Ausnahmegenehmigung für Einzelfahrten unter 3,5 t Erteilung erhalten
Wenn Fahrzeug/ Ihre Fahrzeugkombination/ Ihr Transport von den Vorschriften der StVZO abweicht und deswegen nicht zugelassen werden kann, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme bekommen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Transporte, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO.
Ausnahmegenehmigung für den Schwerlast- und Güterverkehr nach § 70 StVZO und die Erlaubnis nach § 29 StVO sind in den o.g. Fällen immer zusammen notwendig. Liegt eine der Genehmigungen nicht vor, ist auch die andere ungültig.
Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO voll ausgeschöpft sind.
Sie dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist (strenger Maßstab); aus wirtschaftlichen Gründen alleine darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Eine Ausnahmegenehmigung kommt in Betracht, soweit das Fahrzeug/ die Fahrzeugkombination selbst zu lang/ zu breit/ zu hoch ist – siehe § 32 StVZO – überstehende Ladung (z.B. durch Ladeflächenverbreiterungen u./o. –verlängerungen) und/ oder
wenn höhere Achslasten u./o. Gesamtgewichte als gesetzlich zulässig – siehe § 34 StVZO – in Anspruch genommen werden sollen und/oder
wenn das Sichtfeld des Fahrzeugführers beeinträchtigt ist – siehe § 35 b StVZO.
Die Ausnahmegenehmigungen sind vom Fahrzeughalter einzuholen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Die Ausnahmegenehmigung ist üblicherweise auf drei Monate befristet.
Sie können ihren Antrag online oder schriftlich stellen.
Hinweis: Das Antragsverfahren für die ebenfalls benötigte Genehmigung nach §§ 29 Abs. 3, 46 Abs. 1 Nr. 2, 5 StVO ist über das Portal VEMAGS volldigitalisiert.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag, fordert ggf. Unterlagen nach und führt insb. das Anhörungsverfahren der Beteiligten Behörden durch. Sie erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung und erhebt die Gebühren.
Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 520 Sachgebiet Straßenverkehr
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
Telefon: 0361 57 100
Fax: 0361 57332 1454
Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.
Angaben zur Wegstrecke und zur Kraftfahrzeugart (Länge, Breite, Ladung, Achslasten)
ggf. Erklärung, dass eine Beförderung auf der Schiene und/ oder auf dem Wasser nicht in Frage kommt und ggf. Nachweise hierrüber
ggf. Haftungserklärung
Ggf. Versicherungsbescheinigung (s. Anlage 8)
Bevollmächtigung, sofern der Antrag für einen Dritten gestellt wird
Es fallen Gebühren an. Kostenhöhe (variabel): von 10,20 bis zu 511,00 Euro. Rechtsgrundlage: Nr. 255 Anlage 1 zu § 1 GebOSt. Bemerkung: Die Gebührenhöhe richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Dort wird für jede Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO pro Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person eine Rahmengebühr von 10,20 € bis 511,00 € festgelegt; liegen bei Antragstellung mehrere baugleiche Fahrzeuge vor, kann eine verminderte Gebühr festgesetzt werden. Die genaue Höhe der Gebühr ist im Einzelfall vom Bearbeitungsaufwand, Geltungsdauer und wirtschaftlichem Vorteil für den Antragsteller abhängig; die Festsetzung liegt im Ermessen der Behörde.
keine
2-4 Wochen
§ 70 Absatz 1 Nummer 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) [DE]
§ 76 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) [DE]
Landesrecht und Kommunalrecht:
§ 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c) und § 10 Absatz 2 Nummer 3 Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (StVRZustÜV)
Links
- § 70 Absatz 1 Nummer 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c) und § 10 Absatz 2 Nummer 3 Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (StVRZustÜV)
- § 76 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV
Klage
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Sie können die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und § 76 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) online beantragen.
Anlagen können im PDF-Format übermittelt werden.
Das Antragsverfahren für die ebenfalls benötigte Genehmigung nach §§ 29 Abs. 3, 46 Abs. 1 Nr. 2, 5 StVO ist über das Portal VEMAGS volldigitalisiert.
Weitere Informationen, insbesondere auch zu den zuständigen Sachbearbeiter:innen entnehmen Sie bitte unserer Website.
Thüringer Landesverwaltungsamt
30.08.2022
Für Antragsteller mit Wohnsitz/ Unternehmenssitz in Thüringen ist das Thüringer Landesverwaltungsamt zuständig.
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesverwaltungsamt - Straßen- und Luftverkehr - Referat 520 |
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Telefon | |
Fax | 0361 57332-1462 |
WWW | Thüringer Landesverwaltungsamt - Straßen- und Luftverkehr - Referat 520 |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleWeimar Atrium Bus1, 2, 3, 9 |
Parkplatz | ParkplatzTiefgarage Atrium Parkplätze: 840 Gebühren: Ja |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |