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Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vorlegen

Wenn Sie eine Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

Leistungsbeschreibung

Die Durchführung der Messung beauftragen Sie bei einer bekanntgegebenen Messstelle. Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

Sie legen den Messbericht folgendermaßen vor:

  • Sie wenden sich an eine bekanntgegebene Messstelle, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
  • Anschließend bestätigt die Messstelle die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Behörde.
  • Zum Messtermin ermittelt die Messstelle die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten Ihrer Abfallbehandlungsanlage.
  • Nach Abschluss der Messung erhalten Sie von der Messstelle einen Messbericht.
  • Prüfen Sie den Messbericht und reichen Sie ihn unverzüglich bei der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde ein. 

  • Sie betreiben eine Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen.
  • Sie haben Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert.
  • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

Messbericht mit Angaben über:

  • Messplanung
  • Messergebnis
  • verwendete Messverfahren
  • Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind

keine

Den Messbericht müssen Sie unverzüglich nach der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen.
Wenn Ihre Abfallbehandlungsanlage neu errichtet oder wesentlich verändert wurde, müssen Sie die Messungen im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate an mindestens einem Tag durchführen.
Ab dem zweiten Jahr nach Inbetriebnahme müssen Sie die Messungen ein Mal alle 12 Monate an mindestens 3 Tagen durchführen.

Aufbewahrungsfrist: 5 JAHR

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

11.01.2024

Zuständige Überwachungsbehörde beim Landkreis, der kreisfreien Stadt oder dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

Zuständige Stellen

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Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 4220 Immissionsschutz/Chemikalien/Abfall
Amthorstraße 11
07545 Gera

Der Immissionsschutz umfasst Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen (Immissionen) von Luftschadstoffen, Lärm, Erschütterungen oder elektromagnetischen Feldern auf die Umwelt, die durch natürliche oder vom Menschen verursachte Prozesse freigesetzt wurden (Emissionen). Ziel des Immissionsschutzes ist es, schädliche Um-welteinwirkungen zu verhindern oder so zu begrenzen, dass Gesundheitsgefahren und erhebliche Belästigungen für die Bevölkerung und die Umwelt vermieden beziehungsweise reduziert werden.

Unter Chemikaliensicherheit werden die nationalen und internationalen Bemühungen bezeichnet, durch Gesetze, Übereinkommen, etc. den Schutz von Mensch und Umwelt vor gefährlichen Chemikalien (Gefahrstoffen) zu gewährleisten. Chemikaliensicherheit bedeutet gesundheitlichen Verbraucherschutz im Interesse aller Bürger und ist zugleich wichtiger Bestandteil des Umweltschutzes.
Die Untere Abfallbehörde berät Gewerbebetriebe, Dienstleistungsunternehmen sowie Selbstständige und Privatpersonen bei allen Fragen der Vermeidung, Verwertung und der ordnungsgemäßen, schadlosen Abfallentsorgung.
Dabei sind die Schonung der natürlichen Ressourcen durch die Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen sicherzustellen.
Abfälle müssen dabei in erster Linie vermieden und ansonsten verwertet oder gemeinwohlverträglich beseitigt werden. Insbesondere für die gewerbliche Wirtschaft, aber letztendlich für jeden Bürger als Abfallerzeuger resultieren daraus vielfältige Anforderungen an das Wie des Umgangs mit Abfällen, die einer umfangreichen behördlichen Überwachung unterliegen.

Telefon

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Fax

0365 838-4205

E-Mail

umwelt@gera.de

WWW

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Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

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Gebühren: Ja

Aufzug

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Rollstuhlgerecht

Nein