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Nationale Besamungsstationen und nationale Embryo-Entnahmeeinheiten Erlaubnis

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation oder einer Embryo-Entnahmeeinheit erhalten.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden eine nationale Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreiben wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz.

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

  • eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Einrichtung tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder einen vertraglich an die Besamungsstation gebundene Tierärztin oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,
  • das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal vorhanden ist,
  • die für die Entnahme, Aufbereitung, Lagerung sowie die Abgabe von Eizellen und Embryonen erforderlichen Einrichtungen bei einer Embryo-Entnahmeeinheit vorhanden sind,
  • die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen beziehungsweise Embryonen erforderlichen Einrichtungen bei einer Besamungsstation vorhanden sind und
  • bei einer Besamungsstation die männlichen Zuchttiere vorhanden sind.

Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Einrichtung mit ihren Betriebsteilen sowie auf die jeweilige Tierart. Sie wird in der Regel für 10 Jahre erteilt. Sie kann anschließend neu erteilt werden.

Sie müssen die Erlaubnis zum Betrieb schriftlich bei der für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Tierzuchtbehörde beantragen:

  • Stellen Sie einen formlosen Antrag auf die entsprechende Betriebserlaubnis mit den erforderlichen Angaben.
  • Senden Sie den formlosen Antrag und alle erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
  • Die Anerkennungsvoraussetzungen werden bei einer Vor-Ort-Kontrolle überprüft.
  • Danach entscheidet die zuständige Stelle über die Erlaubnis und übermittelt den entsprechenden Bescheid an die antragstellende Person. Die Erlaubnis erfolgt gegebenenfalls unter Auflagen.

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum

Referat 32 Nutztierhaltung

Naumburger Straße 98

07743 Jena

  • Der Sitz Ihrer Einrichtung befindet sich in Deutschland.
  • Sie können sicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind.
  • Sie können gewährleisten, dass eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Einrichtung tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich fachtechnischen Anforderungen durch eine vertraglich gebundene Tierärztin oder einen vertraglich gebundenen Tierarzt erfolgt.
  • In Ihrem Betrieb ist ausreichend Personal beschäftigt, um die Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation erfüllen zu können.
  • Sie lagern und kennzeichnen Samen entsprechend, um Verwechslungen zu vermeiden.  
  • Sie führen Aufzeichnungen über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Vernichtung von Samen, Eizellen und Embryonen.
  • Ihr Betrieb verfügt über die in der Tierzuchtdurchführungsverordnung aufgeführten Räumlichkeiten und Vorrichtungen.
  • Für die Erlaubnis einer Besamungsstation: Sie halten mindestens zwei Spendertiere.

Erteilung der Erlaubnis

  • für Rinder, Schweine und Pferde         500,00 bis 1.600,00 EURO
  • für Schafe und Ziegen                          100,00 bis   300,00 EURO

Die Erlaubnis sollte spätestens 8 Wochen vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit des Betreibens beziehungsweise vor Ablauf der bisherigen Erlaubnis beantragt werden.

Antragsfrist: 8 Wochen

Bearbeitungsdauer: 6 - 8 Wochen

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch bei der im Bescheid genannten Behörde eingelegt werden. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form und zur Niederschrift eingelegt werden.

Wird dem Widerspruch nicht entsprochen, kann Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht erhoben werden.

  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung nötig: nein
  • Persönliches Erscheinen bei Vor-Ort-Kontrolle nötig: ja

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

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Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

03.05.2024;27.07.2021

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum

Referat 32 Nutztierhaltung

Naumburger Straße 98

07743 Jena

Zuständige Stellen

Stelle

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 32 - Nutztierhaltung
Naumburger Straße 98
07743 Jena

Telefon

+49 361 574041-000

Fax

+49 361 574041-390

E-Mail

poststelle@tlllr.thueringen.de

WWW

Internetseite der Behörde

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Ansprechpartner/innen

Referatsleitung Nutztierhaltung

Telefon: +49 361 574041-250

E-Mail: jens.hubrich@tlllr.thueringen.de