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Pflichtimpfprogramme und Vorsorge-/Früherkennungsuntersuchungen

Zum Gesundheitsschutz gibt es in Deutschland öffentliche Präventionsmaßnahmen, die Sie in Anspruch nehmen können und gegebenenfalls beachten müssen. Hier finden Sie Informationen zu Pflichtimpfprogrammen sowie Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen.

Leistungsbeschreibung

Pflichtimpfprogramme

In Deutschland gilt seit dem 01.03.2020 das Masernschutzgesetz. Durch dieses wurde das Infektionsschutzgesetz (IfSG) so ergänzt, dass bestimmte Personengruppen nunmehr die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen.

So müssen insbesondere alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, in Kindertageseinrichtungen oder in die Schule den Nachweis einer Masern-Impfung bringen. Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht für Kinder ab einem Jahr bei mindestens einer Masern-Schutzimpfung, für Kinder ab 2 Jahren bei zwei Masern-Schutzimpfungen.

Nach 1970 geborene Personen , die in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen. Dies gilt zum Beispiel für Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal. Auch Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geflüchtete müssen 4 Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz haben. 

Nichtteilnahme an Pflichtimpfprogrammen und die Folgen

Personen, die keinen ausreichenden Nachweis über eine erfolgte Masern-Impfung erbringen, dürfen weder in den betroffenen Einrichtungen betreut oder beschäftigt noch in diesen tätig werden. Das gilt jedoch nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen.

Sollte das Paul-Ehrlich-Institut einen Lieferengpass bei Impfstoffen mit einer Masernkomponente auf seiner Internetseite veröffentlichen, können Ausnahmen vom gesetzlichen Aufnahme- und Tätigkeitsverbot durch die obersten Landesgesundheitsbehörden oder die von ihnen bestimmte Stelle zugelassen werden.

Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Nichterfüllung der Pflichten können Geldbußen in Höhe von bis zu 2.500 EUR von den nach Ordnungswidrigkeitsgesetz zuständigen Behörden verhängt werden. Eine Geldbuße bis zu 2.500 EUR kann zum Beispiel verhängt werden,

1. Wenn die Leitung einer Einrichtung entgegen der gesetzlichen Verbote

a) eine Person betreut oder beschäftigt oder

b) im Falle einer Benachrichtigungspflicht die Gesundheitsämter nicht informiert sowie

2. wenn Personen trotz Nachweispflicht und Anforderung des Gesundheitsamtes keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist erbringen.

Dabei kommt auch eine wiederholte Verhängung der Geldbuße in Frage, wenn eine bestands- oder rechtskräftige Entscheidung vorliegt oder ein neu gefasster (Unterlassungs-)Entschluss anzunehmen ist.

Die zuständigen Behörden müssen bei der Bestimmung der  Höhe der Geldbuße stets das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachten.

Neben oder alternativ zu dem Bußgeld kann auch ein Zwangsgeld nach Verwaltungsvollstreckungsrecht in Betracht kommen, wenn der vollstreckbaren Pflicht, einen Nachweis vorzulegen, nicht nachgekommen wird.

Bedingungen für die Ausnahme von jeglichen Pflichtimpfprogrammen

Eine Ausnahme oder Befreiungsmöglichkeit aus religiösen Gründen sieht das Gesetz nicht vor . Der Gesetzgeber hat bewusst nur eine Ausnahme für Personen vorgesehen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Eine medizinische Kontraindikation kann zum Beispiel bei einer Allergie gegen Bestandteile des Impfstoffes gegeben sein. Es ist dann ein ärztliches Zeugnis über die medizinische Kontraindikation bei der Einrichtung vorzulegen.

Gesundheitsuntersuchung Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf spezielle Gesundheitsuntersuchungen als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ist festgelegt in § 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch. Aktuell stehen 10 Gesundheitsuntersuchungen für Kinder (die sogenannten U-Untersuchungen U1 bis U9) und eine Untersuchung für Jugendliche (J1-Untersuchung) zur Verfügung. Dabei untersucht die Ärztin oder der Arzt den allgemeinen Gesundheitszustand und ob gesundheitliche Risiken oder bestimmte schwerwiegende Erkrankungen vorliegen. Zuletzt wird festgestellt, ob sich das Kind seinem Alter entsprechend entwickelt. Das Programm ist auf die Altersstufe des Kindes genau angepasst und umfasst zum Beispiel

  • Früherkennungsuntersuchungen auf angeborene Stoffwechselerkrankungen
  • Früherkennungsuntersuchungen auf schwerwiegende beidseitige Hörerkrankungen bei Neugeborenen
  • Untersuchungen der Hüftgelenke
  • eine Vielzahl an Untersuchungen einzelner Organe
  • Untersuchungen der Motorik und der sozialen Entwicklung

Die Kosten für diese Früherkennungsuntersuchungen werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, wenn sie zu den festgelegten Zeitpunkten wahrgenommen werden. Im Allgemeinen ist die Teilnahme freiwillig, jedoch haben einzelne Bundesländer eine Verpflichtung zur Teilnahme an diesen Untersuchungen festgelegt.

Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe während einer Schwangerschaft 

Versicherte haben während einer Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung sowie auf Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge; ein Anspruch auf Hebammenhilfe im Hinblick auf die Wochenbettbetreuung besteht bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt, weitergehende Leistungen bedürfen der ärztlichen Anordnung. Sofern das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden kann, hat das versicherte Kind Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe, die sich auf dieses beziehen. Die ärztliche Betreuung umfasst auch die Beratung der Schwangeren zur Bedeutung der Mundgesundheit für Mutter und Kind einschließlich des Zusammenhangs zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie die Einschätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisikos von Karies. Die ärztliche Beratung der Versicherten umfasst bei Bedarf auch Hinweise auf regionale Unterstützungsangebote für Eltern und Kind.

Allen Frauen unter 25 Jahren wird seit 2008 einmal jährlich und bei Schwangerschaft eine Untersuchung auf Chlamydien angeboten.

Gesundheitsuntersuchung für Erwachsene

Frauen und Männer haben im Alter von 18 bis 34 Jahren einmalig und ab 35 Jahren alle drei Jahre Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung („Check-up“) als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ist festgelegt in § 25 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch. Die Gesundheitsuntersuchung dient der Erfassung von Gesundheitsrisiken und zur Früherkennung von häufig auftretenden Krankheiten, insbesondere von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Nierenerkrankungen und Diabetes mellitus.

Die Untersuchung umfasst:

  • Anamnese, insbesondere zur Erfassung des Risikoprofils (zum Beispiel Rauchen, Übergewicht, familiäre [Krebs-]Risiken), Überprüfung des Impfstatus
  • körperliche Untersuchung, einschließlich Messung des Blutdrucks
  • Laboruntersuchungen des Urins sowie der Blutzucker- und Cholesterinwerte vorgenommen (bei 18- bis 34-Jährigen nur wenn entsprechende Risikofaktoren vorliegen).
  • Beratung über die Untersuchungsergebnisse und – sofern medizinisch angezeigt – ggf. Ausstellen einer Präventionsempfehlung (z. B. Kurse zur Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung oder Suchtmittelkonsum).

Personen ab 35 Jahren haben einmalig auch die Möglichkeit, sich als Bestandteil des Check-up auf die Viruserkrankungen Hepatitis B und Hepatitis C untersuchen zu lassen.

Männer ab 65 Jahren haben im Rahmen des Check-Up außerdem einmalig Anspruch auf ein Ultraschall-Screening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen (krankhafte Aussackung an der Bauchschlagader im Bauchraum).

Krebsfrüherkennung

Frauen und Männer haben Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebskrankheiten als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ist festgelegt in § 25 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch. Derzeit stehen folgende Krebsfrüherkennungsuntersuchungen zur Verfügung:

  • Brustkrebs bei Frauen: jährliche Tastuntersuchung ab 30 Jahren und zweijährliches Mammographie-Screening von 50 bis 69 Jahren
  • Gebärmutterhalskrebs bei Frauen: jährlicher zytologischer Abstrich von 20 bis 34 Jahren, dreijährlicher zytologischer Abstrich in Kombination mit einem Test auf Humane Papillomviren ab 35 Jahren
  • Prostatakrebs bei Männern: jährliche Tastuntersuchung ab 45 Jahren
  • Darmkrebs bei Männern und Frauen: ab 50 Jahren regelmäßiger immunologischer Stuhlbluttest oder ab 50 beziehungsweise 55 Jahren zweimalige Früherkennungs-Darmspiegelung im Abstand von 10 Jahren
  • Hautkrebs bei Frauen und Männern: zweijährliche Untersuchung der Hautoberfläche mit dem bloßen Auge ab 35 Jahren

Das Mammographie-Screening zur Früherkennung von Brustkrebs und die Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs bei Frauen sowie die Früherkennung von Darmkrebs bei Frauen und Männern werden als sogenannte organisierte Screening-Programme nach dem Vorbild europäischer Leitlinien angeboten. Daher werden seit 2009 bundesweit alle Frauen im Alter von 50 bis 69 Jahren alle 2 Jahre schriftlich zum Mammographie-Screening eingeladen und über das Programm informiert.

Seit Juli 2019 versenden die gesetzlichen Krankenkassen alle 5 Jahre Einladungen und Informationen zur Darmkrebsfrüherkennung an ihre anspruchsberechtigten Versicherten ab 50 Jahren.

Seit Januar 2020 versenden die gesetzlichen Krankenkassen alle 5 Jahre Einladungen und Informationen zur Gebärmutterhalskrebsfrüherkennung an die anspruchsberechtigten Frauen ab 20 Jahren.

Zahnärztliche Untersuchung

  • Kleinkinder haben vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat Anspruch auf 3 zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen (§ 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Die Untersuchungen umfassen die Inspektion der Mundhöhle, die Aufklärung der Betreuungspersonen über die Entstehung oraler Erkrankungen, die Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen sowie Empfehlungen zur Fluoridierung und zur Auswahl geeigneter Fluoridierungsmittel. Außerdem haben die Kinder zweimal je Kalenderhalbjahr Anspruch auf die Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung.
  • Kinder ab dem 34. Lebensmonat bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres haben Anspruch auf 3 zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen (§ 26 SGB V). Die Untersuchungen umfassen die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung des Kariesrisikos, die Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Erziehungsberechtigten, die Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung und gegebenenfalls die Abgabe oder Verordnung von Fluoridtabletten. Bei Kindern mit hohem Kariesrisiko ist ergänzend zweimal je Kalenderhalbjahr die Anwendung von Fluoridlack zur Kariesvorbeugung angezeigt.
  • Kinder und Jugendliche vom 6. bis Vollendung des 17. Lebensjahres haben Anspruch auf die halbjährliche Individualprophylaxe (§ 22 SGB V). Dazu gehören zum Beispiel die Mundgesundheitsaufklärung mit Anleitung zu Mundhygienemaßnahmen und die Fluoridierung der Zähne zur Zahnschmelzhärtung. Inhalt und Umfang der Prophylaxeleistungen werden von der Zahnärztin oder dem Zahnarzt nach den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls festgelegt.
  • Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden im Rahmen der Gruppenprophylaxe in Kindergärten und Schulen betreut. In Schulen und Behinderteneinrichtungen, in denen das Kariesrisiko der Schülerinnen und Schüler überproportional hoch ist, können die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr durchgeführt werden (§ 21 SGB V).
  • Allen Versicherten steht unabhängig von ihrem Alter jedes Halbjahr eine eingehende zahnärztliche Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie einmal im Jahr eine Zahnsteinentfernung zu.

Masernschutz

§§ 20 Absätze 8 und 9, 36 Absatz 1, 73 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 ).

Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 .

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 .

Gesundheitsuntersuchung Kinder und Jugendliche

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 26 „Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche“

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung § 26 Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche

Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe während einer Schwangerschaft

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 24d „Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe“
, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24d.html

Chlamydien-Screening
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V): § 25 „Gesundheitsuntersuchungen“

Gesundheitsuntersuchung für Erwachsene

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V):
§ 25 „Gesundheitsuntersuchungen“, hier: § 25 Absatz 1 SGB V

Krebsfrüherkennung

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V):
§ 25 „Gesundheitsuntersuchungen“, hier: § 25 Absatz 2 SGB V
§ 25a „Organisierte Früherkennungsprogramme“

Zahnärztliche Untersuchung

Allen Versicherten steht unabhängig von ihrem Alter jedes Halbjahr eine eingehende zahnärztliche Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie einmal im Jahr eine Zahnsteinentfernung zu.

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

22.11.2022

Masernschutz

Gesundheitsuntersuchung Kinder und Jugendliche

Schwangerenvorsorge

Chlamydien-Screening

Gesundheitsuntersuchung für Erwachsene

Krebsfrüherkennung

Zahnärztliche Untersuchung

Alle Früherkennungsuntersuchungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf einen Blick

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