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Prostitutionstätigkeit erstmalig anmelden

Wenn Sie in Deutschland der Prostitution nachgehen, dann müssen Sie sich bei der zuständigen Stelle anmelden. Hier erfahren Sie mehr dazu.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie in Deutschland der Prostitution nachgehen, sind Sie verpflichtet, sich behördlich anzumelden und sich vorher gesundheitlich beraten zu lassen.

Die Anmelde- und Beratungspflicht gilt ausnahmslos für alle Menschen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen. Die gesundheitliche Beratung und die Anmeldung müssen persönlich erfolgen.

Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist bundesweit gültig.

  • Wenn Sie als Prostituierte bzw. Prostituierter tätig sein möchten, müssen Sie sich nach einer Beratung beim Gesundheitsamt bei der zuständigen Behörde anmelden.
  • Die behördliche Anmeldung findet in Verbindung mit einem Informations- und Beratungsgespräch statt.
  • Sie erhalten eine Anmeldebescheinigung, die in unterschiedlichen Zusammenhängen, zum Beispiel gegenüber Betreibern, bei behördlichen Terminen oder Kontrollen, als Nachweis zu verwenden ist.
  • Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden. Der Aliasname ist frei wählbar.

Wenden Sie sich an das für Sie örtlich zuständige Landratsamt bzw. die Stadtverwaltung der für Sie örtlich zuständigen kreisfreien Stadt.

Um eine Tätigkeit als Prostituierte*r aufnehmen zu können, müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein und persönlich bei der Behörde vorsprechen.

  • Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung (nicht älter als 3 Monate) des Gesundheitsamtes
  • Personalausweis, Reisepass, Pass- oder Ausweisersatz
  • Falls Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und nicht freizügigkeitsberechtigt sind, müssen Sie nachweisen, dass Sie die Erlaubnis haben, in Deutschland einer Beschäftigung nachzugehen oder eine selbständigen Erwerbstätigkeit auszuüben.
  • 2 Passfotos

Für die Anmeldung als Prostituierte*r fallen keine Gebühren an.

Sie müssen keine Fristen beachten.

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Bearbeitungsumfang.

Widerspruch; Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht; Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

Beide Bescheinigungen - Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die Gesundheitliche Beratung – sind bei Ausübung der Prostitution immer mitzuführen. Wenn Sie bei Kontrollen keine oder nur ungültige Bescheinigungen vorlegen können, dann müssen Sie mit Bußgeldern rechnen.

Die Anmeldebescheinigung gilt für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre. Für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung für ein Jahr. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine persönliche Verlängerung der Anmelde- und ggf. der Aliasbescheinigung erforderlich.

Änderungen zu Ihrer Person, wie Name, Staatsangehörigkeit, Wohnort oder Änderungen zu den geplanten Tätigkeitsorten müssen Sie der zuständigen Stelle innerhalb von 14 Tagen mitteilen.

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

28.01.2022

Zuständige Stellen

Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2480 Sicherheit und Ordnung/Gewerbe
Handwerkerhof 13
07548 Gera

Die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde bestimmen sich im wesentlichen aus der Gewerbeordnung. Dazu zählen in erster Linie die Gewerbean-, -ab- und -unmeldungen sowie die Auskünfte aus dem Gewerberegister.

Die entsprechenden Formulare für Gewerbean-, -ab- und -ummeldung stehen als Download in der Serviceleiste zur Verfügung.

Darüber hinaus bestimmen aber auch Reisegewerbe/ Wanderlager, Schornsteinfegerangelegenheiten und allgemeine und handwerksrechtliche Fragen die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde.

Die Gebühren der Unteren Gewerbebehörde sind in der zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für WIrtschaft, Technologie und Arbeit vom 7. Dezember 2010 festgelegt.

Telefon

0365 838-2480

Fax

0365 838-2495

E-Mail

ordnungsamt@gera.de

WWW

Gewerbe

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleSchenkendorfstraße

StraßenbahnLinie 3

Parkplatz

ParkplatzParkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja

Downloads

Anzeige einer Prostitutionstätigkeit nach § 3 ProstSchG