Genehmigung zur Umbettung von Leichen oder Urnen Erteilung
Für die Umbettung von Leichen oder Urnen auf einen anderen Friedhof oder eine andere Grabstätte benötigen Sie eine Erlaubnis.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie die Leiche oder Urne eines Verstorbenen umbetten lassen wollen, benötigen Sie dafür einer Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. Die für den Ort zuständige Gesundheitsbehörde muss für die Umbettung einer Leiche ihre Zustimmung erteilen. In den ersten sechs Monaten nach der Beisetzung darf eine Leiche nur mit richterlicher Anordnung umgebettet werden.
Zu Fragen des Verfahrensablaufs setzen Sie sich mit dem jeweiligen Friedhofsträger in Verbindung.
Für die Genehmigung der Umbettung einer Leiche oder einer Urne müssen Sie alle triftigen Gründe schildern, die ausnahmsweise die Störung der Totenruhe rechtfertigen können.
Nachweis, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
Es gibt keine Frist.
Angaben zu einer voraussichtlichen Bearbeitungsdauer können nicht gegeben werden. Es gibt keine Bearbeitungsfrist.
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Ausgrabung.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
01.12.2022
Zuständig ist der Träger des Friedhofs (Gemeinde oder Religions oder Weltanschauungsgemeinschaft)
Zuständige Stellen
Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 3520 Gesundheitsamt Amtsärztlicher Dienst |
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Telefon | |
Fax | 0365 8383505 |
WWW | |
Öffnungszeiten | Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |