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Erbschaft, Nachlass und Testament

Erbvertrag

Neben der Errichtung eines Testaments gibt es auch Fälle, in denen es besser ist, einen Erbvertrag zu schließen. Auch im Erbvertrag können Sie den Übergang Ihres Vermögens...

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Neben der Errichtung eines Testaments gibt es auch Fälle, in denen es besser ist, einen Erbvertrag zu schließen. Auch im Erbvertrag können Sie den Übergang Ihres Vermögens bestimmen. Der Unterschied zum Testament ist der, dass Sie im Erbvertrag gegenüber dem Vertragspartner eine Bindung eingehen. Hiervon können Sie sich im Normalfall nur wieder lösen, wenn Sie mit den Vertragspartnern des Erbvertrages einen Aufhebungsvertrag schließen.

Die Vertragsschließenden brauchen nicht verheiratet, verwandt oder verschwägert zu sein. Die Parteien können auf beiden Seiten aus mehreren Personen bestehen.

Erbverträge werden häufig in nichtehelichen Lebensgemeinschaften geschlossen. Da Personen, die in dieser Form zusammenleben, anders als Ehegatten oder Lebenspartner, kein gesetzliches Erbrecht haben, kann dem Überlebenden auf diese Weise eine gesicherte Rechtsstellung verschafft werden.

Mit dem Erbvertrag kann z. B. auch der Zweck verfolgt werden, den Vertragspartner als Gegenleistung für die Erbeinsetzung zu verpflichten, den Erblasser bis zum Lebensende zu versorgen.

Ein Erbvertrag kann auch dem Fortbestand eines Unternehmens dienen. Ist z. B. die Tochter eines Gewerbetreibenden nur bereit, im väterlichen Unternehmen mitzuarbeiten, wenn sie Alleinerbin wird, so kann dies in einem Erbvertrag geregelt werden.

Die Formvorschriften für Erbverträge sind streng. So kann ein Erbvertrag nur vor einem Notar abgeschlossen werden. Lassen Sie sich deshalb von einem Notar beraten, wenn Sie diesen Weg in Betracht ziehen.