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Sprengstoff nicht gewerbsmäßigen Umgang erlauben

Sie möchten als Privatperson mit explosionsgefährlichen Stoffen wie zum Beispiel Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver oder Feuerwerkskörpern umgehen? Dann müssen Sie das Sprengstoffgesetz beachten und brauchen eine behördliche Erlaubnis von der zuständigen Behörde.

Leistungsbeschreibung

Wer im nichtgewerblichen, also im privaten, Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, benötigt hierzu eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. Dies gilt auch, wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe für nicht gewerbliche Zwecke erwerben oder befördern möchten.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen. Daher kann die Erlaubnis inhaltlich und räumlich beschränkt sowie mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren, Benachteiligungen oder Belästigungen für Dritte erforderlich ist.

Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.

Wenn Sie als Privatpersonen, mit nachfolgenden explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten,

  • Schwarzpulver zum Vorderladerschießen,
  • Böllerpulver zum Böllerschießen,
  • Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen,
  • Raketenmotoren im Modellraketenbau der Kategorie P2 und
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4,
  • Feuerwerkskörper nach § 20 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz der Kategorie F2

dann benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 27 SprengG (umgangssprachlich auch Pulverschein, Böllerschein oder Feuerwerkerschein genannt)!

Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang gerecht werden.

Bevor Sie als nichtgewerblicher Anwender mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen dürfen, müssen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz erteilt bekommen haben.

  • Antragstellung über ein Online-Verfahren oder ein schriftliches Verfahren (bis auf die elektronische Verarbeitung und die Möglichkeit, sich vorher zu identifizieren, laufen die beiden Verfahren identisch ab),
  • Im Online-Verfahren können Sie zwischen einer elektronischen Authentifizierung (gegebenenfalls nach Wunsch auch Registrierung im Portal) oder einer Antragstellung als Gast wählen,
  • Ausfüllen der Formulare,
  • Hinzufügen der benötigten (gegebenenfalls eingescannten) Unterlagen und Nachweise,
  • Nochmalige Prüfung der Antragsunterlagen,
  • Antrag elektronisch absenden oder Ausdrucken und bei der Behörde einreichen,
  • Die Behörde kontaktiert Sie bei Ihrem Wunsch zur Rücksprache oder Nachfragen und Korrekturen,
  • Die Behörde wird mit Ihnen gegebenenfalls einen Termin für ein Gespräch vereinbaren, um die erforderliche persönliche festzustellen,

Benachrichtigung über die Entscheidung und Zahlungsaufforderung.

Wenden Sie sich an Ihre zuständige Regionalinspektion des Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV).

Um eine Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie müssen für den Umgang mit Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver und anderem Treibladungspulver das 21. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen sind im Einzelfall bei Sportschützen möglich.
  • Sie müssen für den Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (zum Beispiel Raketenmotoren) das 21. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie müssen für den Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 oder F3 das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie müssen über Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt (entfällt bei Pyrotechnik Kategorie F3).
  • Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
  • Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen zum Beispiel in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.

Sie müssen wichtige Gründe für den Umgang nachweisen können. Der Nachweis ist zielgruppenspezifisch; Jäger müssen hierfür beispielsweise Ihren Jagdschein einreichen, Sport- und Böllerschützen eine Bescheinigung über Ihre Mitgliedschaft und Teilnahme in Schützen- und Brauchtumsschützenvereinigungen. (Entfällt bei Erlaubnis zum Umgang mit Feuerwerkskörpern oder anderen pyrotechnischen Gegenständen wie Raketenmotoren).

Sie müssen über geeignete Räume zur Aufbewahrung verfügen.

  • Ausgefülltes Antragsformular zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Fachkundenachweis: Nachweis über erfolgreiche absolvierten Fachkundelehrgang zur geplanten Tätigkeit (entfällt bei Feuerwerkskörper der Kategorie F3)
  • Nachweis des Grundes für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, wie die Mitgliedschaft im Schützenverein, Jagdschein (entfällt bei Erlaubnis zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen)
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung beim Umgang mit Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4
  • Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (zum Beispiel technische Dokumentation, Fotonachweise)
  • gegebenenfalls Waffenschein, Jagdschein, bereits ausgestellte Erlaubnisse
  • Bescheinigung über Unbedenklichkeit
  • für die Fachkunde „Wiederladen“: Kopie der Waffenbesitzkarte (WBK)

Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland:

  • Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (zum Beispiel Strafregisterauszug).

Die Erteilung einer Erlaubnis ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.

Der Antrag ist 8 bis 10 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme einer unter das Sprengstoffgesetz fallenden Tätigkeit zu stellen.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein.

Sofern Sie bereits eine Erlaubnis haben, müssen Sie den Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Befristung stellen.

  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Abhängig von der jeweiligen zuständigen Behörde

Erfordert ein Antrag die Überprüfung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit für die Zulassung zu einem Fachkundelehrgang, so kann die zuständige Behörde auf eine erneute Überprüfung verzichten, wenn die Erteilung der Bescheinigung für die Teilnahme am Fachkundelehrgang nicht länger als ein Jahr zurück liegt.

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

21.03.2022

Zuständige Stellen

Tennstedter Staße 8/9 99947 Bad Langensalza


Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Erfurt
Tennstedter Staße 8/9
99947 Bad Langensalza

Telefon

+49 361 573831-000

E-Mail

feuerwerk@tlv.thueringen.de

WWW

Internetseite der Behörde

Parkplatz

ParkplatzBesucherparkplatz

Parkplätze: 10

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja

Linderbacher Weg 30 99099 Erfurt


Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Erfurt
Linderbacher Weg 30
99099 Erfurt

Telefon

+49 361 573831-000

E-Mail

feuerwerk@tlv.thueringen.de

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Rollstuhlgerecht

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Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetz