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Kraftfahrzeugzulassung - Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen aus einem EU-Land zur vorübergehenden Teilnahme am Straßenverkehr im Inland anmelden
Wenn Sie in Deutschland ein Fahrzeug benutzen möchten, dass im EU- oder EWR-Ausland zugelassen ist, dann dürfen Sie dies bis zu einem Jahr tun.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Mit einem Kraftfahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist, dürfen Sie vorübergehend am Verkehr in Deutschland teilnehmen. Diese vorübergehende Nutzung ist zeitlich begrenzt bis zu einem Jahr.
Ausnahmen bzw. Sondervorschriften gelten z. B. für Arbeitsmaschinen, Stapler, Fahrzeuge für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, Leicht- und Kleinkrafträder, Krankenfahrstühle, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie für Spezialanhänger.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Zulassungsbehörde
- Für natürliche Personen:
Bitte wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt) Ihres Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes Ihrer Hauptwohnung.
- Für juristische Personen, Handelsunternehmen oder Behörden:
Bitte wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
Besteht im Inland kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Zulassungsbehörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines Empfangsberechtigten zuständig.
- Eine gültige Zulassungsbescheinigung von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates.
- Die Zulassungsbescheinigung wird mitgeführt.
- Kein regelmäßiger Standort im Inland.
- Das Fahrzeug ist betriebs- und verkehrssicher.
- Die Zulassungsbescheinigung ist in deutscher Sprache abgefasst und entspricht in ihrer Form der Richtlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr. Wenn nicht, muss zusätzlich eine bestätigte Übersetzung mitgeführt werden.
- In einem anderen Staat zugelassene Kraftfahrzeuge müssen an der Vorder- und Rückseite ihre heimischen Kennzeichen führen.
- Krafträder benötigen nur ein Kennzeichen an der Rückseite.
- In einem anderen Staat zugelassene Anhänger müssen an der Rückseite ihr heimisches Kennzeichen oder, wenn ein solches nicht zugeteilt oder ausgegeben ist, das Kennzeichen des ziehenden Kraftfahrzeugs führen.
Solche Fahrzeuge müssen außerdem das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates (Nationalitätenkennzeichen) führen, es sei denn, dieses Unterscheidungszeichen ist entsprechend der europarechtlichen Vorgaben bereits am linken Rand des Kennzeichens aufgeführt.
Es fallen keine Gebühren an.
Thüringer Ministerum für Infrastruktur und Landwirtschaft
20.10.2021
Zuständige Stellen
Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2450 Kfz-Zulassung/Fahrerlaubnis |
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Telefon | 0365 838-2470 |
Telefon | 0365 838-2450 |
Fax | 0365 838-2445 |
WWW | |
Öffnungszeiten | Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Diese Zeiten gelten nur für die Kfz-Zulassungsstelle Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweise: Diese Zeiten gelten für die Fahrerlaubnisbehörde |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleSchenkendorfstraße StraßenbahnLinie 3 |
Parkplatz | ParkplatzParkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung Gebühren: Nein |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Ja |
Ansprechpartner/innen
Mitarbeiter/in
E-Mail: kfz-zulassung@gera.de