Flaggenzertifikat für Sportboote beantragen
Wenn Sie ein Seeschiff oder ein seetaugliches Sportboot mit jeweils bis 15 Meter Rumpflänge besitzen und die deutsche Flagge an Bord führen möchten oder müssen, können Sie ein Flaggenzertifikat beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Ein Flaggenzertifikat dient als Nachweis für die Berechtigung zum Führen der deutschen Flaggen an einem Seeschiff oder einem seetauglichen Sportboot.
Sie können das Flaggenzertifikat unter anderem für ein Sportboot mit einer Rumpflänge unter 15 Metern beantragen. Es wird für natürliche Personen, Personengemeinschaften oder juristische Personen ausgestellt. Sie müssen einen Wohnsitz beziehungsweise Sitz in Deutschland haben und entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder Bürgerin beziehungsweise Bürger der Europäischen Union (EU) sein.
Die Ausstellung eines Flaggenzertifikates können Sie beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) beantragen:
- Auf der Website des BSH haben Sie die Möglichkeit, den Antrag online oder per Post zu stellen.
- Für den Online-Antrag rufen Sie die Webseite "Flaggenzertifikat" des BSH auf und folgen Sie den Anweisungen. Nachweise können Sie in verschiedenen Formaten hochladen.
- Für den Antrag per Post können Sie das Antragsformular als PDF-Datei am Computer ausfüllen und ausdrucken oder herunterladen und handschriftlich ausfüllen.
- Das ausgefüllte Antragsformular senden Sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen per Post an das BSH.
Erläuterungen zum Antrag und Informationen rund um das Flaggenzertifikat finden Sie ebenfalls auf der Website des BSH.
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Es muss sich um ein Seeschiff handeln, das heißt ein zur Seefahrt bestimmtes Schiff. Dieses muss unter anderem aufgrund seiner Bauart, seiner Aufbauten und seiner Maße zur Seefahrt geeignet sein. Zur Beurteilung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, werden insbesondere folgende Kriterien herangezogen:
- Ist dem Schiff eine CE-Konformität der Klassen A oder B bescheinigt?
- Verfügt das Schiff über ein wasserfestes Deck und geschlossene Kajüten-Aufbauten für einen längeren Aufenthalt auf See?
- Hinweis: Offene Motorboote, Schlauchboote und Festrumpfschlauchboote (Rigid Inflatable Boats) fallen nicht unter die Einstufung als Seeschiff!
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Schiffe unter deutscher Flagge müssen einen deutschen Heimathafen führen. Dieser muss die eigenständige Gemeinde oder Stadt sein, zu der er gehört und die an einem schiffbaren Gewässer liegt (Küste, ausreichend großer Fluss, Kanal oder Binnensee).
- Hat das Schiff keinen tatsächlichen deutschen Heimathafen, wird davon ausgegangen, dass das Schiff vom Wohnort oder Sitz des Eigners bzw. der Eignerin betrieben wird. Dann ist hilfsweise der Registerhafen – der Ort des für den (Wohn-)Sitz zuständigen Seeschiffsregisters – als Heimathafen zu führen.
- Sowohl der Heimathafen als auch der Schiffsname müssen gut sichtbar und fest am Schiff angebracht werden, wobei der Heimathafen am Heck angebracht sein muss und der Schiffsname wahlweise seitlich oder am Heck.
- Soll für ein Seeschiff ein Flaggenzertifikat ausgestellt werden, dann darf es nicht in ein Schiffsregister (Seeschiffsregister, Binnenschiffsregister oder ausländisches Register) eingetragen sein.
- ausgefüllter (Online-)Antrag
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Kaufvertrag (Kopie)
- Bestätigung der vollständigen Bezahlung (Kopie entsprechender Belege)
- Nachweis technischer Daten (Prospekt, Bauzeichnung, Bootsbrief)
- Fotos des Schiffes
- gegebenenfalls Kopie der ersten Seite der Funkgenehmigungsurkunde
- gegebenenfalls Kopie des Ausweises über die Erteilung eines amtlichen Kennzeichens
- gegebenenfalls Eignergemeinschaftsvertrag mit Nachweis der Personalien der jeweiligen Eigner (Kopie)
Sie müssen die Gebühr vorab vollständig bezahlen.
Gebühr: EUR 88,00
Zur Verlängerung müssen Sie einen Verlängerungsantrag stellen.
Geltungsdauer: 8 JAHR
Die Bearbeitungsdauer hängt von der Saison sowie dem einzelnen Antrag ab.
Bearbeitungsdauer: 2 Wochen
Widerspruch bei Ablehnungsbescheid
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
21.03.2022
Zuständige Stellen
Stelle | Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) - Sachgebiet S11 |
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Telefon | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |