern können Muster für Satzung und Stiftungsgeschäft zur Verfügung gestellt werden.
Unter dem Internetauftritt des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales können weitere Hinweise eingesehen werden.
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
27.09.2021
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesverwaltungsamt - Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr - Referat 200 |
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Telefon | |
Fax | 0361 57332-1346 |
WWW | Thüringer Landesverwaltungsamt - Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr - Referat 200 |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleWeimar Atrium Bus1, 2, 3, 9 |
Parkplatz | ParkplatzTiefgarage Atrium Parkplätze: 840 Gebühren: Ja |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |