Zum Inhalt springen
Serviceportal

Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker - Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen

Sie wollen als staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in tätig werden? Dann müssen Sie sich anerkennen lassen.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ führen wollen, brauchen Sie hierfür eine staatliche Erlaubnis.

Die zusätzliche Qualifikation als „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ neben einem abgeschlossenen Studium im Fach Lebensmittelchemie müssen Sie für eine Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittelüberwachung und für die Zulassung als privater Gegenprobensachverständiger gemäß Gegenproben-Verordnung nachweisen. Außerhalb dieser Tätigkeiten wird die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ nicht in allen Berufsbereichen gefordert. Beispielsweise kann in Forschungseinrichtungen, Laboratorien der Industrie oder auch in Verbraucherorganisationen eine Beschäftigung auch ohne die vorgenannte Berufsbezeichnung möglich sein, wenn das dem dort jeweils geforderten Anforderungsprofil genügt. In diesen Fällen ist eine Berufsausübung mit dem akademischen Grad „Diplom-Lebensmittelchemiker/in“ oder mit einem gleichwertigen universitären Abschluss möglich. Die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ darf dann jedoch nicht geführt werden.

Wenn Sie Ihren Abschluss im Ausland erworben haben und die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ führen wollen, können Sie auf Antrag die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit dem deutschen Abschluss überprüfen lassen.

In dem Verfahren wird Ihr ausländischer Berufsabschluss mit der landesrechtlich vorgeschriebenen Berufsqualifikation verglichen. Die zuständige Stelle prüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Berufsabschluss bestehen. Neben der Ausbildung kann auch Ihre im In- oder Ausland erworbene Berufspraxis berücksichtigt werden.

Fällt die Prüfung positiv aus, erhalten Sie im Rahmen der Erlaubniserteilung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ eine Gleichwertigkeitsbescheinigung.

Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, haben Sie die Möglichkeit, eine Anpassungsmaßnahme (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) zu absolvieren, um die Gleichwertigkeit zu erreichen. Über die genauen Modalitäten informiert Sie die zuständige Stelle.

Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz.

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation müssen Sie darlegen, in Thüringen eine Ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.

Ihre Berufsqualifikation wird auf Gleichwertigkeit zu den folgenden in Thüringen vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ überprüft:

  • erfolgreich abgeschlossenes Studium im Fach Lebensmittelchemie an einer Universität oder Hochschule von mindestens acht Studienhalbjahren
  • eine praktische Ausbildung von mindestens einem Jahr an einer hierfür von der zuständigen Behörde zugelassenen Ausbildungsstätte nach Abschluss des Studiums und
  • daran anschließend: erfolgreich abgeschlossene Staatsprüfung für staatliche geprüfte Lebensmittelchemiker

  • eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache
  • ein Identitätsnachweis
  • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
  • eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat, wenn der Beruf dort ebenfalls reglementiert ist
  • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben
  • gegebenenfalls der Bescheid eines anderen Bundeslandes über die Feststellung der Gleichwertigkeit

Alle Unterlagen ab dem zweiten bis einschließlich sechstem Punkt müssen Sie im Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen. Alle Unterlagen sind in der Regel in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eine Übersetzung von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer. Die zuständige Stelle kann auch eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen.

Die in einem EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten oder anerkannten Dokumente können ab dem 18. Januar 2016 auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente und soweit unbedingt geboten, kann die zuständige Stelle auch in diesem Fall die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.

mindestens 75 EUR bis maximal 600 EUR

Für die Antragstellung sind keine Fristen festgelegt. Die unten genannte Bearbeitungsdauer ist zu beachten.

Eine Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsnachweises wird Ihnen innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitgeteilt. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung beträgt maximal ein Monat, wenn Sie Ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben.

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruchsverfahren, gegebenenfalls Klageverfahren).

Der Antrag auf Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ kann formlos gestellt werden.

Für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ müssen Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.

Die Erlaubnis wird nicht an Personen erteilt, die nicht zuverlässig sind. Eine erteilte Erlaubnis muss entzogen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in Ausübung des Berufs Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet werden.     

Die Stellen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Netzwerkes "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)

07.07.2016

Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"

Tel.: +49 30 1815-1111

Erreichbarkeit:

Montag bis Freitag jeweils von 09:00 - 15:00 Uhr

Zuständige Stellen

Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Abteilung 2 Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza

Telefon

0361 57-3815200

E-Mail

abteilung2@tlv.thueringen.de

WWW

Internetseite der Behörde

Parkplatz

ParkplatzBesucherparkplätze auf dem Grundstück

Parkplätze: 10

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja