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Verbraucherschutz

Unerlaubte Telefonwerbung melden

Mit dem Begriff Telefonwerbung, auch Cold Call, sind Anrufe gemeint, die den Zweck verfolgen, Ihnen Waren zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten, ohne dass Sie vorher eine...

Leistungsbeschreibung

Mit dem Begriff Telefonwerbung, auch Cold Call, sind Anrufe gemeint, die den Zweck verfolgen, Ihnen Waren zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten, ohne dass Sie vorher eine Einwilligung zu dem Anruf gegeben haben. Beworben werden dabei oftmals Abonnements oder auch Verträge. Häufig sollen die Angerufenen veranlasst werden, bereits im Rahmen des Telefonats einen Vertrag abzuschließen. Anrufe, bei denen behauptet wird, dass sie ausschließlich der Markt- oder Meinungsforschung dienen, können in Werbeanrufe übergehen, wenn der Anrufende im weiteren Verlauf des Telefonats dazu übergeht, bestimmte Produkte/Waren oder Dienstleistungen bestimmter Unternehmen hervorzuheben  Werbeanrufe bleiben auch dann unerlaubt, wenn der Anrufende verhindert, dass seine Rufnummer in Ihrem Gerät angezeigt wird (sog. Rufnummernunterdrückung) oder veranlasst, dass in Ihrem Gerät eine ihm nicht zugeteilte Rufnummer angezeigt wird (sog. Aufsetzen von Rufnummern).

Erhalten Sie unerlaubte Werbeanrufe, können Sie bei der Bundesnetzagentur Beschwerde einreichen. Die Behörde kann die Anrufe als Ordnungswidrigkeiten verfolgen und Bußgelder verhängen oder Verwarnungen aussprechen.

Was ist keine unerlaubte Telefonwerbung?

  • „Phishing-Anrufe“: zählen nicht zu den Werbeanrufen, auch dann nicht, wenn Firmennamen oder Produkte genannt werden. Bei „Phishing-Anrufen“ versuchen Trickbetrüger, an sensible persönliche Daten, z.B. Ihre Kennwörter oder Bankdaten, zu gelangen. Bei den Anrufen sollen also keine Produkte beworben oder verkauft, sondern Informationen über Sie eingeholt werden. Weil solche Anrufe oft in Zusammenhang mit Straftaten stehen, sollten Sie bei solchen Anrufen eine Strafanzeige bei der Polizei stellen.
  • Anrufe, die ausschließlich dem Zweck der Markt- oder Meinungsforschung dienen, sind keine Telefonwerbung.Anrufe, die (Wahl-)Werbung für politische Parteien zum Gegenstand haben.

Ihre Beschwerde können Sie online oder per Post einlegen.

Wenn Sie die Beschwerde online einlegen möchten:

  • Gehen Sie auf die Internet-Seite der Bundesnetzagentur und folgen Sie den Hinweisen.
  • Sie sollten folgende Angaben zu dem unerlaubten Werbeanruf machen können:
    • Ihre persönlichen Daten, Datum und Uhrzeit des Anrufes, wenn möglich die im Display Ihres Telefons angezeigte Rufnummer
    • Name des Anrufers oder des Unternehmens und die Produkte und/oder Dienstleistungen, für die telefonisch geworben wurde.
    • Auskunft darüber, ob Sie vor dem Anruf Ihre Einwilligung gegeben haben, telefonisch beworben zu werden .
    • Auskunft, ob Sie eine von Ihnen erteilte Einwilli-gung später widerrufen haben und dennoch weiter angerufen worden sind.
    • Eine möglichst genaue Beschreibung des Gesprächsinhalts und -verlaufs.
  • Die Bundesnetzagentur prüft den Ihrer Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt.
  • Ggf. kommen Sie im weiteren Verlauf des Bußgeldverfahrens als Zeuge in Betracht.
  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung zu Ihrer Beschwerde.
  • Eine gesonderte Nachricht über den Ausgang des Bußgeldverfahrens erfolgt im Regelfall nicht
  • Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Internet eine Maßnahmenliste, aus der u.a. die von ihr festgesetzten Bußgelder zu entnehmen sind.

Wenn Sie die Beschwerde per Post einreichen möchten:

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus.
  • Senden Sie das ausgefüllte Formular per Post, per Fax oder per E-Mail an die Bundesnetzagentur.
  • Sie können die Beschwerde auch formlos mittels E-Mail oder schriftlich als Brief oder Fax einreichen.
  • Die Bundesnetzagentur prüft den Ihrer Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt.
  • Sie erhalten grundsätzlich keine gesonderte Nachricht über den Ausgang des Bußgeldverfahrens
  • Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Internet eine Maßnahmenliste, aus der u.a. die von ihr festgesetzten Bußgeldern zu entnehmen sind.

  • Sie sind Verbraucher, das heißt eine Person, die weder einer gewerblichen, noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit nachgeht.
  • Es erfolgt unerlaubte Telefonwerbung, das heißt, dass in einem mit Ihnen geführten Telefongespräch für Waren (Produkte) oder Dienstleistungen geworben wurde und Sie weder dem werbenden Unternehmen, eine Einwilligung für den Anruf erteilt haben oder eine solche zwar erteilt haben, diese aber bereits vor dem Werbeanruf widerrufen hatten.

keine

keine

keine

Die Benachrichtigung der Bundesnetzagentur über eine bei ihr eingegangene Beschwerde erfolgt in der Regel zeitnah.

  • Formulare: Anzeige über den Erhalt unerlaubter Telefonwerbung
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein (s. aber nachfolgend)

Die Beschwerdeführer kommen im Falle eines auf die Beschwerde folgenden Bußgeldverfahrens als Zeugen in Betracht und können für eine mündliche Vernehmung persönlich geladen werden.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

14.08.2018

Zuständige Stellen

Stelle

Bundesnetzagentur (BNetzA), Bereich Rufnummernmissbrauch
Nördeltstr. 5
59872 Meschede, Kreis- und Hochschulstadt

Telefon

+49 291 9955-206

Fax

+49 632 1934-111

E-Mail

rufnummernmissbrauch@bnetza.de

WWW

www.bundesnetzagentur.de

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch 09:00 - 17:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 18:00 Uhr

Freitag 09:00 - 16:00 Uhr

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein