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Berufsausbildung

Schlichtung zwischen Auszubildenden und Ausbildungsbetrieb beantragen

Wenn Sie als Auszubildende/-r Streitigkeiten mit Ihrem Betrieb oder als Ausbildungsbetrieb Streitigkeiten mit Ihren Auszubildenden haben, können Sie eine Schlichtung beantragen und damit ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht vermeiden.

Leistungsbeschreibung

Die für die Berufsausbildung zuständige Stelle (beispielweise Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder andere Kammer) kann auf Ihren Antrag als Auszubildende/r oder Ausbildungsbetrieb ein Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Beilegung von schwerwiegenden Streitigkeiten in der Berufsausbildung durchführen, sofern bei der zuständigen Stelle ein Schlichtungsausschuss eingerichtet ist. Hierfür gibt es einen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten, der sich mit dem Fall befasst und versucht, eine Lösung zu finden.

Vor der Verhandlung wird in der Regel ein ausführliches persönliches oder telefonisches Vorgespräch mit der Ausbildungsberatung der zuständigen Stelle geführt.

Sie müssen Ihren Antrag bei der für das Ausbildungsverhältnis zuständigen Stelle stellen, er kann hier auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Wenn Sie minderjährig sind, muss ein gesetzlicher Vertreter zustimmen.

Ziel einer Schlichtung ist stets, das Ausbildungsverhältnis bis zum erfolgreichen Abschluss fortzuführen. Erst nach einer erfolglosen Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss können Sie Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen.

Sie müssen für das Schlichtungsverfahren keinen Anwalt beauftragen. Wenn Sie sich jedoch für einen Anwalt entscheiden, müssen Sie die Kosten in der Regel selbst tragen.

Zunächst müssen Sie die für Ihr Ausbildungsverhältnis zuständige Stelle schriftlich, mündlich, telefonisch oder online kontaktieren und das Schlichtungsverfahren beantragen.

  • Die Voraussetzungen, Details und weiteren Schritte des Schlichtungsverfahrens werden anschließend im persönlichen Gespräch mit dem zuständigen Berater geklärt.
  • Es wird vorab auch geklärt, ob ein formales Schlichtungsverfahren notwendig ist oder aber eine alternative Streitbeilegung möglich ist.
  • Die Schlichtungsverhandlung findet vor einem Schlichtungsausschuss bei persönlicher Anwesenheit von Betriebsvertretern und Auszubildenden statt.
  • Die beiden berufenen Schlichter/-innen sind ehrenamtlich tätig. Es ist immer je ein Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite als Schlichter/-in tätig.
  • Am Ende der Verhandlung wird entweder ein einvernehmlicher Vergleich zwischen Auszubildenden und Betrieb geschlossen oder – bei unüberbrückbaren Differenzen – ein sogenannter “Spruch” durch den Schlichtungsausschuss erlassen.
  • Betrieb und Auszubildende müssen beide, innerhalb einer festgelegten Frist, die vereinbarte Einigung bzw. den Spruch des Schlichtungsausschusses akzeptieren. Die Schlichtung ist damit erfolgreich abgeschlossen. 

Das Ergebnis kann von keiner der beiden Seiten akzeptiert werden. Dann wird lediglich festgestellt, dass keine Einigung erzielt werden konnte.

Wird das Ergebnis der Schlichtung von nur einer der beiden Seiten nicht akzeptiert, kann von der/dem Auszubildenden oder dem Betrieb eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Auch in diesem Fall ist das Schlichtungsverfahren beendet.

  • Als Auszubildende/-er muss zum Zeitpunkt der Schlichtung ein Ausbildungsverhältnis bestehen. 
  • Als Ausbildungsbetrieb muss zum Zeitpunkt der Schlichtung ein Ausbildungsverhältnis bestehen. 
  • Unter bestimmten Umständen ist eine Schlichtung aber auch möglich, wenn zweifelhaft ist, ob das Berufsausbildungsverhältnis durch eine Kündigung aufgelöst wurde. Die Klärung erfolgt durch den Schlichtungsausschuss.

  • Als Betrieb: relevante Dokumente aus der Personalakte der/des Auszubildenden (bspw. schriftliche Vereinbarungen, Ermahnungen, Abmahnungen etc.).
  • Sofern Sie sich in der Anhörung vertreten lassen, beispielsweise durch einen Anwalt, müssen Sie entsprechende Vertretungsvollmachten ausstellen.
  • Sollten weitere Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie dies im Zuge der Beratung vor der Verhandlung.

Das Schlichtungsverfahren ist in der Regel für die Streitparteien kostenfrei.

  • Den Antrag auf Schlichtung müssen Sie vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses stellen. Eine Ausnahme besteht, wenn zweifelhaft ist, ob das Berufsausbildungsverhältnis durch eine Kündigung aufgelöst wurde.
  • Den Termin der Schlichtungsverhandlung müssen Sie zwingend einhalten, da sonst vom Schlichtungsausschuss ein “Säumnisspruch” ergeht, welcher zu Ihrem Nachteil ergehen kann, wenn Sie nicht erschienen sind.
  • Nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung muss das Ergebnis innerhalb einer festgesetzten Frist von beiden Parteien formal angenommen oder abgelehnt werden.
  • Nach dieser Frist ist das Schlichtungsverfahren abgeschlossen.

  • Von der Beantragung einer Schlichtung bis zur Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss vergehen in der Regel weniger als zwei Monate
  • Zur Klärung des Sachverhalts und für die Beratung durch die zuständige Stelle vor der formalen Antragstellung wird möglichweise zusätzliche Zeit benötigt.

Wird das Ergebnis der Schlichtung von einer der beiden Seiten nicht akzeptiert kann von der/dem Auszubildenden oder dem Betrieb eine Klage beim zuständigen 
Arbeitsgericht eingereicht werden. 

Das Schlichtungsverfahren bei der IHK ist in diesem Falle beendet.

  • Formulare: Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja

IHK Ostthüringen zu Gera

20.12.2023

Zuständig sind die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer oder andere Kammern.

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