Personalausweis wegen Diebstahl beantragen
Ihnen wurde Ihr Personalausweis gestohlen? Dann müssen Sie dies melden. Darüber hinaus müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen, wenn Sie über 16 Jahre alt sind und kein gültiges Passdokument besitzen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Der Diebstahl Ihres Personalausweises ist zu melden bei
- jeder Personalausweisbehörde, in der Regel dem örtlichen Bürgeramt, oder
- jeder Polizei. Wenn Sie dies nicht machen, handeln Sie ordnungswidrig.
Zudem müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen, wenn Sie über 16 Jahre alt sind und kein gültiges Passdokument besitzen, also Reisepass oder vorläufigen Reisepass.
Um einen neuen Personalausweis nach Diebstahl zu beantragen, gehen Sie folgendermaßen vor:
- Melden Sie den Diebstahl bei einer Personalausweisbehörde, in der Regel das Bürgeramt, oder bei der Polizei. Die Anzeige können Sie formlos schriftlich oder persönlich erstatten.
- Wenn Sie im Bürgeramt gleichzeitig einen neuen Ausweis beantragen wollen, müssen Sie dies persönlich tun und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.
- Ihr Bürgeramt informiert Sie bei der Beantragung, ab wann Sie Ihren Personalausweis abholen können.
- Ihr Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei GmbH hergestellt.
- Bei vielen Bürgerämtern können Sie online, per E-Mail oder telefonisch einen Abholtermin vereinbaren. Welche Möglichkeiten Ihr Bürgeramt anbietet, erfahren Sie zum Beispiel auf dessen Internetseite.
Bitte wenden Sie sich an die Personalausweisbehörde an Ihrem Hauptwohnsitz oder jedes andere Bürgeramt.
Die Pflicht zur Beantragung eines Personalausweises gilt für Sie, wenn Sie
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- in Deutschland gemeldet sind und
- kein gültiges Passdokument besitzen, also Reisepass oder vorläufigen Reisepass.
Für die Antragstellung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes:
- Sie müssen einen wichtigen Grund darlegen können, warum Sie den Personalausweis nicht bei der Personalausweisbehörde beantragen, die an Ihrem Hauptwohnsitz zuständig ist.
- Ausnahme: Der vorläufige Personalausweis kann im Ausland nicht beantragt werden.
- biometrietaugliches Passfoto: Ab 1. Mai 2025 werden ausschließlich digital vorliegende biometrische Lichtbilder für neue hoheitliche Dokumente genutzt. Die Lichtbilder werden entweder in der Behörde erstellt oder bei Fotografinnen und Fotografen. Daher kann ein Lichtbild nicht mehr vom Bürger selbst mitgebracht werden.
- falls vorhanden und noch nicht entwertet: alter Reisepass beziehungsweise Kinderreisepass (gültig oder bereits abgelaufen)
- falls kein gültiger Reisepass oder Kinderreisepass vorhanden: Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde
- sofern vorhanden: polizeiliche Verlustanzeige
- bei Kindern unter 16 Jahren: gegebenenfalls Einverständniserklärung des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils
- bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
Aktuelle Personenstandsurkunde, je nach Familienstand eine Abstammungs-/Geburts- oder Eheurkunde, und ggf. Nachweise zur Namensänderung.
Gebührenreduzierung oder -befreiung sind für Bedürftige möglich. Dies liegt im Ermessen der Personalausweisbehörde.
für antragstellende Personen ab 24 Jahren
Gebühr: EUR 37,00
für antragstellende Personen unter 24 Jahren
Gebühr: EUR 22,80
für den vorläufigen Personalausweis
Gebühr: EUR 10,00
Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder nicht am Hauptwohnsitz
Zuschlag: EUR 13,00
Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland
Zuschlag: EUR 30,00
Sie müssen den Diebstahl schnellstmöglich anzeigen.
Ab Antragstellung dauert es in der Regel mindestens 2-3 Wochen, bis Sie Ihren Personalausweis im Bürgeramt abholen können.
Links
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 6 Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 6a Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 7 Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 9 Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 10 Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 10a Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 11 Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG)
- 32 Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 1 Thüringer Ausführungsgesetz zur Ausführung des Passgesetzes und Personalausweisgesetzes und des eID –Karten-Gesetzes (§ 1 ThürAGPassPAuswG)
- Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung (PAuswGebV)
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
17.10.2024
Seit 01.09.2021 kann auf Antrag der Dokumenteninhaberin oder des Dokumenteninhabers ein transparenter Braille-Aufkleber mit der Aufschrift „ad“ (Ausweisdokument) auf den Personalausweis, die eID-Karte oder auf dem elektronischen Aufenthaltstitel auf der Rückseite der Ausweis-Karte aufgebracht werden.
Zuständige Stellen
Stelle | Stadtverwaltung Gera - StadtService H35 Einwohnerwesen und Dokumente An-/Um- und Abmelden einer Wohnung
Führerschein
KfZ-Zulassung/Feinstaub
Gewerbe/Steuern
Soziales
Bewohnerparkausweis
Allgemeines
Namensänderungsbehörde
Standesamt
Fachgebiet Ausländerrecht/Staatsangehörigkeit
Fachgebiet Einwohnerwesen und Dokumente
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Fax | 0365 838-1901 |
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Parkplatz | ParkplatzParkhaus in den Gera Arcaden Gebühren: Ja |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Ja |