Kinder- und Jugendhilfe/ Sozialhilfe: Schiedsstellen
Zur Klärung von streitigen Sachverhalten bei den Vergütungsvereinbarungen für Einrichtungen der Sozialhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe können sich die Parteien an die entsprechende Schiedsstelle wenden.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
In jedem Land wird bei der zuständigen Landesbehörde eine Schiedsstelle nach dem SGB XII und dem SGB VIII gebildet. Die Schiedsstelle kann zur Klärung von streitigen Sachverhalten bei den Vergütungsvereinbarungen für Einrichtungen der Sozialhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe von den Verhandlungsparteien angerufen werden. Durch die Schiedsstellenverfahren soll eine zügige Konfliktlösung ermöglicht werden.
Die Schiedsstellen haben die Aufgabe, über Streit- und Konfliktfälle in Bezug auf
- Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
- differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarungen) und
- Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
auf Antrag einer Partei unverzüglich zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Gerichten gegeben.
Die Geschäftsstellen für diese Schiedsstellen sind im Thüringer Landesverwaltungsamt, Abteilung VII eingerichtet.
Für die Eröffnung eines Schiedsstellenverfahrens wird ein schriftlicher Antrag einer Partei benötigt. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle formlos einzureichen. Antragsformulare liegen hierzu nicht vor. Die Unterlagen, die den Verhandlungen über den streitigen Punkt zugrunde gelegen haben, sind dem Antrag beizufügen.
Die Höhe der Gebühren und deren Verteilung auf die Parteien setzt der/die Vorsitzende der Schiedsstelle nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache und dem Aufwand der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle mit einem Betrag zwischen 250,00 Euro und 2500,00 Euro fest.
Für die Sozialhilfe:
- § 80 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII (ThürSchiedsVO-SGB XII)
Für die Kinder- und Jugendhilfe:
- § 78g Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII (ThürSchiedsVO-SGB VIII)
Kommt eine Vereinbarung nach § 76 Abs. 2 SGB XII innerhalb von 6 Wochen nicht zustande, sollte der Antrag an die Schiedsstelle unverzüglich eingereicht werden, da Schiedsstellenentscheidungen gemäß § 77 Abs. 2 SGB XII mit dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft treten oder ggf. mit dem Tag, an dem der Antrag eingegangen ist wirksam werden.
Zuständige Stellen
Charlottenstraße 2 98617 Meiningen
Stelle | Thüringer Landesverwaltungsamt - Sozialrecht, BliGG, überörtliche Betreuungsbehörde - Referat 710 |
---|---|
Telefon | |
Fax | 03693 460-200 |
WWW | Thüringer Landesverwaltungsamt - Sozialrecht, BliGG, überörtliche Betreuungsbehörde - Referat 710 |
Öffnungszeiten |
Dienstag Bitte vereinbaren Sie einen Termin. |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleBahnhof RegionalbahnMeiningen BusMeiningen - Busbahnhof |
Parkplatz | Parkplatz Parkplätze: 40 Gebühren: Ja |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
98602 Meiningen
Stelle | Thüringer Landesverwaltungsamt - Sozialrecht, BliGG, überörtliche Betreuungsbehörde - Referat 710 |
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Telefon | |
Fax | 03693 460-200 |
WWW | Thüringer Landesverwaltungsamt - Sozialrecht, BliGG, überörtliche Betreuungsbehörde - Referat 710 |
Öffnungszeiten |
Dienstag Bitte vereinbaren Sie einen Termin. |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleBahnhof RegionalbahnMeiningen BusMeiningen - Busbahnhof |
Parkplatz | Parkplatz Parkplätze: 40 Gebühren: Ja |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |