Impfschaden Entschädigung
Wenn Sie durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Haben Sie durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, eine gesundheitliche Schädigung erlitten?
Sofern diese Schutzimpfung öffentlich empfohlen, gesetzlich angeordnet oder vorgeschrieben oder aufgrund internationaler Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, erhalten Sie wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung gemäß der Rechtsgrundlage.
Eine Entschädigung kann in Form einer monatlichen Rente erfolgen. Die Versorgung beinhaltet in Abhängigkeit vom festgestellten Grad der Schädigungsfolge (GdS)
- einkommensunabhängige Leistungen, wie monatliche Entschädigungszahlungen, Schwerstbeschädigtenzulage und
- einkommensabhängige Leistungen, wie Berufsschadensausgleich.
Geregelt ist auch die Hinterbliebenenversorgung für Witwen, Witwer, Waisen, Eltern. Es besteht weiterhin die Möglichkeit der Übernahme von Kosten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit und bei Heimaufenthalt sowie der Zahlung von Bestattungsgeld. Weitere Leistungen sind bei Vorliegen der Voraussetzungen Leistungen der Schnellen Hilfe, Krankenbehandlung, Leistungen der Teilhabe, Versorgung mit Hilfsmitteln.
Die Zuständigkeit obliegt dem Bundesland, in welchem die Schutzimpfung bzw. die spezifische Prophylaxe durchgeführt wurde. In Thüringen erfolgt die Antragsbearbeitung im Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 610.
Nachweise (sofern vorhanden) über die Verabreichung der Impfung bzw. der spezifischen Prophylaxe, z. B. Impfausweis, Behandlungsunterlagen
keine
Grundsätzlich sind keine Fristen zu beachten. Um Versorgung ab Eintritt der Schädigung zu erhalten, muss der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Impfung gestellt werden.
Widerspruchsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 600.
Die Versorgung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vom Betroffenen selbst bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter oder Betreuer einzureichen.
Thüringer Landesverwaltungsamt
14.03.2024
Zuständige Stellen
98490 Suhl
Stelle | Thüringer Landesverwaltungsamt - SER-Renten, Rehabilitierung von SED-Unrecht, Bußgeld nach dem SGB XI - Referat 610 |
---|---|
Telefon | |
Fax | 0361 57331-5239 |
WWW | |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleSuhl - Bahnhof BusHaltestelle Kommerstraße |
Parkplatz | ParkplatzKarl-Liebknecht-Straße Parkplätze: 20 Gebühren: Nein |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |
Karl-Liebknecht-Str. 4 98527 Suhl
Stelle | Thüringer Landesverwaltungsamt - SER-Renten, Rehabilitierung von SED-Unrecht, Bußgeld nach dem SGB XI - Referat 610 |
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Telefon | |
Fax | 0361 57331-5239 |
WWW | |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleSuhl - Bahnhof BusHaltestelle Kommerstraße |
Parkplatz | ParkplatzKarl-Liebknecht-Straße Parkplätze: 20 Gebühren: Nein |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |
Downloads
Antrag auf Gewährung von Versorgung wegen Impfschäden nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (IfSG)