Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat
Wenn Sie von einem anderen Mitgliedsstaat nach Deutschland ziehen, finden Sie hier die wichtigsten Informationen zur Meldepflicht und den geltenden Fristen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Meldepflicht
Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht .
Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird , muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden .
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Bundesministerium des Innern und für Heimat
15.12.2022
Zuständige Stellen sind Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.
Weitere Informationen
- §§ 27 Absatz 2, 17 Absatz 1 und 3, 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Nummern 17 und 23 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Zuständige Stellen
Alt-Moabit 140 10557 Berlin, Stadt
Stelle | Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) |
---|---|
Telefon | |
Fax | +49 30 18681-12926 |
WWW | Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Graurheindorfer Straße 198 53117 Bonn, Stadt
Stelle | Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) |
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Telefon | |
Fax | +49 30 18681-12926 |
WWW | Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |