Status als „Zugelassener Empfänger“ für das Unionsversandverfahren beantragen
Wenn Sie regelmäßig Waren im Versandverfahren erhalten, können Sie das Zollverfahren mit dem Status „Zugelassener Empfänger“ vereinfachen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Die Waren können im Unionsversandverfahren vom Ausgangsort bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befördert werden, an dem die Zollvorschriften und die nationalen Steuervorschriften erfüllt werden.
Wenn Sie regelmäßig Waren aus dem Unionsversandverfahren in Deutschland empfangen, können Sie als Unternehmen oder Einzelperson den Status als „Zugelassenen Empfänger“ beantragen. Dieser Status vereinfacht die Zollförmlichkeiten beim Empfang der Ware.
Konkret haben Sie nach erteilter Bewilligung als „Zugelassener Empfänger“ folgende Vorteile:
- Sie können die Waren direkt in Ihrem Betrieb oder an einem anderen festgelegten Ort empfangen. (In der Bewilligung werden die konkreten Orte genannt, auf die sich Ihre Bewilligung als „zugelassener Empfänger bezieht).
- Die Gestellung, das heißt die Pflicht zur Vorführung der Waren an der Bestimmungszollstelle, entfällt. Stattdessen informieren Sie die Zollstelle elektronisch über die Ankunft der Waren (Gestellung).
- Sie tauschen auch weitere Nachrichten elektronisch mit dem Zoll aus.
Der Status als „Zugelassener Empfänger“ gilt nur für Unionsversandverfahren, die in Deutschland enden.
Den Status als „Zugelassener Empfänger“ müssen Sie schriftlich beantragen:
- Gehen Sie auf die Internetseite des deutschen Zolls und rufen Sie von dort das Formular „Antrag auf Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand“ (Formular 0358) auf. Sie können das Formular direkt am Rechner ausfüllen.
- Laden Sie außerdem den Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen herunter und füllen Sie die Teile I bis III und V aus.
- Drucken Sie den ausgefüllten Antrag und Fragebogen aus und fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Reichen Sie das Formular bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt ein. Dieses ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Ihre Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist. Dort wird Ihr Antrag geprüft.
- Das Hauptzollamt schickt Ihnen einen schriftlichen Bescheid darüber, ob Ihnen der Status als „Zugelassener Empfänger“ bewilligt wird.
- Die Bewilligung wird in der Regel an dem Tag wirksam, an dem sie Ihnen zugestellt wird.
Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen müssen
- im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig sein,
- das Unionsversandverfahren regelmäßig nutzen,
-
zeigen, dass Sie sich im Rahmen Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit an Recht und Gesetz halten, das heißt:
- Sie haben weder schwerwiegend noch mehrmals gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften verstoßen und
- Sie haben keine schwereren Straftaten im Rahmen Ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen.
-
nachweisen, dass Sie ein funktionierendes, belastbares Kontrollsystem für Ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten und Warenbewegungen haben, das heißt:
- Sie müssen belegen, dass Sie Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen systematisch führen und dem Zoll entsprechende Kontrollen ermöglichen.
- nachweisen, dass Sie praktische oder berufliche Qualifikationen besitzen, um als „Zugelassener Empfänger“ tätig zu sein,
- einen aktiven Zugang zum IT-Verfahren „ATLAS Versand“ (NCTS) haben, beziehungsweise einen Dienstleister damit beauftragen,
- eine Bewilligung für den Betrieb eines Verwahrungslagers besitzen
-
Teile I bis III und V des ausgefüllten Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen
- Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) müssen den Fragebogen nicht ausfüllen.
Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Sie, wenn sie als zugelassener Empfänger tätig werden wollen, zusätzlich über ein Verwahrungslager verfügen müssen. Dieses Verwahrungslager bezieht sich auf den Ort, an dem Sie die Waren in Empfang nehmen. Für den Betrieb dieses Verwahrungslagers ist eine Sicherheit zu leisten Diese Sicherheit kann nur im Rahmen einer Bewilligung Gesamtsicherheit sinnvoll geleistet werden.
Bevor Sie Waren vereinfacht empfangen können, müssen Sie Inhaber einer Bewilligung Zugelassener Empfänger sein.
Ihr Antrag wird innerhalb von 30 Tagen angenommen und innerhalb von 120 Tagen beschieden.
- Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Ablehnungs- oder Bewilligungsbescheid entnehmen.
- Klage vor dem Finanzgericht
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Bundesministerium der Finanzen
23.04.2021
Links
- Weiterführende Informationen zum Status als „Zugelassener Empfänger“ auf der Internetseite der Zollverwaltung
- Weiterführende Informationen zum Antrag und zur Bewilligung auf der Internetseite der Zollverwaltung
- Weiterführende Informationen zum IT-Verfahren Atlas-Versand auf der Internetseite der Zollverwaltung
- Handbuch der Europäischen Kommission zum Versandverfahren
Zuständige Stellen
Stelle | Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll |
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Telefon | +49 228 303-26020 |
Telefon | +49 228 303-26030 |
Fax | +49 351 44834-590 |
info.privat@zoll.de | |
info.gewerblich@zoll.de | |
WWW | Dienststellensuche Zoll auf der Internetseite des deutschen Zolls |
WWW | |
De-Mail | |
Öffnungszeiten | Sprechzeiten: Montag 08:00 – 17:00 Uhr Dienstag 08:00 – 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 – 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 – 17:00 Uhr Freitag 08:00 – 17:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Carusufer 3-5 01099 Dresden, Stadt
Stelle | Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll |
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Telefon | +49 228 303-26020 |
Telefon | +49 228 303-26030 |
Telefon | +49 228 303-26040 |
Fax | +49 228 303-97924 |
info.privat@zoll.de | |
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enquiries.english@zoll.de | |
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De-Mail | |
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01077 Dresden, Stadt
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