Pflanzenschutzmittelanwendung für Andere - Anzeige
Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere Personen, Betriebe und Unternehmen besteht eine gesetzliche Anzeigepflicht. Wenn Sie dieser Tätigkeit in Thüringen nachgehen möchten, melden Sie dies hier der zuständigen Behörde.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere Personen, Betriebe und Unternehmen besteht eine Anzeigepflicht. Diese gilt nicht für gelegentliche, nicht regelmäßige Nachbarschaftshilfe oder die einmalige Vertretung im Krankheitsfall.
Der Betriebssitz und der Ort bzw. die Orte der Tätigkeit können in verschiedenen Bundesländern liegen. Die Meldung hat daher separat bei der jeweils örtlich zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Anzeigepflichtige Tätigkeiten in Thüringen sind dem Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) mitzuteilen.
Die Anzeigepflicht zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Dienstleistung betrifft z. B. Lohnunternehmer in der Landwirtschaft aber auch Dienstleister aus dem Bereich Gartenbau (Hausgarten- oder Innenraumbegrünungspflege, Hausmeisterservice).
Die Anwendung von Pflanzenschutzmittel für Andere darf nur durch qualifizierte Personen erfolgen, die die dafür erforderliche Zuverlässigkeit sowie die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen und diese gegenüber der Behörde nachgewiesen haben. Auch sind Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Beendigung der anzeigepflichtigen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen.
Liegen alle Voraussetzungen und Angaben vor, erfolgt die behördliche Registrierung als dienstleistender Anwender von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 10 Pflanzenschutzgesetz in Thüringen.
Nach Eingang der Anzeige prüft das Amt die Vollständigkeit, die sachliche Richtigkeit der Angaben und das Vorliegen der Voraussetzungen einer Registrierung als dienstleistender Anwender von Pflanzenschutzmitteln. Ergeben sich Rückfragen oder Nachforderungen, so werden Sie kontaktiert. Liegen alle Voraussetzungen und Angaben vor, erfolgt die behördliche Registrierung. Sie erhalten hierüber einen Bescheid. Hierin wird Ihnen eine Registriernummer zugeteilt, die für künftige Änderungsmeldungen anzugeben ist. Zudem sind im Bescheid die gemeldeten Tätigkeitsbereiche sowie alle hierfür jeweils registrierten Personen namentlich aufgeführt. Da es sich um eine gebührenpflichtige öffentliche Leistung handelt, wird Ihnen zusätzlich ein Kostenbescheid überstellt.
Falls Sie die anzeigepflichtige Tätigkeit einstellen, genügt die formlose Mitteilung zur Abmeldung der Pflanzenschutzmittelanwendung für Andere unter Angabe Ihrer Registriernummer und des Datums der Einstellung anzeigepflichtiger Tätigkeiten an nachstehende E-Mailadresse.
Ihre Angaben werden im Rahmen pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen systematisch und anlassbezogen überprüft.
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum
Voraussetzung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere ist zwingend der Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz (Karte) für Anwender/Berater. Zusätzlich dazu müssen regelmäßig staatlich anerkannte Fortbildungsveranstaltungen besucht werden. Ein dienstleistender Anwender von Pflanzenschutzmitteln muss demgemäß sachkundig sein.
- wahrheitsgemäß und vollständig ausgefülltes Anzeigeformular u. a. mit der Angabe der Privatadressen der anwendenden Personen
- eine beidseitige Kopie des Pflanzenschutz-Sachkundenachweises für die Anwendung/Beratung (Karte) aller Personen, die einer Anwendung nach Maßgabe des § 10 PflSchG in Thüringen nachgehen
Erstanzeige 15,00 EUR, Änderungsmeldung 7,00 EUR
Die Erstanzeige ist bereits vor Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen. Änderungen betreffs der rechtlich geforderten Angaben sind unverzüglich und laufend anzuzeigen.
Sollten Nachforderungen von Angaben oder Unterlagen im Rahmen Ihrer Anzeige erfolgen, so können auch hierbei Fristen festgesetzt werden.
Bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen bis zu 2 Wochen.
Gegen diesen Verwaltungsakt können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum mit Sitz in Jena erheben. Die Frist wird auch durch rechtzeitigen Eingang in einer Zweigstelle des Landesamtes gewahrt.
Anzeige über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere
Personen, die Pflanzenschutzmitteln für Andere anwenden, werden auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz kontrolliert. Die Webseiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bieten Ihnen einen aktuellen Überblick über die Inhalte des Pflanzenschutz-Kontrollprogramms, zugelassene Pflanzenschutzmittel und alles, was bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten ist: https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/04_Pflanzenschutzmittel/04_Anwender/psm_anwender_node.html
Weiterführende Informationen z. B. zur Erlangung des Pflanzenschutz-Sachkundenachweises oder zu den erforderlichen Fortbildungen finden Sie auch auf folgender Webseite: https://www.isip.de/isip/servlet/isip-de/regionales/thueringen/pflanzenschutzrecht/sachkunde
Kommen Sie als gesetzlich Verpflichteter Ihrer Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum
Referat 23 - Pflanzenschutz und Saatgut
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum
Referat 23 - Pflanzenschutz und Saatgut
12.05.2021
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum
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Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 23 - Pflanzenschutz und Saatgut |
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Telefon | |
Fax | +49 361 574198-140 |
WWW | Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) |
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Rollstuhlgerecht | Nein |
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