Betreuungsrecht
Kann ein Erwachsener seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann, wird ein Betreuer bestimmt, der die betreute Person unterstützt, ihre Angelegenheiten rechtlich zu besorgen und der als gesetzlicher Vertreter die betreute Person bei Rechtshandlungen vertreten kann.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Das Betreuungsrecht regelt die rechtliche Betreuung für eine hilfsbedürftige volljährige Person. Dafür wird ein Betreuer bestimmt, der die betreute Person unterstützt, ihre Angelegenheiten rechtlich zu besorgen und der als gesetzlicher Vertreter die betreute Person bei Rechtshandlungen vertreten kann. Ziel des Betreuungsrechts ist es, die Würde und Selbstbestimmung des Betreuten zu bewahren.
Das Betreuungsgericht beim örtlich zuständigen Amtsgericht ordnet eine rechtliche Betreuung an, wenn ein Erwachsener seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann und eine rechtliche Betreuung erforderlich ist. Die gerichtliche Anordnung einer Betreuung hat nicht automatisch zur Folge, dass der Betroffene geschäftsunfähig wird. Er kann Kaufverträge, Mietverträge und andere Verträge abschließen. Nur wenn ein Erwachsener sich selbst oder sein Vermögen erheblich gefährdet, wird das Gericht einen sog. Einwilligungsvorbehalt anordnen. Dann kann der Betreute nur mit Zustimmung seines Betreuers rechtswirksame Willenserklärungen abgeben.
Die Anordnung einer Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betreuten ganz oder teilweise durch andere private oder öffentliche Hilfen erledigt werden können. Insbesondere kann dann auf eine Betreuung verzichtet werden, wenn der Betroffene in Voraussicht einer späteren alters- oder krankheitsbedingten Hilfsbedürftigkeit jemand anderem eine Vollmacht (sog. Vorsorgevollmacht) erteilt hat.
Tipp:
Wer seine persönlichen Vorstellungen, Wünsche und Bedürfnisse für den Fall seiner späteren Hilfsbedürftigkeit möglichst umfassend und rechtzeitig absichern möchte, ist gut beraten, wenn er diese bereits in "gesunden Tagen" festlegt. Dies kann geschehen durch
- Vorsorgevollmacht,
- Betreuungsverfügung und
- Patientenverfügung.
Das Betreuungsgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und wird dabei von der Betreuungsbehörde unterstützt. Vor einer Entscheidung muss das Gericht den Betroffenen persönlich anhören (von wenigen Ausnahmen abgesehen). Dafür bestimmt das Gericht einen Termin, in dem mit dem Betroffenen auch das Verfahren erörtert wird und wer als Betreuer in Betracht kommt. Der Betroffene kann in dem Verfahren Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. Wenn er nicht in der Lage ist, seine Interessen hinreichend selbst wahrzunehmen, bestellt das Gericht für ihn einen Verfahrenspfleger. Vor der Bestellung eines Betreuers holt das Betreuungsgericht in der Regel ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Die Entscheidung des Gerichts wird dem Betroffenen, dem Betreuer, dem Verfahrenspfleger und der Betreuungsbehörde bekanntgegeben.
An das Betreuungsgericht beim örtlich zuständigen Amtsgericht.
Ein Betreuer kann nur vom Gericht bestellt werden. In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren prüft das Betreuungsgericht, ob und für welche Aufgaben für einen Erwachsenen ein rechtlicher Betreuer bestellt werden muss. Voraussetzung ist, dass die erwachsene Person auf Grund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht besorgen kann und dass dafür ein rechtlicher Betreuer erforderlich ist, weil keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde und andere Unterstützungen nicht mehr ausreichen.
Das betreuungsgerichtliche Verfahren wird auf Antrag der betroffenen Person eingeleitet oder wenn andere Personen, wie Familienangehörige, Freunde oder Mitarbeiter von Behörden eine rechtliche Betreuung anregen.
Der Antrag oder die Anregung für eine Betreuung kann bei dem Betreuungsgericht formlos gestellt werden. Es ist hilfreich, wenn Sie eine kurze Begründung angeben und mitteilen, für welche Aufgaben eine rechtliche Betreuung beantragt oder angeregt wird und welche Unterlagen (wie ärztliche Berichte o. ä.) vorhanden sind.
Sie können sich auch an die örtlich zuständige Betreuungsbehörde wenden. Die Betreuungsbehörde berät über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen und über betreuungsvermeidende Hilfen. Sie kann dem Betreuungsgericht im Einzelfall Mitteilung geben, wenn die Bestellung eines Betreuers zur Abwendung erheblicher Gefahren für den Betroffenen erforderlich erscheint.
Das Betreuungsgericht erhebt Kosten nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere, was konkret Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist und welche Auslagen angefallen sind (z. B. für ein Sachverständigengutachten). Für Betroffene gelten bestimmte Vermögens- und Einkommensgrenzen, bei deren Unterschreiten sie für die Gerichtsgebühren und Auslagen nicht herangezogen werden.
Über die im gerichtlichen Verfahren einzuhaltenden Fristen, insbesondere über Rechtsmittelfristen, belehrt das Gericht.
Die Dauer des betreuungsgerichtlichen Verfahrens hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Über die Rechtsbehelfe im gerichtlichen Verfahren belehrt das Gericht.
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
TMMJV
20.10.2021
Zuständige Stellen
07506 Gera
Stelle | Amtsgericht Gera |
---|---|
Telefon | |
Fax | 0365 834-2007 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Rudolf-Diener-Str. 1 07545 Gera
Stelle | Amtsgericht Gera |
---|---|
Telefon | |
Fax | 0365 834-2007 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Downloads
Betreuungsverfügung
Erklärung der Betreuerin / des Betreuers
Antrag auf Genehmigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen
Antrag auf Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung
Antrag auf Festsetzung bzw./und Auszahlung von Vergütung und/oder Aufwendungsersatz nach §§ 1875 ff. BGB und ggf. Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 4 Abs. 1 BetrInASG für ehrenamtliche Betreuung
Information und Beratung nach § 5 Abs. 2 BtOG
Antrag auf Genehmigung von ärztlichen Maßnahmen nach § 1829 Abs. 1 BGB
Anregung zur Einrichtung einer Betreuung
Anzeige der Absicht, den von der/dem Betreuten selbst genutzten Wohnraum aufzugeben (§ 1833 Abs. 2 BGB)
Ärztliches Gutachten zur Vorlage beim zuständigen Betreuungsgericht
Anfrage zur Vermögensverwaltung
Nachweis der Aufwendungen gem. § 1877 Abs. 1 bis 3 BGB
Konto-/ Depot-/ Schrankfachvollmacht - Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmacht
Merkblatt über die Regelung der Vergütung und Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer (§§ 1875 ff. BGB)
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Antrag auf Genehmigung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Anzeigen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Stelle | Stadtverwaltung Gera - Einrichtung Betreuungsstelle - Informationen über das Betreuungsrecht, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen - Erarbeitung Vorschlag für einen geeigneten ehrenamtlichen oder beruflichen Betreuer - die Behörde ist Ausfallbürge für die Übernahme von Betreuungen für den Fall, dass kein anderer Betreuer geeignet ist, sich bestellen zu lassen. |
---|---|
Telefon | |
Fax | 0365 838-3040 |
WWW | |
Parkplatz | ParkplatzParken vor dem Dienstgebäude möglich Gebühren: Nein |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Downloads
Betreuungsverfügung
Erklärung der Betreuerin / des Betreuers
Antrag auf Genehmigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen
Antrag auf Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung
Antrag auf Festsetzung bzw./und Auszahlung von Vergütung und/oder Aufwendungsersatz nach §§ 1875 ff. BGB und ggf. Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 4 Abs. 1 BetrInASG für ehrenamtliche Betreuung
Information und Beratung nach § 5 Abs. 2 BtOG
Antrag auf Genehmigung von ärztlichen Maßnahmen nach § 1829 Abs. 1 BGB
Anregung zur Einrichtung einer Betreuung
Anzeige der Absicht, den von der/dem Betreuten selbst genutzten Wohnraum aufzugeben (§ 1833 Abs. 2 BGB)
Ärztliches Gutachten zur Vorlage beim zuständigen Betreuungsgericht
Anfrage zur Vermögensverwaltung
Nachweis der Aufwendungen gem. § 1877 Abs. 1 bis 3 BGB
Konto-/ Depot-/ Schrankfachvollmacht - Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmacht
Merkblatt über die Regelung der Vergütung und Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer (§§ 1875 ff. BGB)
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Antrag auf Genehmigung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Anzeigen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)