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Berufsausbildung

Fachzahnarzt - Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen

Wenn Sie eine ausländische Facharztqualifikation haben und in Deutschland als Fachzahnärztin/-arzt arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Fachzahnarztqualifikation...

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine ausländische Facharztqualifikation haben und in Deutschland als Fachzahnärztin/-arzt arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Fachzahnarztqualifikation durch die zuständige Zahnärztekammer. Die Anerkennung Ihrer ausländischen Facharztqualifikation kann Ihnen nur erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer Fachzahnarztausbildung mit der entsprechenden deutschen Fachzahnarztausbildung festgestellt wird. Die Anerkennung richtet sich nach der Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Thüringen.

Sie können in Thüringen einen Antrag auf Anerkennung als Fachzahnarzt stellen, wenn Sie eine gültige Approbation/Berufserlaubnis haben und Mitglied der Landeszahnärztekammer Thüringen sind.

Verfahren für Facharztqualifikationen aus EU-/EWR-/Vertragsstaat

Wenn Sie Ihre Fachzahnarztqualifikation im Gebiet der Europäischen Union (Mitgliedstaat), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Staat) oder in einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat), erworben haben und diese in Anhang V Nummer 5.3.3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen oder dem Abkommen über den EWR und der Schweiz aufgeführt ist, ist diese automatisch anzuerkennen. Sie erhalten auf Antrag die Anerkennung der nach der gültigen Weiterbildungsordnung vorgesehenen Bezeichnung. Das Anerkennungsverfahren wird ohne eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit durchgeführt.

Wenn Ihre Fachzahnarztqualifikation eine Weiterbildung belegt, die Sie vor den in Anhang V Nummer 5.3.3 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Stichtagen abgeschlossen haben, kann Ihre Fachzahnarztqualifikation anerkannt werden, wenn Sie

  • eine Bescheinigung der zuständigen Gesundheitsbehörde des Staates, in dem Sie Ihre Qualifikation erlangt haben, vorlegen, die bestätigt, dass Ihre Weiterbildung den Mindeststandards nach Art. 35 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, oder
  • eine Bescheinigung der zuständigen Gesundheitsbehörde des Staates vorlegen, in dem Sie Ihre Qualifikation erlangt haben, die bestätigt, dass Sie während der letzten 5 Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens 3 Jahre lang permanent und rechtmäßig als Fachzahnarzt in dem beantragten Fachgebiet gearbeitet haben.

Wenn Sie eine Fachzahnarztbezeichnung besitzen, die nicht einer in Anhang V Nummer 5.3.3 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Bezeichnung entspricht, kann diese anerkannt werden. Voraussetzung ist die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des EU-/EWR-/oder Vertragsstaates, in dem die Weiterbildung erlangt wurde. Die Bescheinigung muss bestätigen, dass Ihr Weiterbildungsnachweis dem Weiterbildungsnachweis gleichgestellt ist, dessen Bezeichnung im Anhang V Nummer 5.3.3 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt ist (sog. Konformitätsbescheinigung).

Wenn Sie eine Fachzahnarztqualifikation haben, die nicht unter die automatische Anerkennung fällt, erhalten Sie auf Antrag eine Anerkennung Ihrer Fachzahnarztqualifikation, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes ist nicht gegeben, wenn wesentliche Unterschiede Ihrer nachgewiesenen Fachzahnarztqualifikation gegenüber der deutschen Weiterbildung vorliegen und diese nicht durch eine entsprechende Berufspraxis ausgeglichen werden können. Wesentliche Unterschiede liegen vor,

  • wenn die Dauer Ihrer nachgewiesenen Fachzahnarztqualifikation mindestens ein Jahr unter der von der Kammer in ihrer Weiterbildungsordnung festgelegten Weiterbildungsdauer liegt oder
  • wenn in der von Ihnen nachgewiesenen Fachzahnarztqualifikation wesentliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten fehlen, deren Erwerb Voraussetzung für die beantragte Fachzahnarztbezeichnung ist.

Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, die durch Ihre Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür formell als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden können, können Sie eine sogenannte Eignungsprüfung absolvieren und so die Defizite ausgleichen. Die festgestellten Defizite teilt Ihnen die Landeszahnärztekammer in ihrer Entscheidung mit. Sie teilt Ihnen auch die Gründe mit, aus denen die Defizite nicht durch Ihre Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, ausgeglichen werden konnten. Die Landeszahnärztekammer unterbreitet Ihnen ein Angebot für eine Teilnahme an einer Eignungsprüfung. Der Termin für die Eignungsprüfung wird so gewählt, dass Sie die Möglichkeit haben, spätestens 6 Monate nach der Entscheidung der Landeszahnärztekammer, Ihnen eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, diese ablegen zu können. Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 30 Minuten. Wenn Sie die Prüfung bestanden haben, erhalten Sie die Anerkennung der nach der gültigen Weiterbildungsordnung vorgesehenen Bezeichnung.

Wenn Sie Ihre Fachzahnarztqualifikation in einem Drittstaat erworben haben und diese bereits in einem anderen EU-/EWR- /Vertragsstaat anerkannt wurde und der andere EU-/EWR-/Vertragsstaat Ihnen bescheinigt, dass Sie 3 Jahre Berufspraxis im beantragten Fachgebiet im Hoheitsgebiet des ausstellenden EU-/EWR-/Vertragsstaats Staats haben, erhalten Sie auf Antrag die Anerkennung der nach der gültigen Weiterbildungsordnung vorgesehenen Bezeichnung.

Verfahren für Fachzahnarztqualifikationen aus Nicht-EU-/EWR-/Vertragsstaat (Drittstaat)

Wenn Sie Ihre Fachzahnarztqualifikationen in einem Drittstaat erworben haben, wird Ihre Qualifikation individuell überprüft. Die zuständige Zahnärztekammer prüft die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Fachzahnarztqualifikation mit der deutschen Fachzahnarztqualifikation.

Wenn Ihre Fachzahnarztqualifikation der deutschen Fachzahnarztqualifikation entspricht, erhalten Sie die Anerkennung der Fachzahnarztbezeichnung.

Werden wesentlich Unterschiede festgestellt, die durch Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, nicht ausgeglichen werden können, müssen Sie die Qualifikation im beantragten Fachgebiet ergänzen. Erst dann können Sie die erforderliche Prüfung über alle vorgeschriebenen Inhalte der entsprechenden Fachzahnarztweiterbildung absolvieren. Wenn Sie die Prüfung bestanden haben, erhalten Sie die Anerkennung der nach der gültigen Weiterbildungsordnung vorgesehenen Bezeichnung.

Nähere Auskunft erteilt die zuständige Landeszahnärztekammer.

Das Antragsverfahren kann ab 18. Januar 2016 auch über die technischen Systeme des einheitlichen Ansprechpartners erfolgen.

Wenden Sie sich an die

Landeszahnärztekammer Thüringen
Barbarossahof 16
99092 Erfurt

E-Mail:         e.magerod@lzkth.de
Telefon:        0361 - 7432-102
Fax:             0361 - 7432-150

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  1. Antragsformular,
  2. die Approbation oder Berufserlaubnis als Zahnarzt (bei einer Berufserlaubnis ist zusätzlich der Nachweis über die gleichwertige Qualifikation erforderlich),
  3. ein Identitätsnachweis,
  4. eine tabellarische Aufstellung über Ihre absolvierte Qualifikation und Ihre Berufspraxis,
  5. Nachweise über Ihre absolvierte Qualifikation und Ihre Berufspraxis,
  6. eventuell Konformitätsbescheinigungen oder Tätigkeitsnachweise über die letzten fünf Jahre,
  7. eventuell zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit,
  8. für den Fall, dass in einem anderen Europäischen Staat ein Nachweis über eine Weiterbildung ausgestellt wurde, die ganz oder teilweise in Drittstaaten absolviert wurde: Unterlagen darüber, welche Tätigkeiten in Drittstaaten in welchem Umfang auf die Qualifikation angerechnet wurden,
  9. eine schriftliche Erklärung, ob die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise bereits bei einer anderen Zahnärztekammer beantragt wurde oder wird.

Die Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Ihre Unterlagen sind in der Regel in deutscher Sprache oder als beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die öffentlich bestellt oder beeidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original oder von den beglaubigten Kopien angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen.

Wenn Sie Ihren Antrag elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner einreichen, können nur  Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, auch elektronisch übermittelt werden. Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Echtheit der übermittelten Unterlagen, kann sie die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.

Bei einer elektronischen Verfahrensabwicklung können die Unterlagen elektronisch übermittelt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Landeszahnärztekammer Thüringen.

Die Gebühren werden gemäß der Kostensatzung der Landeszahnärztekammer Thüringen erhoben. (Konkrete Angaben sind aktuell nicht möglich, da die Kostensatzung derzeit überarbeitet wird.)

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Eine Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsnachweises wird Ihnen innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitgeteilt. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung beträgt maximal ein Monat, wenn Sie Ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben.

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruchsverfahren, gegebenenfalls Klageverfahren).

Der Antrag auf Anerkennung Ihrer Fachzahnarztqualifikationen kann formlos gestellt werden.

Die Anerkennung Ihrer Fachzahnarztqualifikation und die Tätigkeit als Fachzahnärztin/-arzt sind nur dann möglich, wenn Sie bereits eine gültige Berufserlaubnis/Approbation in Deutschland haben. Das heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Zahnarzt anerkennen lassen und die Berufserlaubnis/Approbation erhalten haben. Danach können Sie die Anerkennung Ihrer Fachzahnarztqualifikation beantragen.

Für Fachzahnarztqualifikationen aus der früheren Sowjetunion und des früheren Jugoslawien gelten Sonderregelungen. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Landeszahnärztekammer.

Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Berufserlaubnis/Approbation nachweisen. Für die Fachzahnarztanerkennung werden Ihre Deutschkenntnisse nicht erneut überprüft.

Die Stellen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Netzwerkes "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) 

30.11.2015

Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"

Tel.: +49 30 1815-1111
Erreichbarkeit: Montag bis Freitag jeweils von 09:00 - 15:00 Uhr

Zuständige Stellen

Stelle

Landeszahnärztekammer Thüringen
Barbarossahof 16
99092 Erfurt

Telefon

0361 7432-102

Fax

0361 7432-150

WWW

Internet Landeszahnärztekammer

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Downloads

Antrag auf Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen Fachzahnarztbezeichnung

Antrag auf Anerkennung einer innerhalb der Europäischen Union erworbenen Fachzahnarztbezeichnung

Erklärung gegenüber der Landesärztekammer Thüringen, Abteilung Weiterbildung