Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden
Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen Sie Fälle melden, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet Sie als in Deutschland tätiger Wirtschaftsakteur oder Wirtschaftsakteurin, bei der Geldwäscheprävention mitzuwirken. Die mitwirkungspflichtigen Personen und Unternehmen werden daher auch „Verpflichtete“ genannt. Dazu gehören unter anderem
- Kreditinstitute, Finanzunternehmen,
- Versicherungsunternehmen,
- Spielbanken,
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare,
- Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer, Steuerberaterinnen und -berater,
- Immobilienmaklerinnen und -makler,
- Güterhändlerinnen und -händler,
- Kunstvermittlerinnen und -vermittler.
Unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Höhe der Transaktion sind Sie verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen, unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit" (FIU) zu schicken. Die FIU ist eine Direktion innerhalb der Generalzolldirektion.
Die Meldepflicht gilt unabhängig
- von dem Wert des Vermögensgegenstands oder der Höhe der Transaktion
- und der Zahlungsart (bar oder unbar).
Der im Geldwäschegesetz aufgeführte Schwellenwert von 10.000 EUR (beziehungsweise 2.000 EUR bei bestimmten Sachverhalten) bezieht sich auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten für Güterhändlerinnen und Güterhändler und Kunstvermittlerinnen und Kunstvermittler und nicht für die Meldepflicht.
Versäumnisse bei der Geldwäscheprävention, zu der auch die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung gehört, können für Sie schwerwiegende Folgen haben. Für Pflichtverletzungen nach dem Geldwäschegesetz, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen und die keines direkten Bezugs zu einer Geldwäschestraftat bedürfen,
- können bei vorsätzlichen Verstößen Bußgelder von bis zu 150.000 EUR, bei leichtfertigen Verstößen Bußgelder von bis zu 100.000 EUR verhängt werden, je Einzelfall.
- Bei schwerwiegenden, wiederholten und systematischen Verstößen kann die Höhe des Bußgeldes sogar bis zu 5 Millionen EUR oder bis zu 10 Prozent des Vorjahresumsatzes betragen.
Verdachtsmeldungen müssen Sie der FIU grundsätzlich online über das Anwendungsprogramm "goAMLWeb" schicken. Es dient Ihnen als Meldeportal. Die Abgabe einer Meldung auf dem amtlichen Formular per Fax ist zulässig ab einer zweistündigen Störung der elektronischen Übermittlung einer Verdachtsmeldung sowie bei einer Erstmeldung.
Die Nutzung von "goAML Web" setzt voraus, dass Sie sich zuvor einmalig registrieren. Die Registrierung ist seit dem 01.01.2024 für alle Verpflichteten gesetzlich notwendig:
- Für die Registrierung wählen Sie den Reiter "Registrieren" aus, tragen die benötigten Angaben in die Eingabefelder ein, laden die notwendigen Unterlagen hoch und betätigen die Schaltfläche "Registrierung absenden".
- Anschließend wird die Registrierung durch die FIU geprüft und der Zugang freigeschaltet. Dabei werden Sie über sämtliche Schritte des Registrierungsprozesses mittels E-Mail an die bei der Registrierung hinterlegte Adresse informiert.
Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung dürfen Sie die zugrunde liegende Transaktion zunächst nicht durchführen. Ist eine Meldung abgeschickt, darf eine in diesem Zusammenhang stehende Transaktion frühestens dann ausgeführt werden, wenn
- die FIU oder die Staatsanwaltschaft zugestimmt haben oder
- der dritte Werktag verstrichen ist, nachdem Sie die Verdachtsmeldung versendet haben, ohne dass eine Untersagung durch FIU oder Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
-
Sie haben Anhaltspunkte dafür, dass
- Vermögenswerte illegaler Herkunft sind oder Vermögenswerte möglicherweise im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen oder
- eine Vertragspartnerin oder ein Vertragspartner hat Ihnen gegenüber nicht offengelegt, ob sie oder er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.
- Verifizierungsdokument (zum Beispiel Personalausweis- oder Reisepasskopie)
-
Je nach Verpflichtetenart weitere Unterlagen notwendig:
- Verifizierung bei juristischer Person/Personengesellschaft: schriftliche Bestätigung der Identität der zu registrierenden hauptverantwortlichen Person durch das zur Vertretung berechtigte Organ
- Verifizierung bei Verpflichteten mit Geldwäschebeauftragten: digitaler Registrierungsantrag und Bestellungsurkunde
- Verifizierung bei natürlicher Person: digitaler Registrierungsantrag mit beglaubigter Unterschrift
Es fallen keine Kosten an.
Bei Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen Sie unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die FIU schicken.
Nach dieser Frist dürfen Sie die Transaktion durchführen, die der Meldung zugrunde liegt. Dies gilt jedoch nur, wenn in der Zwischenzeit keine Untersagung durch FIU oder Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
Genehmigungsfiktion: 3 Werktage
Die Prüfung Ihrer Meldung kann unterschiedlich lange dauern. Eine direkte Rückmeldung erhalten Sie nicht.
Bearbeitungsdauer: 1 - 2 Werktage
Links
- § 30 Absätze 1 und 2 Geldwäschegrundgesetz (GwG)
- § 40 Geldwäschegrundgesetz (GwG)
- §§ 43 Geldwäschegesetz (GwG)
- §§ 44 Geldwäschegesetz (GwG)
- § 45 Geldwäschegesetz (GwG)
- § 46 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG)
- § 56 Geldwäschegesetz (GwG)
- Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien)
- Widerspruch
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Generalzolldirektion (GZD)
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
24.06.2024
Weitere Informationen zum Thema Geldwäscheprävention, Verdachtsfälle und Meldepflichten auf der Internetseite der Zollverwaltung
Zuständige Stellen
Stelle | Generalzolldirektion (GZD), Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) |
---|---|
Telefon | |
Fax | +49 228303 98539 |
WWW | Internetseite der Generalzolldirektion, Financial Intelligence Unit |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |