Zum Inhalt springen
Serviceportal

Ortsfeste Schießstätte Erlaubnis für Betrieb beantragen

Wenn Sie eine ortsfeste Schießstätte betreiben möchten, dann benötigen Sie eine Erlaubnis.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine ortsfeste Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.

Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.

Bitte wenden Sie sich an die für den Ort der Schießstätte zuständige Waffenbehörde.

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

  • die erforderliche Zuverlässigkeit und
  • persönliche Eignung besitzt und
  • eine Versicherung gegen Haftpflicht sowie gegen Unfall bezogen auf den Betrieb der Schießstätte nachweist.
  • Baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung der Schießstätte
  • Gutachten und Abnahme durch einen Schießstandsachverständigen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Sachkundenachweis
  • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
  • ggf. Bedürfnisnachweis
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1.000.000,00 EUR - pauschal für Personen- und Sachschäden
  • Nachweis über das Bestehen einer Unfallversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR für den Todesfall und 100.000,00 Euro für den Invaliditätsfall
  • ggf. erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
  • Abnahme durch einen öffentlich bestellten Schießstandsachverständigen

Die Gebührenhöhe teilt Ihnen die zuständige Waffenbehörde mit.

Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Nutzung beantragt werden.

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

01.12.2022

Landratsamt oder kreisfreie Stadt

Zuständige Stellen

.
Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2480 Sicherheit und Ordnung/Gewerbe
Handwerkerhof 13
07548 Gera

Die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde bestimmen sich im wesentlichen aus der Gewerbeordnung. Dazu zählen in erster Linie die Gewerbean-, -ab- und -unmeldungen sowie die Auskünfte aus dem Gewerberegister.

Die entsprechenden Formulare für Gewerbean-, -ab- und -ummeldung stehen als Download in der Serviceleiste zur Verfügung.

Darüber hinaus bestimmen aber auch Reisegewerbe/ Wanderlager, Schornsteinfegerangelegenheiten und allgemeine und handwerksrechtliche Fragen die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde.

Die Gebühren der Unteren Gewerbebehörde sind in der zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für WIrtschaft, Technologie und Arbeit vom 7. Dezember 2010 festgelegt.

Telefon

0365 838-2480

Fax

0365 838-2495

E-Mail

ordnungsamt@gera.de

WWW

Gewerbe

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleSchenkendorfstraße

StraßenbahnLinie 3

Parkplatz

ParkplatzParkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja

Ansprechpartner/innen

Mitarbeiter/in

Telefon: 0365 838-2480

E-Mail: waffe@gera.de