Meldung einer vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen durch staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker aus anderen EU-/EWR-Staaten
Staatsangehörige aus anderen EU-/EWR-Staaten oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates, die rechtmäßig dort zur Ausübung desselben Berufs wie der Staatlich geprüfte...
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Staatsangehörige aus anderen EU-/EWR-Staaten oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates, die rechtmäßig dort zur Ausübung desselben Berufs wie der Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker niedergelassen sind, können eine der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ entsprechende Bezeichnung unter bestimmten Voraussetzungen ohne staatliche Erlaubnis führen, falls sie sich nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs nach Deutschland begeben. In diesem Fall ist die beabsichtigte Berufsausübung zur Überprüfung der Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn beabsichtigt ist, während des betreffenden Jahres wieder vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen. Ist die Meldung bereits in einem anderen Bundesland aufgrund dort durchgeführter Berufsausübung ordnungsgemäß erbracht, gilt die Meldung im gesamten Bundesgebiet. In diesem Fall ist auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Nachweis über die Meldung vorzulegen.
Hinweis: Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ mit Niederlassung in Deutschland führen wollen, brauchen Sie hierfür eine staatliche Erlaubnis (siehe hierzu die Leistungsbeschreibung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ - Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen“). Die zusätzliche Qualifikation als „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ neben einem abgeschlossenen Studium im Fach Lebensmittelchemie benötigen Sie für eine Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittelüberwachung und für die Zulassung als privater Gegenprobensachverständiger gemäß der Gegenproben-Verordnung. Außerhalb dieser Tätigkeiten wird die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ nicht in allen Berufsbereichen gefordert. Beispielsweise kann in Forschungseinrichtungen, Laboratorien der Industrie oder auch in Verbraucherorganisationen eine Beschäftigung auch ohne die vorgenannte Berufsbezeichnung möglich sein, wenn das dem dort jeweils geforderten Anforderungsprofil genügt. In diesen Fällen ist eine Berufsausübung mit dem akademischen Grad „Diplom-Lebensmittelchemiker/in“ oder mit einem gleichwertigen universitären Abschluss möglich. Die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ darf dann jedoch nicht geführt werden.
Die Meldung erfolgt formlos gegenüber der zuständigen Behörde.
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Abteilung 2
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza
E-Mail: Abteilung2@tlv.thueringen.de
Eine der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Lebensmittel-chemiker“ entsprechende Berufsbezeichnung darf in Deutschland ohne dortige Niederlassung nach vorheriger Meldung bei der zuständigen Behörde geführt werden, wenn Sie
- Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU, eines anderen EWR-Vertragsstaates oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates sind,
- zur Ausübung desselben Berufs wie der Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat niedergelassen sind,
- die Dienstleistung vorübergehend und gelegentlich in Deutschland erbringen möchten und
- für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung in Ihrem Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
- ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters
- eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
- ein Berufsqualifikationsnachweis
- ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit im Niederlassungsstaat mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern weder der Beruf noch die Ausbildung im Niederlassungsstaat reglementiert ist
- ggf. Kopien früherer Meldungen
Alle Unterlagen müssen Sie im Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen. Die Unterlagen sind in der Regel in deutscher Sprache vorzulegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eine Übersetzung von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer.
Die zuständige Stelle kann abweichend davon eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Unterlagen, die in einem EU-Mitgliedstaat oder einem anderen EWR-Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente und soweit unbedingt geboten, kann die zuständige Stelle auch in diesem Fall die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.
Für die Entgegennahme der Meldung fallen keine Gebühren an.
Die Meldung ist vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung in Deutschland vorzunehmen. Soweit eine weitere Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland beabsichtigt ist, ist die Meldung jährlich zu erneuern.
- Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.
- Die Dienstleistung wird unter der im Niederlassungsstaat maßgebenden Bezeichnung erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaats geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung im Niederlassungsstaat nicht existiert, hat der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats anzugeben.
- Wollen Sie als privater Gegenprobensachverständiger tätig werden, gilt dafür die Leistungsbeschreibung „Lebensmittelsicherheit: Gegenprobensachverständiger – Zulassung beantragen“.
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV)
09.03.2020
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Abteilung 2 Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz |
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Fax | 0361 57-3815720 |
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Rollstuhlgerecht | Ja |