Nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel zur Anwendung an Befallsgegenständen zur Ausfuhr genehmigen lassen
Sie können nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel unter bestimmten Voraussetzungen an Pflanzen, Saatgut oder anderen Befallsgegenständen anwenden, wenn diese ausschließlich zur Ausfuhr aus Deutschland gedacht sind. Sie benötigen hierfür eine Genehmigung.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Befallsgegenstände sind Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Saatgut und sonstige Gegenstände, die Träger von Schadorganismen sein können. Ein akuter Befall dieser Gegenstände ist nicht erforderlich, sie müssen nur grundsätzlich befallen werden können.
Sie können nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel an Befallsgegenständen anwenden, wenn diese für die Ausfuhr aus Deutschland bestimmt sind und
- im Bestimmungsland abweichende Anforderungen gelten oder
- die Pflanzenschutzmittel für diese Anwendung im Bestimmungsland zugelassen sind.
Sie müssen einen Antrag auf Genehmigung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) stellen. Das BVL bewertet das Risiko der Pflanzenschutzmittel in Zusammenarbeit mit dem Julius Kühn-Institut, dem Umweltbundesamt und dem Bundesinstitut für Risikobewertung.
Die Genehmigung gilt maximal 120 Tage und kann mit Vorbehalt des Widerrufes verbunden werden und auch erneut erteilt werden.
Sie müssen einen Antrag beim BVL stellen. Gehen Sie dafür wie folgt vor:
- Öffnen Sie die Internetseite des BVL und laden Sie den „Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind“ herunter.
- Füllen Sie den Antrag am Computer aus, drucken Sie ihn aus, unterschreiben Sie ihn und senden Sie ihn postalisch oder digital unterschrieben per E-Mail an das BVL.
- Das BVL prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten postalisch eine Genehmigung oder Ablehnung.
- Es gelten im Bestimmungsland abweichende Anforderungen oder
- die Pflanzenschutzmittel für diese Anwendung sind im Bestimmungsland zugelassen.
Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:
- Bescheinigungen über die Zulassung des Pflanzenschutzmittels in dieser Anwendung im Zielland
- Sicherheitsdatenblatt zum Pflanzenschutzmittel
Die Genehmigung kostet Sie EUR 650,00 bis EUR 10.800.
Für die Genehmigung müssen Sie keine Fristen einhalten.
Die Genehmigung gilt maximal 120 Tage und kann mit Vorbehalt des Widerrufes verbunden werden und auch erneut erteilt werden.
In der Regel dauert es 2 Monate bis Sie einen Genehmigungsbescheid vom BVL erteilt bekommen.
- Widerspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
- verwaltungsgerichtliche Klage
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
20.10.2021
Zuständige Stellen
Stelle | Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) - Abteilung 2 - Pflanzenschutzmittel |
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Telefon | |
Fax | +49 30184 4420099 |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |