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Prüfung auf Patentfähigkeit

Mit Patenten können Sie Ihre technischen Erfindungen vor unerwünschter Nachahmung schützen. Zur Beurteilung der Patentfähigkeit Ihrer Erfindung wird Ihnen hier der Prozess von der Anmeldung bis zum Prüfungsantrag und möglichen Erteilung eines Patents beschrieben.  

Leistungsbeschreibung

Um ein Patent für Ihre Erfindung zu erhalten, müssen Sie zunächst beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einen Antrag auf Erteilung eines Patents ("Patentanmeldung") stellen.

Um Ihre Patentanmeldung beziehungsweise den Patentschutz aufrecht zu erhalten, müssen Sie für jedes Patent beziehungsweise für jede Anmeldung Jahresgebühren bezahlen. Diese sind ab Beginn des 3. Jahres nach Anmeldung und in jedem folgenden Jahr fällig. Sie müssen die Jahresgebühren unaufgefordert bezahlen.

Mit dem Eingang der Anmeldung ist der Anmeldetag gesichert. Eine automatische Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit findet nicht statt. Hierzu ist ein Antrag erforderlich, welcher bis zum Ablauf von 7 Jahren ab dem Anmeldetag von der Anmelderin oder vom Anmelder, aber auch von jedem beliebigen Dritten gestellt werden kann. Anderenfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Sie können zu einer bereits angemeldeten Erfindung schon vor der Prüfung eine Recherche durchführen lassen. Eine solche vorgezogene Recherche ist dann sinnvoll, wenn Sie sich beispielsweise vorab einen Eindruck von der Patentierbarkeit und damit von einem späteren Prüfungsergebnis verschaffen wollen.

Prüfungsantrag stellen

Um auch tatsächlich ein Patent zu erhalten, müssen Sie einen Prüfungsantrag stellen und die Prüfungsgebühr in Höhe von 350,00 EUR bezahlen. Erst dann kann das DPMA die Prüfung der Anmeldung durchführen und gegebenenfalls ein Patent erteilen.

Hinweis: Auf Wunsch können Sie vor Ihrem Prüfungsantrag auch einen kostenpflichtigen Rechercheantrag zu Ihrer Anmeldung stellen. In diesem Fall wird die Schutzfähigkeit Ihrer angemeldeten Erfindung beurteilt und in einem ausführlichen Recherchebericht begründet, der auch die Dokumente enthält, die für die weitere Prüfung der Patentfähigkeit Ihrer Erfindung relevant sein können.

Im Prüfungsverfahren stellen die Patentprüferinnen und Patentprüfer des DPMA sicher, dass Ihre Erfindung die folgenden Kriterien erfüllt:

  • Neuheit
  • erfinderische Tätigkeit
  • gewerbliche Anwendbarkeit

Zudem muss es sich um eine technische Erfindung handeln, die ausführbar offenbart wird.

Offenlegung

Ihre Patentanmeldung bleibt 18 Monate lang geheim, danach wird sie offengelegt, das heißt veröffentlicht. In der Datenbank "DPMAregister" erscheint ein Hinweis auf Publikation der sogenannten Offenlegungsschrift. Diese können Sie dort ab dem ersten Publikationstag einsehen.

Der Zeitraum der Geheimhaltung soll Ihnen die Möglichkeit geben, Ihre Anmeldung weiterzuverfolgen oder gegebenenfalls noch vor Erscheinen der Offenlegungsschrift zurückzunehmen. Die Offenlegungsschrift erscheint unabhängig davon, ob Sie einen Prüfungsantrag gestellt haben oder nicht.

Prüfungsbescheid

Wenn Sie für Ihre Anmeldung einen Prüfungsantrag gestellt haben, ermittelt eine Patentprüferin oder ein Patentprüfer den für Ihre Erfindung relevanten Stand der Technik und überprüft, ob vor diesem Hintergrund ein Patent erteilt werden kann.

Wird dabei feststellt, dass Ihre Erfindung neu ist, auf erfinderischer Tätigkeit beruht, ausführbar offenbart sowie gewerblich anwendbar ist und Ihre Anmeldung auch alle sonstigen formalen Voraussetzungen erfüllt, erteilt das DPMA Ihnen ein Patent.

Sollte Ihre Erfindung den Erfordernissen nicht genügen oder Ihre Anmeldung sonstige Mängel aufweisen, wird Ihnen dies in einem Prüfungsbescheid mitgeteilt.

Sie haben dann die Möglichkeit, sich innerhalb einer im Prüfungsbescheid festgesetzten Frist zu äußern und die Mängel zu beseitigen. Beachten Sie hierbei, dass sich sämtliche Änderungen im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung, das heißt der am Anmeldetag eingereichten Beschreibung Ihrer Erfindung, bewegen müssen.

Erteilung und Bekanntmachung

Nach der erfolgreichen Prüfung der Patentanmeldung kann ein Patent erteilt werden. Die Bekanntmachung der Erteilung erfolgt im entsprechenden Teil des Patentblattes. Sie ist auch in den Datenbanken "DEPATISnet" und "DPMAregister" recherchierbar. Mit der Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt entsteht das Schutzrecht der Patentinhaberin beziehungsweise des Patentinhabers. Ein erteiltes Patent wirkt maximal 20 Jahre lang ab dem Tag nach der Anmeldung.

Sie können die Erteilung eines angemeldeten Patents schriftlich oder online beantragen.

Erteilung eines Patents schriftlich beantragen:

  • Für Ihren Antrag verwenden Sie das Formular "Antrag auf Erteilung eines Patents (P 2007)".
  • Hilfestellung für den Patentantrag gibt das "Merkblatt für Patentanmelder".
  • Die formalen Anforderungen können Sie der "Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt" entnehmen.
  • Es ist erforderlich, dass die Unterlagen in deutscher Sprache vorliegen.
  • Falls die Anmeldung in englischer oder französischer Sprache eingereicht wird, muss die Übersetzung innerhalb von 12 Monaten nach dem Anmeldetag, spätestens jedoch 15 Monate nach dem Prioritätstag nachgereicht werden.
  • Falls die Anmeldung in einer anderen Fremdsprache eingereicht wird, muss die Übersetzung innerhalb von 3 Monaten nach dem Anmeldetag nachgereicht werden.
  • Bitte achten Sie unbedingt darauf, die Anmeldegebühr fristgerecht, also innerhalb von 3 Monaten nach dem Anmeldetag, zu zahlen. Ansonsten gilt Ihre Anmeldung als zurückgenommen.

Erteilung eines Patents online beantragen:

  • Mit der kostenlosen Software "DPMAdirektPro" können Sie Anmeldedokumente erstellen und validieren sowie die Anmeldung und Erteilung eines Patents online einreichen.
  • Hierzu ist eine Signaturkarte mit dazugehörigem Kartenleser erforderlich. Anbieter der Signaturkarten finden Sie bei der Bundesnetzagentur.

Ein Patent wird für eine technische Erfindung erteilt, die neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist.

Neuheit:

  • Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Als Stand der Technik gelten alle Kenntnisse, die der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag schriftlich oder mündlich irgendwo in der Welt zugänglich gemacht wurden.
  • Dazu recherchieren und vergleichen die Prüferinnen und Prüfer des DPMA Patentschriften, veröffentlichte Patentanmeldungen, Fachliteratur sowie Vorträge aus vielen Ländern.
  • Weiterhin gehören zum Stand der Technik Vorveröffentlichungen der Erfinderin oder des Erfinders beziehungsweise der Anmelderin oder des Anmelders selbst, beispielsweise Konferenzbeiträge, Artikel in wissenschaftlichen Zeitschriften und Ausstellungen auf Messen.

Erfinderische Tätigkeit:

  • Es reicht nicht aus, dass eine Erfindung neu ist. Sie muss auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, das heißt, sie darf nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik hervorgehen.
  • Durch dieses Kriterium wird sichergestellt, dass nicht jede Neuerung, die noch so geringfügig ist, schon zu einem Schutzrecht führt.
  • Schutzrechte für Erfindungen, die sich kaum vom Bekannten abheben, würden die Nutzung und die Entwicklung auf dem Gebiet behindern. Dadurch würde der Fortschritt blockiert.

Gewerbliche Anwendbarkeit:

  • Die gewerbliche Anwendbarkeit wird im Grunde von allen Erfindungen erfüllt, die auf irgendeinem gewerblichen Gebiet herstellbar oder benutzbar sind.
  • Ideen, die nicht realisierbar sind, dürfen auch nicht patentiert werden
  • Darüber hinaus gelten aus sozial-ethischen Gründen medizinische Verfahren als nicht gewerblich anwendbar. Die Ärztin oder der Arzt soll das Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung ihrer oder seiner Patientinnen oder Patienten frei auswählen können und dabei nicht durch Patentrechte behindert werden. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für die medizinischen Verfahren, nicht jedoch für die dabei verwendeten Erzeugnisse.
  • Gegenstände wie medizintechnische Geräte, chirurgische Werkzeuge, Verbandmittel, Schwangerschaftstests oder Arzneimittel können patentiert werden.

Mit der Patentanmeldung müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • Beschreibung der Erfindung
    • Die Beschreibung muss so deutlich und vollständig offenbart sein, dass ein Fachmann die Erfindung ausführen kann.
    • Die Beschreibung bildet die Grundlage für die Patentansprüche.
  • Benennung der Erfinderin beziehungsweise des Erfinders
  • Patentansprüche
    • Die Patentansprüche bestimmen den Schutzumfang des Patents, das heißt: sie geben an, was genau unter Schutz gestellt werden soll.
  • gegebenenfalls Zeichnungen
  • Zusammenfassung

Die aktuellen Kosten können Sie dem Kostenmerkblatt zu Gebühren und Auslagen des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts entnehmen.

  • Stellen des Prüfungsantrags: 7 Jahre ab dem Anmeldetag. Jahresgebühren müssen ab dem 3. Patentjahr gezahlt werden.
  • Zahlung der Prüfungsantragsgebühr: innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags
  • Einspruch gegen die Patenterteilung: innerhalb von 9 Monaten nach Veröffentlichung der Erteilung des Patents im Patentblatt
  • Zahlung der Jahresgebühr: unaufgefordert bei Beginn des dritten und jedes folgenden Jahres, gerechnet vom Anmeldetag an. Wenn Sie die Jahresgebühr nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zahlen, erlischt das Patent.

Die typische Bearbeitungsdauer , wenn Sie den Prüfungsantrag innerhalb der ersten 4 Monate nach der Anmeldung stellen, die Prüfungsgebühr bezahlen und keine Fristverlängerungsanträge gestellt haben, beträgt im Durchschnitt 3,2 Jahre.

  • Beschwerde nach §73 Patentgesetz (PatG)

Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)


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02.08.2023

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