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Steuerbegünstigungen und -entlastungen im Energie- und Stromsteuerrecht melden

Wenn Sie für die Strom- oder Energiesteuer Begünstigungen oder Entlastungen erhalten haben, müssen Sie diese in bestimmten Fällen der Zollverwaltung melden.

Leistungsbeschreibung

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) müssen umfassende Informationen zu ihren staatlichen Beihilfen veröffentlichen. Viele Steuerbegünstigungen und -entlastungen im Zusammenhang mit der Strom- und Energiesteuer gelten als staatliche Beihilfen.

Wenn Sie Steuerbegünstigungen und -entlastungen in diesem Bereich erhalten haben, müssen Sie diese einmal jährlich der Zollverwaltung melden.

Steuerbegünstigungen und -entlastungen im Energie- und Stromsteuerrecht können Sie online melden.

  • Registrieren Sie sich beim Bürger- und Geschäftskunden-Portals des Zolls.
  • Wählen Sie unter „Dienstleistungen“ den Punkt „Erfassung von Steuerbegünstigungen gemäß EnSTransV“ aus.
  • Melden Sie sich bei dem Erfassungsportal EnSTransV online an.
  • Machen Sie die geforderten Angaben und laden Sie gegebenenfalls die erforderlichen Unterlagen hoch.
  • Schicken Sie die Meldung online ab.
  • Sie erhalten eine Übermittlungsbestätigung.
  • Sind weitere Angaben oder Unterlagen nötig, wird sich das zuständige Hauptzollamt bei Ihnen melden.


Im Bürger- und Geschäftskunden-Portal können Sie den Status einer abgeschickten Meldung verfolgen, zum Beispiel "in Bearbeitung" oder "abgeschlossen".

  • Sie sind in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig und erhalten Beihilfe von mehr als 60.000 EUR jährlich, oder
  • Sie sind der Fischerei oder Aquakultur tätig und erhalten Beihilfe von mehr als 30.000 EUR jährlich, oder
  • Sie sind in sonstigen Bereichen tätig und erhalten Beihilfe von 200.000 EUR jährlich, oder mehr.


Steuerbegünstigungen mit Meldepflicht:

Steuerbefreiung für

  • gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe
  • Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern zum reinen Eigen- beziehungsweise Selbstverbrauch,
  • Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffiziente KWK-Anlagen, jeweils mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt und Entnahme zum Eigenverbrauch oder Leistung an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang.


Steuerermäßigungen für:

  • begünstigte Anlagen zur Stromerzeugung oder Kraft-Wärme-Kopplung (KWK),
  • den Güterumschlag in Seehäfen,
  • Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen,
  • Landstromversorgung von Schiffen.

Steuerentlastungen mit Meldepflicht für:

  • Eigenverbrauch
  • teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
  • vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
  • Unternehmen zu betrieblichen Zwecken (Energiesteuer)
  • Unternehmen in Sonderfällen
  • Öffentlichen Personennahverkehr
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Gasöl)
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Biokraftstoffe)
  • Unternehmen zu betrieblichen Zwecken (Stromsteuer)
  • Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen
  • Strom aus erneuerbaren Energieträgern
  • Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen
  • die Landstromversorgung von Schiffen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Es fallen keine Kosten an.

Sie müssen die Steuerbegünstigungen und -entlastungen bis zum 30. Juni des Folgejahres melden.

1 Tag bis 6 Monate

  • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie gegebenenfalls der Rechtsbehelfsbelehrung aus dem Anschreiben des Hauptzollamts zur Nachforderung von Unterlagen entnehmen.
  • Klageverfahren vor dem Finanzgericht. Für Einzelheiten wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Hauptzollamt oder Ihren Rechtsbeistand.

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal


Generalzolldirektion (GZD)

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

20.02.2023

Zuständige Stellen

Carusufer 3-5 01099 Dresden, Stadt


Stelle

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll
Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt

Telefon

+49 228 303-26020
Für Privatpersonen

Telefon

+49 228 303-26030
Für Unternehmen

Telefon

+49 228 303-26040
Anfragen auf Englisch

Fax

+49 228 303-97924

E-Mail

info.privat@zoll.de
Für Privatpersonen

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info.gewerblich@zoll.de
Für Unternehmen

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enquiries.english@zoll.de
Anfragen auf Englisch

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Auskünfte auf der Internetseite der Zollverwaltung

De-Mail

auskunft-zoll.gzd@zoll.de-mail.de

Öffnungszeiten

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Dienstag 08:00 – 17:00 Uhr

Mittwoch 08:00 – 17:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 17:00 Uhr

Freitag 08:00 – 17:00 Uhr

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

01077 Dresden, Stadt


Stelle

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

01077 Dresden, Stadt

Telefon

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Mittwoch 08:00 – 17:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 17:00 Uhr

Freitag 08:00 – 17:00 Uhr

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Stelle

Örtlich zuständiges Hauptzollamt

WWW

Dienststellensuche auf der Internetseite der Zollverwaltung

WWW

Internetseite des deutschen Zolls

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein