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Berufsausbildung

Facharzt - Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen

Wenn Sie eine ausländische Facharztqualifikation haben und in Deutschland als Fachärztin/-arzt arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation durch die...

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine ausländische Facharztqualifikation haben und in Deutschland als Fachärztin/-arzt arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation durch die zuständige Ärztekammer. Die Anerkennung Ihrer ausländischen Facharztqualifikation kann Ihnen nur erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer Facharztausbildung mit der entsprechenden deutschen Facharztausbildung festgestellt wird. Die Anerkennung richtet sich nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Thüringen.

Sie können in Thüringen einen Antrag auf Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation stellen, wenn Sie eine gültige Approbation/Berufserlaubnis haben und Mitglied der Landesärztekammer Thüringen sind.

Verfahren für Facharztqualifikationen aus EU-/EWR-/Vertragsstaat

Wenn Sie Ihre Facharztqualifikation im Gebiet der Europäischen Union (Mitgliedstaat), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Staat) oder in einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat), erworben haben und diese in Anhang V Nummer 5.1.2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen oder dem Abkommen über den EWR und der Schweiz aufgeführt ist, ist diese automatisch anzuerkennen. Sie erhalten auf Antrag die Anerkennung der nach der gültigen Weiterbildungsordnung vorgesehenen Bezeichnung. Das Anerkennungsverfahren wird ohne eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit durchgeführt.

Wenn Ihre Facharztqualifikation eine Weiterbildung belegt, die Sie vor den in Anhang V Nummer 5.1.2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Stichtagen abgeschlossen haben, kann Ihre Facharztqualifikation anerkannt werden, wenn Sie

  • eine Bescheinigung der zuständigen Gesundheitsbehörde des Staates, in dem Sie Ihre Qualifikation erlangt haben, vorlegen, die bestätigt, dass Ihre Weiterbildung den Mindeststandards nach Art. 35 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, oder
  • eine Bescheinigung der zuständigen Gesundheitsbehörde des Staates vorlegen, in dem Sie Ihre Qualifikation erlangt haben, die bestätigt, dass Sie während der letzten 5 Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens 3 Jahre lang permanent und rechtmäßig als Facharzt in dem beantragten Fachgebiet gearbeitet haben.

Wenn Sie eine Facharztbezeichnung besitzen, die nicht einer in Anhang V Nummer 5.1.2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Bezeichnung entspricht, kann diese anerkannt werden. Voraussetzung ist die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des EU-/EWR-/oder Vertragsstaates, in dem die Weiterbildung erlangt wurde. Die Bescheinigung muss bestätigen, dass Ihr Weiterbildungsnachweis dem Weiterbildungsnachweis gleichgestellt ist, dessen Bezeichnung im Anhang V Nummer 5.1.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt ist (sog. Konformitätsbescheinigung).

Wenn Sie eine Facharztqualifikation haben, die nicht unter die automatische Anerkennung fällt, erhalten Sie auf Antrag eine Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes ist nicht gegeben, wenn wesentliche Unterschiede Ihrer nachgewiesenen Facharztqualifikation gegenüber der deutschen Weiterbildung vorliegen und diese nicht durch eine entsprechende Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. Wesentliche Unterschiede liegen vor,

  • wenn die Dauer Ihrer nachgewiesenen Facharztqualifikation mindestens ein Jahr unter der von der Kammer in ihrer Weiterbildungsordnung festgelegten Weiterbildungsdauer liegt oder
  • wenn in der von Ihnen nachgewiesenen Facharztqualifikation wesentliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten fehlen, deren Erwerb Voraussetzung für die beantragte Facharztbezeichnung ist.

Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, die durch Ihre Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür formell als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden können, können Sie eine sogenannte Eignungsprüfung absolvieren und so die Defizite ausgleichen. Die festgestellten Defizite teilt Ihnen die Landesärztekammer in ihrer Entscheidung mit. Sie teilt Ihnen auch die Gründe mit, aus denen die Defizite nicht durch Ihre Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, ausgeglichen werden können. Die Landesärztekammer unterbreitet Ihnen ein Angebot für eine Teilnahme an einer Eignungsprüfung. Der Termin für die Eignungsprüfung wird so gewählt, dass Sie die Möglichkeit haben, spätestens 6 Monate nach der Entscheidung der Landesärztekammer, Ihnen eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, diese ablegen zu können. Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 30 Minuten. Wenn Sie die Prüfung bestanden haben, erhalten Sie die Anerkennung der nach der gültigen Weiterbildungsordnung vorgesehenen Facharztbezeichnung.

Wenn Sie Ihre Facharztqualifikation in einem Drittstaat erworben haben und diese bereits in einem anderen EU-/EWR- /Vertragsstaat anerkannt wurde und der andere EU-/EWR-/Vertragsstaat Ihnen bescheinigt, dass Sie 3 Jahre Berufspraxis im beantragten Fachgebiet im Hoheitsgebiet des ausstellenden EU-/EWR-/Vertragsstaats haben, erhalten Sie auf Antrag die Anerkennung der nach der gültigen Weiterbildungsordnung vorgesehenen Bezeichnung.

Verfahren für Facharztqualifikationen aus Nicht-EU-/EWR-/Vertragsstaat (Drittstaat)

Wenn Sie Ihre Facharztqualifikationen in einem Drittstaat erworben haben, wird Ihre Qualifikation individuell überprüft. Die zuständige Ärztekammer prüft die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Facharztqualifikation mit der deutschen Facharztqualifikation.

Wenn Ihre Facharztqualifikation der deutschen Facharztqualifikation entspricht, erhalten Sie die Anerkennung der Facharztbezeichnung.

Werden wesentlich Unterschiede festgestellt, die durch Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, nicht ausgeglichen werden können, müssen Sie die Qualifikation im beantragten Fachgebiet ergänzen. Erst dann können Sie die erforderliche Prüfung über alle vorgeschriebenen Inhalte der entsprechenden Facharztweiterbildung absolvieren. Wenn Sie die Prüfung bestanden haben, erhalten Sie die Anerkennung der nach der gültigen Weiterbildungsordnung vorgesehenen Bezeichnung.

Nähere Information erteilt die zuständige Landesärztekammer.

Das Antragsverfahren kann ab 18. Januar 2016 auch elektronisch über die technischen Systeme des einheitlichen Ansprechpartners erfolgen.

Wenden Sie sich an die

Landesärztekammer Thüringen
Im Semmicht 33
07751 Jena

Tel.: 03641 - 614-125
Fax: 03641 - 614-129
E-Mail: scheiding.weiterbildung@laek-thueringen.de

Sie benötigen folgende Unterlagen:

1. Antragsformulare

  • Antrag auf Anerkennung einer innerhalb der Europäischen Union erworbenen Facharztbezeichnung oder
  • Antrag auf Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen Facharztbezeichnung und
  • Gebührenformular für Auslandsanerkennung,

2. Ihre Approbation oder Berufserlaubnis (bei einer Berufserlaubnis ist zusätzlich der Nachweis über die gleichwertige Qualifikation erforderlich),
3. einen Identitätsnachweis,
4. eine tabellarische Auflistung über Ihre absolvierte Qualifikation und Ihre Berufspraxis,
5. Nachweise über Ihre absolvierte Qualifikation und Ihre Berufspraxis
6. eventuell Konformitätsbescheinigungen oder Tätigkeitsnachweise über die letzten fünf Jahre,
7. eventuell zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit,
8. für den Fall, dass in einem anderen Europäischen Staat ein Nachweis über eine Weiterbildung ausgestellt wurde, die ganz oder teilweise in Drittstaaten absolviert wurde: Unterlagen darüber, welche Tätigkeiten in Drittstaaten in welchem Umfang auf die Qualifikation angerechnet wurden,
9. eine schriftliche Erklärung, ob die Anerkennung der Qualifikationsnachweise bereits bei einer anderen Ärztekammer beantragt wurde oder wird.

Die Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Ihre Unterlagen sind in der Regel in deutscher Sprache oder als beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die öffentlich bestellt oder beeidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original oder von den beglaubigten Kopien angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen.

Wenn Sie Ihren Antrag elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner einreichen, können nur Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, auch elektronisch übermittelt werden. Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Echtheit der übermittelten Unterlagen, kann sie die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.

Bei einer elektronischen Verfahrensabwicklung können die Unterlagen elektronisch übermittelt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Landesärztekammer Thüringen.

EUR 50,00 bis 600,00

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Eine Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsnachweises wird Ihnen innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitgeteilt. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung beträgt maximal ein Monat, wenn Sie Ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben.

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruchsverfahren, gegebenenfalls Klageverfahren).

Die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation und die Tätigkeit als Fachärztin/-arzt sind nur dann möglich, wenn Sie bereits eine gültige Berufserlaubnis/Approbation in Deutschland haben. Das heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Arzt anerkennen lassen und die Berufserlaubnis/Approbation erhalten. Danach können Sie die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation beantragen.

Für Facharztqualifikationen aus der früheren Sowjetunion und des früheren Jugoslawien gelten Sonderregelungen. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Landeszahnärztekammer.

Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Berufserlaubnis/Approbation nachweisen. Für die Facharztanerkennung werden Ihre Deutschkenntnisse nicht erneut überprüft.

Die Stellen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Netzwerkes "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)

30.11.2015

Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"

Tel.: +49 30 1815-1111

Erreichbarkeit: Montag bis Freitag jeweils von 09:00 - 15:00 Uhr

Zuständige Stellen

Stelle

Landesärztekammer Thüringen
Im Semmicht 33
07751 Jena

Telefon

03641 614-125

Fax

03641 614-129

WWW

Internet Landesärztekammer

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Downloads

Erklärung gegenüber der Landesärztekammer Thüringen, Abteilung Weiterbildung

Antrag auf Anerkennung einer innerhalb der Europäischen Union erworbenen Facharztbezeichnung

Antrag auf Anerkennung einer im Ausland erworbenen Teilgebietsbezeichnung oder Zusatz-Weiterbildung

Antrag auf Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen Facharztbezeichnung