Zum Inhalt springen
Schule

Schülerfahrtkosten

Wenn Sie sich die Fahrtkosten für den Schulweg Ihres Kindes erstatten lassen möchten, dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

Leistungsbeschreibung

Schülerbeförderung ist die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht:

  • für Schüler der Grundschule und der Förderschule bis Klassenstufe 4 bei einem Schulweg von mindestens zwei Kilometern,
  • für Schüler der Regelschule, des Gymnasiums, der Gesamtschule und der Förderschule ab Klassenstufe 5 und für Schüler des Berufsgrundbildungsjahrs, des Berufsvorbereitungsjahrs, der zweijährigen Fachoberschule und derjenigen Berufsfachschulen, die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, bei einem Schulweg von mindestens drei Kilometern.

Eine Mindestbegrenzung entfällt, wenn der Schulweg eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schüler bedeutet oder wenn Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen. Ab Klassenstufe 11 des Gymnasiums einschließlich der Spezialschulen und -klassen sowie der mit der Gesamtschule oder einer Schule nach § 4 Abs. 4 ThürSchulG verbundenen dreijährigen gymnasialen Oberstufe können Eltern, bei volljährigen Schülern die Schüler selbst, an den Beförderungskosten beteiligt werden. Dies gilt auch für Schüler des beruflichen Gymnasiums, der zweijährigen Fachoberschule und derjenigen Berufsfachschulen, die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Die Beförderungs- und Erstattungspflicht besteht nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht.

Wenn der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die kreisangehörige Gemeinde als Schulträger keinen Schülertransport organisiert und auch keine Fahrkarten des öffentlichen Nahverkehrs ausgehändigt hat, ist der Antrag auf Kostenerstattung mittels Formular beim Schulverwaltungsamt einzureichen.

Träger der Schülerbeförderung sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler.Bei überregionalen Förderschulen, Spezialschulen und -klassen sowie bei Grund- und Regelschulen in Trägerschaft kreisangehöriger Gemeinden übernimmt der Schulträger der jeweiligen Schule die Schülerbeförderung im Rahmen des Schulaufwands.

Die notwendigen Antragsformulare sind bei den Schulträgern erhältlich.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Gera

Die Beförderungsbeteiligungssatzung der Stadt Gera finden Sie hier:

Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

07.04.2015

Zuständige Stellen

0.
Stelle

Stadtverwaltung Gera - 3300 Amt für Bildung
Gagarinstraße 68
07545 Gera

Der Fachdienst Bildung ist gemäß § 3 Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen mit der Wahrnehmung der Pflichten eines kommunalen Schulträgers beauftragt.

Dazu gehören ins besonders folgende Aufgaben
- Bereitstellung von Schulanlagen
- Einrichtung und Ausstattung von Schulen und Sportstätten
- Bereitstellung von Unterrichtsmedien
- Einsatz von Verwaltungspersonal in den Schulsekretariaten
- Erstellung und Fortschreibung des Schulnetzplanes
- Koordination der Schulanmeldung schulpflichtig werdender Kinder und bei Übergang in weiterführende Schulen
- Zusammenarbeit mit Schüler- und Elternvertretungen sowie Fördervereinen der Schulen
- Betreibung und Bereitstellung der Jugendverkehrsschule mit Verkehrsparcour
- Organisation und Finanzierung der Beförderung von Schülern auf dem Schulweg
- Erhebung von Hortgebühren
- Stellungnahme zu Gastschulanträgen zur Entscheidung im Staatlichen Schulamt

Telefon

0365 838-3300

Fax

0365 838-3305

E-Mail

bildung@gera.de

WWW

Bildungsamt

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 09:00 bis 17:00 Uhr
Freitag 09:00 bis 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleHerderstraße

StraßenbahnLinie 3

Parkplatz

ParkplatzParken vor dem Dienstgebäude möglich

Gebühren: Nein

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Ja