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Berufsausbildung

Handwerksmeisterprüfung: Zulassung

Wenn Sie eine Meisterprüfung im Handwerk ablegen möchten, dann müssen Sie einen Zulassungsantrag beim Meisterprüfungsausschuss stellen.

Leistungsbeschreibung

Um eine Meisterprüfung im Handwerk ablegen zu können, müssen Sie einen Zulassungsantrag beim Meisterprüfungsausschuss stellen.

Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat.
Ebenfalls ist zur Meisterprüfung zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit nachweisen kann.

Zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung können Lehrgänge belegt werden. Diese sind aber nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung. Sie vermitteln jedoch wichtige Kenntnisse in Hinsicht auf die Bereiche Unternehmensförderung, Betriebswirtschaft, Arbeitspädagogik und sind eine ebenso hilfreiche Voraussetzung auf die Prüfung wie auf eine mögliche zukünftige Selbständigkeit.
Die Meisterprüfung umfasst vier rechtlich eigenständige Teile, die unabhängig voneinander absolviert werden müssen:

  • Teil I: Fachpraxis 
  • Teil II: Fachtheorie 
  • Teil III: Wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen 
  • Teil IV: Berufs- und Arbeitspädagogik

Mit der bestandenen Meisterprüfung sind folgende Berechtigungen verbunden:

  • Führung des Titels "Meister des Handwerks" 
  • selbstständige Führung eines Handwerksbetriebes nach Eintragung in die Handwerksrolle 
  • Ausbilden von Lehrlingen.

  • Gesellenprüfungszeugnis
  • evtl. weitere Qualifikationsnachweise nach vorheriger Abstimmung

Es besteht die Möglichkeit, die Lehrgangs – und Prüfungsgebühren über das „Meister-BAföG“ zu finanzie-ren. Informationen dazu erhalten Sie unter www.meister-bafoeg.info bzw. bei Ihrer Handwerkskammer oder beim Landesverwaltungsamt.
Entsprechend Thüringer Hochschulgesetz § 60 (1) berechtigt das erfolgreiche Ablegen der Meisterprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums.

Handwerkskammer Erfurt

27.09.2019

Zuständige Stellen

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Stelle

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Handwerkstraße 5
07545 Gera

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0365 8225-0

Fax

0365 8225-199

E-Mail

info@hwk-gera.de

WWW

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