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Patentanwalt/ Patentanwältin - Zulassung

Sie dürfen nur dann als Patentanwalt tätig werden, wenn Sie von der Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft zugelassen wurden. Die Zulassung müssen Sie beantragen. ...

Leistungsbeschreibung

Sie dürfen nur dann als Patentanwalt tätig werden, wenn Sie von der Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft zugelassen wurden. Die Zulassung müssen Sie beantragen.

Patentanwälte dürfen die folgenden Aufgaben wahrnehmen:

  • Beratung zu Erfindungen, Marken, Design, Know-how, Sortenschutz und Ähnliches
  • Anmeldung aller gewerblichen Schutzrechte
  • Verfolgen von Schutzrechtsverletzungen (soweit Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten)
  • Vertretung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, Bundespatentgericht, Bundessortenamt und anderen internationalen Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes
  • Vertretung vor dem Bundesgerichtshof in Nichtigkeitsverfahren

Den Antrag auf Zulassung als Patentanwalt müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen.

Das notwendige Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Die Patentanwaltskammer überprüft, ob Sie alle Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen. Bei positivem Prüfungsergebnis erhalten Sie eine Einladung zur Vereidigung.

Die Vereidigung findet bei der Geschäftsstelle der Patentanwaltskammer in München statt. Nach der Vereidigung erhalten Sie eine Zulassungsurkunde. Erst ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie die Berufsbezeichnung "Patentanwalt" beziehungsweise "Patentanwältin" führen.

Mit der Zulassung werden Sie Mitglied der Patentanwaltskammer und werden nach der Vereidigung in das elektronische Verzeichnis der Patentanwälte eingetragen.

Patentanwaltskammer
Tal 29
80331 München

Tel.: +49 89 242278-0
Fax: +49 89 242278-24

E-Mail: dpak@patentanwalt.de

Als Patentanwalt können Sie nur zugelassen werden, wenn Sie

  • die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt oder
  • als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft bestanden haben.
  • Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts haben Sie erlangt, wenn die folgenden Punkte zutreffen:
  • Sie haben die technische Befähigung erworben, das heißt, Sie haben
    • ein naturwissenschaftliches oder technisches wissenschaftliches Hochschulstudium mit Erfolg abgeschlossen und
    • mindestens ein Jahr eine praktische technische Tätigkeit ausgeübt beziehungsweise können nachweisen, dass Sie die erforderliche praktische technische Erfahrung auf andere Weise erworben haben.
    • Ein im Ausland abgeschlossenes naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium gilt ebenfalls für die Befähigung, wenn es in Deutschland anerkannt oder dem Studium in Deutschland gleichwertig ist.
  • Sie haben die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse bestanden.
  • Sie wurden bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor ausgebildet. Falls Sie bei einem Patentanwalt oder Patentassessor in einer Firma ausgebildet wurden, müssen Sie zusätzlich mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt in einer Kanzlei tätig gewesen sein.
  • Sie haben Ihre Ausbildung durch ein Studium im allgemeinen Recht an einer deutschen Universität ergänzt.

Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird in folgenden Fällen versagt:

  • Sie haben nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt.
  • Sie wurden strafrechtlich verurteilt und besitzen daher nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter.
  • Sie wurden durch ein rechtskräftiges Urteil, das noch nicht länger als acht Jahre zurückliegt, aus der Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen.
  • Gegen Sie wurde in einem Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst der Rechtspflege oder aus dem Dienst als Angehöriger des Patentamts rechtskräftig entschieden.
  • Sie haben sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aufgrund dessen Sie für den Beruf des Patentanwalts unwürdig erscheinen.
  • Sie bekämpfen die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise.
  • Sie sind aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig, den Beruf des Patentanwalts auszuüben.
  • Sie üben eine Tätigkeit aus, die nicht mit dem Beruf des Patentanwalts vereinbar ist und die das Vertrauen in Ihre Unabhängigkeit gefährden kann.
  • Sie befinden sich in Vermögensverfall. So darf beispielsweise kein Insolvenzverfahren gegen Sie eröffnet worden sein.
  • Sie sind Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, außer Sie sind ehrenamtlich tätig oder Ihre Rechte und Pflichten ruhen.

  • ausgefülltes Antragsformular
  • ausgefüllter Fragebogen zum Antrag auf Zulassung
  • Abschrift der Patentassessorurkunde
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme: 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall) beziehungsweise eine vorläufige Deckungszusage im Original
  • Nachweis über die Zahlung der Zulassungsgebühr
  • wenn Sie in einem ständigen Dienstverhältnis mit einem Unternehmen stehen:
    • Arbeitsvertrag
    • Freistellungserklärung des Arbeitgebers
  • gegebenenfalls Nachweise über den Erwerb akademischer Grade (z.B. öffentlich beglaubigte Kopie der Promotionsurkunde)
  • wenn Sie Ihre Ausbildung nicht bei einem freiberuflichen Patentanwalt absolviert haben: Nachweis der halbjährigen Tätigkeit bei einem freiberuflichen Patentanwalt

Zulassungsgebühr

Gebühr: EUR 300,00

Das Zulassungsverfahren ist üblicherweise innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung abgeschlossen.

Patentanwaltskammer
Geschäftsführerin RAin Elisabeth Reinhard
Tal 29
80331 München

Tel.: +49 89 2422780
E-Mail: dpak@patentanwalt.de

Dieser Text wurde freigegeben von der Patentanwaltskammer (Stand 03.12.2010).

Patentanwaltskammer
Tal 29
80331 München

Tel.: +49 89 242278-0
Fax: +49 89 242278-24

E-Mail: dpak@patentanwalt.de

Zuständige Stellen

Stelle

Patentanwaltskammer
Tal 29
80331 München, Landeshauptstadt

Telefon

089 242278-0

Fax

089 242278-24

E-Mail

dpak@patentanwalt.de

WWW

Webseite der Patentanwaltskammer

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