Reisepass beantragen eines vorläufigen Passes
Sie benötigen dringend einen Reisepass und weder ein regulärer noch ein Expresspass können rechtzeitig ausgestellt werden? Dann können Sie einen vorläufigen Reisepass beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Sie können sich einen vorläufigen Reisepass nur in begründeten Einzelfällen ausstellen lassen. Ausstellung und Aushändigung sind sofort möglich. Er kann immer nur dann ausgestellt werden, wenn eine rechtzeitige Beantragung eines Reisepasses - auch im Expressverfahren (Herstellungsdauer maximal 72 Stunden) - nicht mehr möglich ist und dieser nicht mehr rechtzeitig vor dem ersten Gebrauch ausgehändigt werden kann. Die Passbehörden können die Vorlage von geeigneten Nachweisen verlangen.
Dem Antrag von Minderjährigen muss von beiden Elternteilen (solange sie das gemeinsame Sorgerecht ausüben) schriftlich zugestimmt werden. Bei unverheirateten oder geschiedenen Eltern kann die Zustimmung von dem Elternteil erteilt werden, dem das Familiengericht die alleinige elterliche Sorge für das Kind übertragen hat. Der Beschluss des Familiengerichts muss bei der Antragstellung vorgelegt werden. Weiterhin ist es möglich, dass bei Minderjährigen ein Elternteil bei der Beantragung, das andere Elternteil bei der Abholung unterschreibt.
- Sie müssen für die Beantragung des Reisepasses (e-Pass) persönlich vorstellig werden.
- Der Antrag wird vor Ort mit dem Bearbeiter ausgefüllt. Sie müssen lediglich unterschreiben.
- Die persönliche Vorsprache ist wegen der eigenhändigen Unterschrift auf dem Antragsvordruck und der Identitätsprüfung unabdingbar. Die Identität kann durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen werden. Dies ist in aller Regel der Personalausweis oder der bisherige Reisepass.
- Dagegen kann der Reisepass auch von einem schriftlich Bevollmächtigten, der sich ausweisen muss, abgeholt werden.
Bitte wenden Sie sich
- an die Passbehörde der Stadt oder der Gemeinde, in der Sie mit Ihrer alleinigen oder Hauptwohnung gemeldet sind, oder
- an die Verwaltungsgemeinschaft, die die Aufgabe der Passbehörde erfüllt.
Die Ausstellung eines regulären Reisepasses oder Expresspasses ist nicht mehr rechtzeitig möglich.
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- Hinweis: Ab 1. Mai 2025 werden ausschließlich digital vorliegende biometrische Lichtbilder für neue hoheitliche Dokumente genutzt. Die Lichtbilder werden entweder in der Behörde erstellt oder bei Fotografinnen und Fotografen. Daher kann ein Lichtbild nicht mehr vom Bürger selbst mitgebracht werden.
- Ihr bisheriger Reisepass (sofern bereits vorhanden), auch wenn er ungültig ist
- Ihr Personalausweis
- Gegebenenfalls ist eine Personenstandsurkunde (bei ledigen Personen: Geburtsurkunde; bei verheirateten oder verheiratet gewesenen Personen: Heiratsurkunde) erforderlich, zum Beispiel bei Unklarheiten der Namensschreibweise. Dabei wird auch die Vorlage von Familienbüchern akzeptiert.
Die Gebühr ist zu verdoppeln, wenn die Amtshandlung von einer unzuständigen Behörde oder außerhalb der behördlichen Dienstzeiten auf Veranlassung des Antragsstellers wahrgenommen wird.
Gebühr: EUR 26,00
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.
Geltungsdauer: 1 JAHR
Die Ausstellung des vorläufigen Dokumentes erfolgt in der Regel sofort.
- Der Verlust eines vorläufigen Reisepasses muss unverzüglich angezeigt werden.
- Informationen über Einreisebestimmungen verschiedener Länder sowie weitere Hinweise zu Ihrem Reiseziel können Sie auf der Seite des Auswärtigen Amtes abrufen.
Links
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17.10.2024
Zuständige Stellen
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Gewerbe/Steuern
Soziales
Bewohnerparkausweis
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Fachgebiet Ausländerrecht/Staatsangehörigkeit
Fachgebiet Einwohnerwesen und Dokumente
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