Zum Inhalt springen
Auslandsaufenthalt

Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Wenn Sie von einem anderen Mitgliedsstaat nach Deutschland ziehen, finden Sie hier die wichtigsten Informationen zur Meldepflicht und den geltenden Fristen.

Leistungsbeschreibung

Meldepflicht

Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht .

Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird , muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden .

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Bundesministerium des Innern und für Heimat

15.12.2022

Zuständige Stellen sind Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.

Weitere Informationen

Zuständige Stellen

Alt-Moabit 140 10557 Berlin, Stadt


Stelle

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
Alt-Moabit 140
10557 Berlin, Stadt

Telefon

+49 30 18681-0

Fax

+49 30 18681-12926

E-Mail

poststelle@bmi.bund.de

WWW

Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI)

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Graurheindorfer Straße 198 53117 Bonn, Stadt


Stelle

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
Graurheindorfer Straße 198
53117 Bonn, Stadt

Telefon

+49 30 18681-0

Fax

+49 30 18681-12926

E-Mail

poststelle@bmi.bund.de

WWW

Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI)

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein