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Reisepass Ausstellung neu wegen Namenänderung bei Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Wenn sich Ihr Nachname geändert hat (etwa durch Heirat oder Scheidung), müssen Sie unverzüglich ein neues Reisedokument beantragen.

Leistungsbeschreibung

Wenn sich Ihr Nachname geändert hat (etwa durch Heirat oder Scheidung), hat Ihr bisheriger Pass mit dem früheren Namen eine unzutreffende Eintragung und ist deshalb ungültig geworden. Sollten Sie auch weiterhin einen Reisepass benötigen, müssen Sie unverzüglich ein neues Dokument beantragen.

Achtung! Sie sind verpflichtet, den ungültigen Reisepass unverzüglich bei der Passbehörde vorzulegen, er wird dann in der Regel eingezogen.

Sind Sie verlobt, können Sie bereits nach der Anmeldung der Eheschließung mit einer Bescheinigung vom Standesamt Ihren neuen Reisepass oder auch Personalausweis beantragen, sodass er am Tag der Eheschließung fertig ist. Nach der Eheschließung können Sie den Reisepass unter Vorlage der Heiratsurkunde abholen.

Den Reisepass stellt die Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung aus, in der Sie Ihren Wohnort haben. Aus wichtigen Gründen können Sie das Dokument auch in einer anderen Gemeinde beantragen. Diese Passbehörde lässt sich dann zunächst durch die eigentlich für Sie zuständige Stelle ermächtigen, den Reisepass auszustellen. Wird diese Ermächtigung erteilt, kann der Pass ausgestellt werden, damit verdoppeln sich die Gebühren allerdings.

Auch bei den deutschen Auslandsvertretungen können Sie Reisepässe und vorläufige Reisepässe beantragen.

  • Ein Reisepass wird nur auf Antrag ausgestellt, diesen müssen Sie persönlich stellen.
  • Neben dem Lichtbild werden auch Fingerabdrücke auf dem elektronischen Chip im Reisepass gespeichert. Daher werden Ihnen bei der Antragstellung Fingerabdrücke in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers abgenommen.
    • Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers abgenommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.
  • Bei der Abholung können Sie sich vertreten lassen. Der Vertreter muss eine Vollmacht von Ihnen vorlegen und sich mit seinem Personaldokument (in der Regel Personalausweis oder Reisepass) ausweisen.
  • Einen alten, ungültig gewordenen Pass dürfen Sie, zum Beispiel zu Andenkenzwecken, behalten. Dafür muss die Passbehörde die Ungültigkeit des Passes durch eine Stempelung oder durch Lochung kenntlich machen. 

Bei Ihnen dürfen keine Gründe für eine Versagung vorliegen, zum Beispiel:

  • Nichterfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
  • Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
  • Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen

Aus denselben Gründen kann Ihnen ein Reisepass auch entzogen werden.

  • alter Reisepass oder ein sonstiger Nachweis, dass Sie deutscher Staatsbürger sind
  • bei Heirat: Eheurkunde
  • bei Scheidung: beglaubigte Abschrift des Scheidungsurteils
  • ein aktuelles Foto in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit
    • Ab 1. Mai 2025 werden ausschließlich digital vorliegende biometrische Lichtbilder für neue hoheitliche Dokumente genutzt. Die Lichtbilder werden entweder in der Behörde erstellt oder bei Fotografinnen und Fotografen. Daher kann ein Lichtbild nicht mehr vom Bürger selbst mitgebracht werden.

Hinweis: Es wird empfohlen, zur Beantragung eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel Ehe- oder Geburtsurkunde) mitzubringen. So können möglicherweise auftretende Probleme, insbesondere bezüglich der Schreibweise und Reihenfolge der Aufnahme von Vor- und Familiennamen in den Pass, sofort geklärt werden. Dies kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn seit der letzten Ausstellungen Änderungen Ihrer Angaben aufgetreten sind oder bei der erstmaligen Beantragung nach dem Zuzug in die Stadt oder Gemeinde. Im Zweifelsfall sollten Sie sich vor der Beantragung auf den Internetseiten der Stadt oder Gemeinde oder telefonisch informieren, welche Unterlagen mitzubringen sind.

Wenn Sie unter 24 Jahre alt sind:

  • Reisepass: 37,50 Euro
  • Reisepass im Expressverfahren: 69,50 Euro

Ab dem 24. Lebensjahr:

  • Reisepass: 70,00 Euro
  • Reisepass im Expressverfahren: 102,00 Euro

Der Reisepass umfasst 32 Seiten. Sie können auch einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen. In diesem Fall müssen Sie einen Zuschlag in Höhe von 22,00 Euro zahlen.

Die Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich, wenn

  • die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
  • die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde (Gemeinde der Hauptwohnung) beantragt wird.

Wenn Sie einen Reisepass bei einer deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung, beispielsweise bei Passverlust, beantragen, müssen Sie 31,00 Euro Zuschlag beziehungsweise 44,00 Euro für einen vorläufigen Reisepass bezahlen.

In manchen Städten und Gemeinden kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden, wenn Sie eine Bedürftigkeit nachweisen können. So kann Empfängern von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II die Gebühr erlassen werden, wenn sie als Nachweis den jeweiligen Bewilligungsbescheid mitbringen.
 
Die Entscheidung über einen Erlass der Gebühr wird im Einzelfall getroffen und liegt in der Verantwortung der jeweiligen Behörde. Bitte fragen Sie bei Ihrer Passbehörde nach, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gebührenerlass möglich ist.

Bekanntgabe und Beantragung eines neuen Reisepasses bei der zuständigen Stelle: unverzüglich

Dies gilt, wenn Sie auch weiterhin einen Reisepass brauchen (weil Sie zum Beispiel keinen Personalausweis besitzen).

Bearbeitungsdauer: 2 - 6 Wochen

Expresspass und vorläufiger Reisepass

Wenn Ihnen die reguläre Bearbeitungsdauer von 2 bis 6 Wochen für Ihre Reisepläne zu lang ist und Sie den Reisepass schon eher benötigen, kann Ihnen Ihre Passbehörde den Pass auch im Expressverfahren ausstellen, sofern sie über die nötige technische Ausstattung verfügt. Im Expressverfahren hergestellte Pässe benötigen für die Bearbeitung 3 bis 4 Werktage. Sofern der Antrag bis 12 Uhr bei der Bundesdruckerei eingeht, erfolgt die Anlieferung der Expresspässe in der jeweiligen Behörde innerhalb von 2 Arbeitstagen (ohne Feiertage und Wochenende).

Erst wenn Ihnen der Reisepass auch im Expressverfahren nicht rechtzeitig vor dem von Ihnen beabsichtigten erstmaligen Gebrauch ausgehändigt werden kann, wird Ihnen ein vorläufiger Reisepass ausgestellt. Diesen erhalten Sie unmittelbar bei der Beantragung, sodass Sie nicht auf ihn warten müssen.

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

17.10.2024

Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Zuständige Stellen

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Stelle

Stadtverwaltung Gera - StadtService H35
Heinrichstraße 35
07545 Gera

Einwohnerwesen und Dokumente

An-/Um- und Abmelden einer Wohnung

  • Antrag Bundespersonalausweis
  • Antrag Reisepass
  • Antrag Kinderreisepass
  • Amtliche Beglaubigung
  • Beantragung Führungszeugnis/Gewerbezentralregisterauskunft
  • Melderechtliche Bescheinigungen
  • Melderegisterauskünfte (einfache aus dem aktuellen Datenbestand)

Führerschein

  • Erstellung - Ersterteilung
  • Erweiterung/Verlängerung
  • Eintragung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
  • Begleitetes Fahren ab 17
  • Umtausch Führerschein/Dienstführerschein
  • Ersatzführerschein nach Verlust oder Diebstahl
  • Internationaler Führerschein
  • Fahrerkarte

KfZ-Zulassung/Feinstaub

  • Außerbetriebsetzung
  • Adressänderung (Umzug innerhalb Geras)
  • Ausgabe der Feinstaubplakette

Gewerbe/Steuern

  • An-/Um- und Abmeldung Gewerbe
  • Einzahlungsmöglichkeit Grund- und Hundesteuer
  • An-/ Abmeldung Hundesteuer
  • Ersatzhundesteuermarke

Soziales

  • Ausgabe und Annahme verschiedener Anträge im Zuständigkeitsbereich der Stadt Gera
  • Ausgabe der Sozial-Card
  • Beglaubigung für GEZ-Befreiung

Bewohnerparkausweis

  • Erstausstellung, Änderung, Verlängerung Bewohnerparkausweis

Allgemeines

  • Annahme und Ausgabe von Fundsachen
  • Verkauf Mietspiegel
  • Verkauf verschiedener Broschüren
  • Verkauf von Hundekottüten und Mülltüten des AWV
  • Verkauf Wertmarken FD Gesundheit
  • Beantragung Kundenkarte Grünschnitt
  • Ausgabe Einkommenssteuerformulare
  • Ausgabe und Annahme von An-/Abmeldeformularen der EEG
  • Beantragung Schlüssel Behindertentoilette
  • Anträge nach dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren

Namensänderungsbehörde

  • Namensänderung öffentlich-rechtlich

Standesamt

  • Auskunft aus den Personenstandsregistern
  • Ausstellung Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Eheurkunde, Sterbeurkunde)
  • Ausstellung Ehefähigkeitszeugnis Heirat im Ausland
  • Eheschließung und Lebenspartnerschaft
  • Kirchenaustrittserklärung
  • Vaterschaftsanerkennung Standesamt
  • Namensänderung bürgerlich-rechtlich
  • Voranstellen oder Anfügen eines Namens zum Ehenamen
  • Wiederannahme eines zuvor geführten Familiennamens
  • Namensänderung eines Kindes (Namenserteilung)
  • Namensänderung eines Kindes (Einbenennung)
  • Namensänderung eines Kindes nach Erhalt des gemeinsamen Sorgerechts
  • Angleichung fremdländischer Namensformen an die deutsche Sprache

Fachgebiet Ausländerrecht/Staatsangehörigkeit

  • Asylrechtliche Angelegenheiten
  • Erteilung Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis)
  • Einladungs- und Verpflichtungserklärung
  • Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen
  • Einbürgerung

Fachgebiet Einwohnerwesen und Dokumente

  • An-/Um- und Abmelden einer Wohnung
  • Ausstellung Meldebescheinigung/Aufenthaltsbescheinigung
  • Ausstellung Lebensbescheinigung
  • Ausstellung Haushaltsbescheinigung
  • Ausstellung Untersuchungsberechtigungsschein
  • Auskunft aus dem Melderegister
  • Amtliche Beglaubigung
  • Beantragung Führungszeugnis
  • Beantragung Gewerbezentralregisterauskunft
  • Dokumentenbeantragung
  • Übermittlungs- und Auskunftssperren
Telefon

0365 838-1900

Fax

0365 838-1901

E-Mail

Stadtservice@gera.de

WWW

StadtService H35

De-Mail

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Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr

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ParkplatzParkhaus in den Gera Arcaden

Gebühren: Ja

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Ja