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Erbschaft, Nachlass und Testament

Nachlasspflegschaft Anordnung

Nicht selten verstirbt jemand, ohne ein Testament zu hinterlassen, oder ohne Angehörige, die bekannt wären. Unter bestimmten Voraussetzungen setzt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger/eine Nachlasspflegerin ein.

Leistungsbeschreibung

Nicht selten verstirbt jemand, ohne ein Testament zu hinterlassen, oder ohne Angehörige, die bekannt wären. Unter bestimmten Voraussetzungen setzt das Nachlassgericht dann einen Nachlasspfleger/eine Nachlasspflegerin ein. Dieser/diese sichert und verwaltet den Nachlass und sucht nach Angehörigen.

Können trotz aller Bemühungen keine Verwandten ermittelt werden oder nehmen die Erben das Erbe nicht an, fällt der Nachlass an den Staat. Die Nachlasspflegschaft wird vom Gericht aufgehoben, wenn ein Erbe/eine Erbin ermittelt ist oder kein Fürsorgebedürfnis mehr besteht. Beispielsweise, weil der Nachlass bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt wurde.

  • Der Nachlassgläubiger (Person, die offene Forderungen gegenüber dem Verstorbenen hat) stellt einen formlosen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht.
  • Das Nachlassgericht prüft die Sicherungsbedürftigkeit des Nachlasses.
  • Ist diese gegeben, richtet das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft ein. Das Gericht hebt die Nachlasspflegschaft auf, wenn das Sicherungsbedürfnis wegfällt, weil zum Beispiel ein Erbe gefunden worden ist.

  • Ohne Eingreifen der zuständigen Stelle wäre der Erhalt des Nachlasses gefährdet.
  • Der Erbe/die Erbin ist unbekannt oder es ist ungewiss, ob der Erbe/die Erbin die Erbschaft annimmt.
  • Ist der Antragsteller/die Antragstellerin Nachlassgläubiger (die Person, die gegenüber dem Verstorbenen offene Forderungen hat), muss er/sie ein Rechtsschutzinteresse an einer Nachlasssicherung darlegen. Er/sie muss die Absicht vortragen, einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen zu wollen. Beispielsweise durch die Vorlage des Mietvertrages mit dem Verstorbenen.

Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft kann formlos gestellt werden.

Die Kosten des Verfahrens einer Nachlasspflegschaft trägt der Erbe/die Erbin. Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft ist kostenfrei.

Für die Nachlasspflegschaft wird eine Jahresgebühr gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz fällig. Sie beträgt 10 Euro je angefangene 5.000 Euro Nachlasswert, mindestens jedoch 200 Euro.

Zudem erhält der/die vom Gericht eingesetzte berufsmäßige Nachlasspfleger/in eine Vergütung wie ein Berufsvormund. Der ehrenamtliche Nachlasspfleger hingegen ist unentgeltlich tätig, kann aber Aufwendungsersatz oder eine Aufwandspauschale (jährlich 425 Euro) verlangen.

Keine

Die Bearbeitung des Antrags erfolgt wegen seiner Eilbedürftigkeit unmittelbar.

Wenn jemand verstirbt und einen überschuldeten Nachlass hinterlässt, wird allein deshalb keine Nachlasspflegschaft eingerichtet. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, für einen Schuldenausgleich bei Gläubigern zu sorgen.

Der Staat bezahlt keine Nachlassverbindlichkeiten und kommt auch nicht für Kosten auf, die Gläubigern entstehen.

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

04.01.2023

Das örtlich zuständige Nachlassgericht. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Zuständige Stellen

07506 Gera


Stelle

Amtsgericht Gera

07506 Gera

Telefon

0365 834-0

Fax

0365 834-2007

E-Mail

Poststelle@agg.thueringen.de

WWW

Amtsgericht Gera

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Rudolf-Diener-Str. 1 07545 Gera


Stelle

Amtsgericht Gera
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07545 Gera

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0365 834-0

Fax

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