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Kraftfahrzeugzulassung - Abmeldung von Amts wegen (Auskunft zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung)
Droht die Zwangsstillegung eines Kraftfahrzeugs, dann sind die von der zuständigen Behörde mitgeteilten Mängel zu beheben bzw. die geforderten Nachweise zu erbringen, um dies zu vermeiden.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Wird ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr betrieben, das nicht den geltenden Vorschriften entspricht, kann die zuständige Behörde (Zulassungsbehörde, Polizei, Ordnungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
Wurde ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, darf keine Fahrt mehr mit dem Fahrzeug unternommen werden.
Bevor eine Anordnung zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs ergeht, wird dem Fahrzeughalter im Regelfall die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist die vorhandenen Mängel zu beseitigen oder die nicht erfüllten Voraussetzungen nachzuweisen.
Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, wird die Stilllegung des Fahrzeugs veranlasst.
Dies führt dazu, dass die Kfz-Kennzeichen entsiegelt und die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. der Fahrzeugschein eingezogen werden.
Ist es nicht möglich die Siegel auf den Kennzeichen zu entfernen bzw. wird die Zulassungsbescheinigung Teil I / der Fahrzeugschein nicht abgegeben, wird das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben.
Nachfolgende Gründe können beispielsweise zu einer zwangsweisen Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs führen:
der Versicherungsschutz ist erloschen, weil die Versicherungsbeiträge nicht gezahlt wurden
der Wechsel der Versicherungsgesellschaft ist nicht rechtzeitig angezeigt worden und die Zulassungsbehörde hat keine Information über einen bestehenden Versicherungsschutz
die Kfz-Steuer ist nicht gezahlt worden,
die Hauptuntersuchung (TÜV) ist abgelaufen,
das Fahrzeug weist erhebliche Mängel auf oder es ist verkehrsunsicher
das Fahrzeug ist nicht auf den neuen Halter umgeschrieben worden.
Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Links
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr*) (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) § 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen
- Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)
- Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
In Amtshilfe können auch Kennzeichen von Fahrzeugen aus anderen Zulassungsbezirken entstempelt werden, wenn die Zulassungs- / Ordnungsbehörde von einer anderen Zulassungsbehörde dazu aufgefordert wurde.
Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann, nachdem die vorhandenen Mängel beseitigt bzw. nachdem die erforderlichen Nachweise erbracht wurden, wieder zugelassen werden.
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
19.10.2022
Die zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs erfolgt durch die zuständige Zulassungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Zuständige Stellen
Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2450 Kfz-Zulassung/Fahrerlaubnis |
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Telefon | 0365 838-2470 |
Telefon | 0365 838-2450 |
Fax | 0365 838-2445 |
WWW | |
Öffnungszeiten | Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Diese Zeiten gelten nur für die Kfz-Zulassungsstelle Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweise: Diese Zeiten gelten für die Fahrerlaubnisbehörde |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleSchenkendorfstraße StraßenbahnLinie 3 |
Parkplatz | ParkplatzParkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung Gebühren: Nein |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Ja |