Vollstreckungsbehörden nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird, werden durch die Vollstreckungsbehörden nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und...
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird, werden durch die Vollstreckungsbehörden nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) und der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden und des Kostenbeitrags (VollstrBehBestV) vollstreckt. Diese sind auch für die Vollstreckung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts nach der Thüringer Verordnung über die Beitreibung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständig.
Die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörden ergibt sich für
- Leistungsbescheide der Landratsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörde aus § 35 Abs. 2 ThürVwZVG
- Leistungsbescheide der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände aus § 36 Abs. 1 bis 3 ThürVwZVG
- Geldforderungen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts aus § 37 Abs. 1 ThürVwZVG in Verbindung mit § 1 VollstrBehBestV
- Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Recht sind, aus § 37 a ThürVwZVG
- Geldforderungen des bürgerlichen Rechts aus § 42 Abs. 2 Satz 2 ThürVwZVG in Verbindung mit §§ 35 bis 37a ThürVwZVG
- Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) §§ 35 Abs. 2, 36 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 1, § 37 a, 42
- Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden und des Kostenbeitrags (VollstrBehBestV TH) § 1
- Thüringer Verordnung über die Beitreibung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (GeldVollstrVwV TH)
Thüringer Innenministerium
13.12.2011
Zuständige Stellen
Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2250 Vollstreckung - Vollstreckungsseitige Bearbeitung der Buchstabengruppen im Innendienst |
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Telefon | |
Fax | 0365 838-2205 |
WWW | |
Öffnungszeiten | Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleSorge Markt StraßenbahnLinie 3 |
Parkplatz | ParkplatzParkhaus am UCI Gebühren: Ja |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |