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Klima, Natur und Arten

Forst Erstaufforstung - Genehmigung beantragen

Sie möchten Wald neu anlegen und etwas für die Bindung von Kohlendioxid tun, das Landschaftsbild in waldarmen Gebieten aufwerten und etwas gegen Erosion tun? Dann müssen Sie Wald neu anlegen und hierzu die Genehmigung der Erstaufforstung bei der unteren Forstbehörde beantragen.

Leistungsbeschreibung

Ihr Antrag als Grundbesitzer zur Genehmigung der Erstaufforstung wird von der unteren Forstbehörde geprüft.

Die untere Forstbehörde entscheidet über ihren Antrag im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, der oberen Landwirtschaftsbehörde, der Flurbereinigungsbehörde und bei Flächen ab fünf Hektar Größe der oberen Landesplanungsbehörde.

Die Genehmigung der Erstaufforstung kann unter Auflagen erteilt werden.

Eine Erstaufforstung bedarf keiner Genehmigung, wenn für die Fläche aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgelegt ist und die untere Forstbehörde am Verfahren beteiligt war.

1. Antragstellung mit antragsbegründenden Unterlagen und Eigentumsnachweis

2. Prüfung der Unterlagen durch die Genehmigungsbehörde (untere Forstbehörde)

3. Herstellung des Einvernehmens mit den zu beteiligenden Fachbehörden nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Waldgesetz, gegebenenfalls Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Thüringer UVP-Gesetz

4. Genehmigung oder Versagung der Erstaufforstung

5. Übersendung des Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheides an den Antragsteller 

ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts als untere Forstbehörde

Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, der oberen Landwirtschaftsbehörde, der Flurbereinigungsbehörde und

bei Flächen ab fünf Hektar mit der oberen Landesplanungsbehörde

Wenn kein Einvernehmen mit den zu beteiligenden Fachbehörden hergestellt werden kann, entscheidet die oberste Forstbehörde im Benehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde (§ 59 Abs. 5 Thüringer Waldgesetz)

Antrag auf Genehmigung der Erstaufforstung, Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug)

Verwaltungskosten (in Thüringen gebührenfrei)  

Keine

6 bis 8 Wochen

Widerspruchsbehörde ist die untere Forstbehörde.

ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts

09.12.2022

Weitere Behörden, welche in Thüringen zusätzlich involviert sind:

untere Naturschutzbehörde (Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz -TLUBN), obere Landwirtschaftsbehörde (Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum -TLLLR), obere und untere Flurbereinigungsbehörde (Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation -TLBG) und bei Flächen ab fünf Hektar Größe obere Landesplanungsbehörde (Thüringer Landesverwaltungsamt - TLVwA).

Zuständige Stellen

Stelle

ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts
Hallesche Straße 20
99085 Erfurt

Telefon

0361 57401-2050

Fax

0361 57401-2250

E-Mail

zentrale@forst.thueringen.de

WWW

Internetseite der Behörde

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein