Meldungen über Finanzkonteninformationen nach dem FATCA-Abkommen abgeben
Finanzinstitute müssen Finanzkonteninformationen melden, soweit ein meldepflichtiger Bezug zur Steuerpflicht in den Vereinigten Staaten von Amerika besteht.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Das FATCA-Abkommen verpflichtet Finanzinstitute (zum Beispiel Banken oder Versicherungen) Meldungen über Finanzkonteninformationen abzugeben mit dem Ziel, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen von Kapitaleinkünften zu verbessern. Die meldepflichtigen Informationen umfassen dabei unter anderem:
- Name und Anschrift des Kontoinhabers
- US-amerikanische Steueridentifikationsnummer
- Adresse
- Geburtsdatum
- Kontonummer
- Kontostand
- Erträge
- Name und Identifikationsnummer des meldenden deutschen Finanzinstituts
Finanzinstitute sind dazu verpflichtet, bestimmte Sorgfaltspflichten zur Identifizierung von meldepflichtigen Finanzkonten einzuhalten. Hierzu gehört auch die Einholung von Selbstauskünften. Mit der Einholung einer Selbstauskunft möchten die Finanzinstitute die steuerliche Ansässigkeit ihrer Kunden bestimmen. Kontoinhaber*innen müssen die Selbstauskunft ausgefüllt und unterschrieben ihrem Finanzinstitut zukommen lassen. Liegen dem Finanzinstitut mögliche Indizien für ein meldepflichtiges Konto vor und der Kunde teilt nach Aufforderung zur Selbstauskunft die notwendigen Informationen nicht mit, soll das Finanzinstitut auch diese Daten melden.
Die Finanzinstitute melden jährlich in elektronischer Form die als meldepflichtig identifizierten Konten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Für die Übermittlung der Daten stehen ein Onlineformular oder eine Massendatenschnittstelle zur Verfügung. Die Übermittlung kann auch von einem Dienstleister durchgeführt werden.
Die erhobenen Daten werden zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und Deutschland ausgetauscht. In Deutschland ist das BZSt für die Annahme und Weiterleitung der Daten der Finanzkonten zuständig. Die erhobenen Daten deutscher meldepflichtiger Finanzinstitute gelangen durch das BZSt direkt an die Bundessteuerbehörde der USA „Internal Revenue Service (IRS)“.
Meldepflichtige Finanzinstitute sind dazu verpflichtet, ihre Finanzkontendaten nach festgelegten Kriterien, auf eine steuerliche Ansässigkeit der Kontoinhaber oder beherrschenden Personen in einem Meldestaat zu überprüfen.
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Sollten einem Finanzinstitut Informationen in den vorhandenen Kundendaten vorliegen, die auf eine mögliche US-amerikanische Steuerpflicht eines Kunden deuten, ist das Finanzinstitut verpflichtet, eine entsprechende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern zu veranlassen. Mögliche Anhaltspunkte können sein:
- eine US-amerikanische Staatsbürgerschaft
- eine US-amerikanische Adresse
- eine US-amerikanische Telefonnummer
- Mit der Einholung einer Selbstauskunft möchte das Finanzinstitut den Kunden die Möglichkeit geben, entweder das Indiz zu bestätigen oder zu widerlegen und mittels aussagekräftigen Nachweisen darzulegen, in welchem Staat die steuerliche Ansässigkeit besteht.
- Die nach den Sorgfaltspflichten ermittelten Finanzkontendaten sind durch das meldepflichtige Finanzinstitut jährlich in elektronischer Form an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.
- Vor der erstmaligen Übermittlung ist eine Registrierung des meldepflichtigen Finanzinstitutes beim IRS erforderlich und eine Anmeldung des Datensenders (Finanzinstitut oder beauftragter Dienstleister) für das Fachverfahren FATCA beim BZSt notwendig.
- Die Meldungen erfolgen über das BZSt-Online Portal (BOP) oder die Massendatenschnittstelle (ELMA). Hierfür ist ein durch das BZSt ausgestelltes Zertifikat (BOP und ELMA) oder ein durch das Verfahren Elster ausgestelltes Zertifikat (nur bei BOP möglich) erforderlich. Die genaue Vorgehensweise ist auf der Internetseite des BZSt in Handbüchern und Videos beschrieben.
- Die von den Finanzinstituten an das BZSt gemeldeten und übermittelten Daten werden vom BZSt an die US-amerikanische Bundessteuerbehörde „Internal Revenue Service (IRS)“ weitergeleitet.
- Für jede Übermittlung erhält das meldende Finanzinstitut bzw. der meldende Dienstleister technische Rückmeldungen zu den Verarbeitungsergebnissen des BZSt und des IRS. Soweit Daten abgewiesen wurden, sind die Fehler zu beheben und die Daten erneut zu übermitteln.
Ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto ist ein von einem meldenden deutschen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber
- eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika oder
- ein nicht US-amerikanischer Rechtsträger ist, der von mindestens einer spezifizierten Person der Vereinigten Staaten von Amerika im Sinne des Abkommens beherrscht wird.
Die Finanzinstitute müssen bei der Identifizierung und Meldung von US-amerikanischen meldepflichtigen Konten die im Abkommen definierten Melde- und Sorgfaltspflichten beachten.
keine
keine
Die Meldung erfolgt jährlich, jeweils bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres für das jeweilige Vorjahr.
- für die Bearbeitung der Meldung: in der Regel bis zu 2 Tage
keine
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Die Selbstauskunft erhalten Sie von Ihrem Finanzinstitut.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
29.04.2021
Links
- Weitere Informationen zum Datenaustausch im Rahmen des FATCA-Abkommens für Kontoinhaber auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
- Weiterführende Informationen zum Datenaustausch im Rahmen des FATCA-Abkommens für Finanzinstitute/Datensender auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
Zuständige Stellen
Stelle | Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) |
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Telefon | |
Fax | +49 228 406-2661 |
WWW | |
Öffnungszeiten |
Montag: 09:00 – 16:00 Uhr
|
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Stelle | Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Zuständigkeitsbereich FATCA |
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Telefon | |
Fax | +49 228 4063119 |
Öffnungszeiten | Montag bis Freitag: 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |