Sparkasse: Errichtung - Erlaubnis
Wenn Sie eine Sparkasse errichten möchten, dann benötigen Sie hierfür die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Für die Errichtung einer Sparkasse ist eine Erlaubnis erforderlich. Sparkassen dürfen ausschließlich von kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbänden errichtet und betrieben werden.
Mit der Erteilung der Genehmigung wird die Sparkasse eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
Die Sparkassen können im Gebiet ihres Errichtungsträgers Zweigstellen errichten. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, deren Träger sowie der Sparkassenaufsichtsbehörde.
Wenden Sie sich an die Sparkassenaufsichtsbehörde. In Thüringen ist Sparkassenaufsichtsbehörde das Thüringer Finanzministerium, PSF 900461, 99107 Erfurt.
Thüringer Finanzministerium
25.10.2017
Zuständige Stellen
99107 Erfurt
Stelle | Thüringer Finanzministerium |
---|---|
Telefon | |
Fax | 0361 573611651 |
WWW | |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleHäßlerstraße BusStadtbuslinie 9 |
Parkplatz | Parkplatz Parkplätze: 5 Gebühren: Nein Behindertenparkplatz Parkplätze: 3 Gebühren: Nein |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |
Ludwig-Erhard-Ring 7 99099 Erfurt
Stelle | Thüringer Finanzministerium |
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Telefon | |
Fax | 0361 573611651 |
WWW | |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleHäßlerstraße BusStadtbuslinie 9 |
Parkplatz | Parkplatz Parkplätze: 5 Gebühren: Nein Behindertenparkplatz Parkplätze: 3 Gebühren: Nein |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |